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Zweifel an Redlichkeit von Vollmachtnehmer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zweifel an Redlichkeit von Vollmachtnehmer im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, mal angenommen, die einzige Tochter einer kranken Frau schreibt an das Betreuungsgericht, dass sie starke Zweifel an der Redlichkeit ...


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Alt 01.10.2022, 13:24   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 04.10.2012
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 17
Standard Zweifel an Redlichkeit von Vollmachtnehmer

Hallo, mal angenommen, die einzige Tochter einer kranken Frau schreibt an das Betreuungsgericht, dass sie starke Zweifel an der Redlichkeit eines Generalbevollmächtigten der Mutter hat und bittet das Gericht doch diese Vollmacht zu prüfen und gegebenfalls einen gerichtlich bestellten Betreuer einzusetzen.

Macht sich die Tochter damit strafbar?
Oder geht das Gericht diesem Schreiben nach und informiert dann die Tochter, dass evt. alles in Ordnung ist oder dort doch eine betreuerbestellung stattgefunden hat?
__________________
"Zwischen einer helfenden und einer aufgehaltenen Hand liegt nur eine kleine Drehung"
Krümel ist offline  
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Alt 01.10.2022, 19:14   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 21.12.2018
Ort: Nördliches Niedersachsen
Beiträge: 280
Standard

Moin,

jeder kann eine gesetzliche Betreuung für einen Menschen anregen. Allerdings reicht dafür die bloße Behauptung der Unredlichkeit einer bevollmächtigten Person eher nicht aus. Da sollten schon konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden. Das Gericht wird nicht auf diesen bloßen Verdacht hin tätig. Warum begründet und übernimmt die Tochter diese Tätigkeit dann nicht auf ehrenamtlicher Basis?

Gruß
Susi
Susi K ist offline  
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Alt 02.10.2022, 11:18   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
Standard

Zweifel an der Redlichkeit zu äußern, ist ja keine Verleumdung. Ob das allerdings reicht, um einen Kontrollbetreuer zu bestellen?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.10.2022, 16:14   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,227
Standard

Jedenfalls dürfte das reichen, um den zuständigen Richter zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen.
Mächschen ist offline  
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Alt 05.10.2022, 00:04   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 650
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Zweifel an der Redlichkeit zu äußern, ist ja keine Verleumdung. Ob das allerdings reicht, um einen Kontrollbetreuer zu bestellen?
Hallo Krümel und alle,

ja, sehe ich auch fraglich. Die (für den hier vorliegenden Zweck wohl notwendige) Begründung könnte dann grundsätzlich schon übel nachreden oder sogar verleumden, je nach Inhalt.
Grundsätzlich sei da zu (etwas) Vorsicht bzw. zu mit Bedacht gewählter Formulierung geraten, eine Gegenanzeige (wenn auch meist eingestellt werden dürfte) folgt ja meist auf dem Fuße...

MfG Florian
Florian ist offline  
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Alt 18.01.2023, 09:49   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
Standard

Zitat:
Zitat von Florian Beitrag anzeigen
Hallo Krümel und alle,

ja, sehe ich auch fraglich. Die (für den hier vorliegenden Zweck wohl notwendige) Begründung könnte dann grundsätzlich schon übel nachreden oder sogar verleumden, je nach Inhalt.
Grundsätzlich sei da zu (etwas) Vorsicht bzw. zu mit Bedacht gewählter Formulierung geraten, eine Gegenanzeige (wenn auch meist eingestellt werden dürfte) folgt ja meist auf dem Fuße...

MfG Florian

Hallo Krümel,
habe auch so ein ähnliches Problem (Bankangestellte hat nachweisbar gelogen und Betreuung angeregt).

Du kannst eine Betreuung anregen und lügen was das Zeug hält, solange du kein Zeuge oder Sachverständiger bist und es dir was bringt. Und das schöne daran ist, dass du dich nicht einmal strafbar machst. Denn wie in meinem Fall meint die Staatsanwaltschaft, uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens (welches das Gericht durchführt) fallen jedoch nicht unter §153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB §153 Rn. 24). Ist das nicht toll? Danke Justiz.
WolfgangW ist offline  
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Alt 18.01.2023, 10:00   #7
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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[QUOTE=WolfgangW;145948]Hallo Krümel,
habe auch so ein ähnliches Problem (Bankangestellte hat nachweisbar gelogen und Betreuung angeregt).

Du kannst eine Betreuung anregen und lügen was das Zeug hält, solange du kein Zeuge oder Sachverständiger bist und es dir was bringt. Und das schöne daran ist, dass du dich nicht einmal strafbar machst. Denn wie in meinem Fall (habe Anzeige gegen Bankangestellte erstattet) meint die Staatsanwaltschaft, uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens (welches das Gericht durchführt) fallen jedoch nicht unter §153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB §153 Rn. 24). Ist das nicht toll? Danke Justiz.
WolfgangW ist offline  
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Alt 18.01.2023, 10:02   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Hallo Krümel,
habe auch so ein ähnliches Problem (Bankangestellte hat nachweisbar gelogen und Betreuung angeregt).

Du kannst eine Betreuung anregen und lügen was das Zeug hält, solange du kein Zeuge oder Sachverständiger bist und es dir was bringt. Und das schöne daran ist, dass du dich nicht einmal strafbar machst. Denn wie in meinem Fall (habe Anzeige gegen Bankangestellte erstattet) meint die Staatsanwaltschaft, uneidliche Bekundungen im Rahmen des Freibeweisverfahrens (welches das Gericht durchführt) fallen jedoch nicht unter §153 StGB (vgl. NK-StGB/Thomas Vormbaum, 5. Aufl. 2017, StGB §153 Rn. 24). Ist das nicht toll? Danke Justiz.[/QUOTE]
WolfgangW ist offline  
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Alt 18.01.2023, 13:27   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
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Muss das jetzt hier gleich 3x stehen???
__________________
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agw ist offline  
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Alt 18.01.2023, 14:09   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,716
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Man darf lügen, bekommt aber dann die Verfahrenskosten auferlegt, § 81 Abs. 4 FamFG.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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