Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht (BGB § 1906 Abs. 1 und § 1831) im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Der Punkt mit dem Verbraucherdarlehen meint: der Bevollmächtigte kann nur dann im Namen des Vollmachtgebers einen Kredit aufnehmen, wenn die ...
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#11 |
Moderator
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Der Punkt mit dem Verbraucherdarlehen meint: der Bevollmächtigte kann nur dann im Namen des Vollmachtgebers einen Kredit aufnehmen, wenn die Vollmacht notariell BEURKUNDET ist, § 492 Abs. 4 BGB. Beglaubigung der Betreuungsbehörde reicht (anders als bei Grundbuchänderungen) nicht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 26.08.2023
Beiträge: 8
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Hallo,
Dankeschön für diese Antwort. LG ZNIEH58 |
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