Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht ausreichend bei Geschaeftsunfaehigkeit? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich der Vorsorgevollmacht. Folgender Fall: Ältere Dame, 80 Jahre alt, hat ein Haus ...
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#1 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 11.08.2023
Beiträge: 2
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Hallo, guten Tag, ich habe eine Frage bezüglich der Vorsorgevollmacht. Folgender Fall: Ältere Dame, 80 Jahre alt, hat ein Haus und 2 Söhne. Ein Sohn hat eine Vorsorgevollmacht. Im Haus ist eine Wohnung vermietet. Wir als "Kinder" machen uns nun Gedanken, ob eine Vorsorgevollmacht ausreichend ist, falls die Mutter z. B. eine Krankheit erleidet und dadurch nicht mehr geschaeftsfaehig ist. Ist einr Vorsorgevollmacht ausreichend, damit die Söhne im Fall des Falles das Haus vom Konto der Mutter (Bankvollmacht liegt auch vor) weiterhin unterhalten können (Strom, Heizung, Wasser, etc.)? Wie sieht es bezüglich der vermieteten Wohnung im Haus der Mutter aus? Sind die Söhne durch die Vorsorgevollmacht auch hier befugt, um z.B. den Mietern zu kündigen oder benötigt man hierfür eine zusätzliche Vollmacht, wenn ja, welche? Über Antworten würden wir uns sehr freuen und bedanken uns herzlichst im Voraus :-) VSL
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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1. Wenn nur ein Sohn eine Vorsorgevollmacht besitzt, ist auch nur dieser Sohn alleine im Krankheitsfall vertretungsbefugt, der andere Sohn hat dann nichts zu sagen. Ist das so beabsichtigt (weil im Text immer wieder von "Söhne" gesprochen wird)?
2. Wenn ohnehin eine separate Bankvollmacht besteht, dann ist bezüglich der Vorsorgevollmacht nichts weiter zu beachten. 3. Sofern die Vorsorgevollmacht über einen passenden Aufgabenkreis verfügt, berechtigt sie auch zur Vertretung gegenüber den Mietern des Vollmachtgebers. Das sieht das BMJ-Formular aber meines Wissens nicht vor und müsste nachträglich ergänzt werden (der Fall kommt nicht all zu häufig vor). |
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#3 |
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Neuer Gast
Registriert seit: 11.08.2023
Beiträge: 2
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Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort! :-) Wie genau müsste so eine Ergänzung aussehen, um rechtswirksam zu sein?
Ja, es ist richtig, dass nur ein Sohn die Vollmachten hat (familiäre Gründe), aber beide Söhne entscheiden im Fall des Falles gemeinsam. |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.04.2024
Ort: Chiemgau, Bayern
Beiträge: 5
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Zur Kündigung des Mietverhältnisses bedarf es der gesetzlichen Betreuungsvollmacht.Ansonsten geht alles mit Vorsorgevollmacht.
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,447
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„Gesetzliche Betreuungsvollmacht“ ist ein falscher Begriff. Es geht um die Vorsorgevollmacht. Deren Text sollte die Immobilienverwaltung beinhalten; wenn dort nur Vermögenssorge drinsteht, könnte das zu unklar sein. Ich empfehle dringend notarielle Beratung zur genauen Formierung und Beurkundung des Vollmachtstextes.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Zitat:
Im Fall von Kündigungen hätte ich jetzt eher praktische Probleme vermutet, wenn man nur eine Ausfertigung der Vollmachtsurkunde hat: Diese müsste der Bevollmächtigte ja mit der Kündigung dem Mieter vorlegen (weil dieser die Kündigung sonst nach § 174 BGB zurückweisen könnte). |
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.04.2024
Ort: Chiemgau, Bayern
Beiträge: 5
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Ich habe das auch schon durch. Damit man sich nicht persönlich bereichert indem man dem Mieter kündigt und dann die Immobilie unter Wert an Freunde vermietet will das Betreuungsgericht da die Kontrolle haben.Deswegen reicht die Vorsorgevollmacht nicht aus.
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#8 | |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 15.04.2024
Ort: Chiemgau, Bayern
Beiträge: 5
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Zitat:
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#9 | |
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Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 539
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Zitat:
Gibt es dafür eine Rechtsnorm, ein Urteil oder sonst irgendeine Quelle, wo man das nachlesen könnte? |
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| geschaeftsunfaehig, haus, miete, mietwohnung |
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