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Vorsorgevollmacht (BGB § 1906 Abs. 1 und § 1831)

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht (BGB § 1906 Abs. 1 und § 1831) im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, Thema "Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit Vorsorgevollmacht wie sollte man folgenden Text beantworten, mit ja oder nein? "Sie/Er darf über meine Unterbringung ...


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Alt 01.09.2023, 15:46   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.08.2023
Beiträge: 18
Standard Vorsorgevollmacht (BGB § 1906 Abs. 1 und § 1831)

Hallo zusammen,

Thema "Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit Vorsorgevollmacht

wie sollte man folgenden Text beantworten, mit ja oder nein?

"Sie/Er darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung
1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehende Maßnahmen (z. B. Bettgitter, Medikamente u. ä.) in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtung (§1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist."

Und eine weiter Frage, betrifft das auch den (§ 1831) ?

Angenommen man würde diese Fragen mit nein beantworten und mein Vater müsste kurzfristig in ein Heim, würde dann das Betreuungsgericht
darüber entscheiden?

LG
ZNIEH58
ZNIEH58 ist offline  
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Alt 02.09.2023, 08:44   #2
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,943
Standard

Erstmal empfehle ich, das aktuelle Formular zu nutzen.
https://www.bmj.de/DE/service/formul...acht_node.html

Wenn nein angekreuzt wird, kann der Bevollmächtigte in dem einen Punkt nicht vertreten und es würde dann bei Notwendigkeit ein Betreuer bestellt werden müssen.
Mächschen ist offline  
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Alt 02.09.2023, 10:11   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.08.2023
Beiträge: 18
Standard

Hallo Mächschen,

vielen Dank für deine Antwort, ich habe das aktuelle Formular.

Also müssten diese Fragen mit ja beantwortet werden, um das
kein Betreuer gerichtlich bestellt wird?

MfG
ZNIEHL
ZNIEH58 ist offline  
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Alt 02.09.2023, 11:49   #4
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,032
Standard

Moin moin


Das Formular, dass Du benutzt ist wirklich nicht up to date.
Den § 1906 BGB bzgl. der freiheitsentziehenden Maßnahmen gibt es seit dem 1.1.2023 nicht mehr. Das Thema wird jetzt im § 1931 BGB abgehandelt.



Und grundsätzlich zu den Formularen:

Kein einziges Menschenleben ist so stinklangweilig und schnöde, dass es in einem Formular abgehandelt und eingepresst werden könnte!!!!!
Je nach dem, wer das Formular herausgibt, der hat gewonnen.
Aber auf keinen Fall derjenige, der es unterschreibt.

Deshalb sollte man die Formulare nicht grundsätzlich verdammen. Die verschiedenen Formulare sind Formulierungshilfen - und als solche sehr hilfreich. D.h. bei einer Vorsorgevollmacht muss man das Rad nicht neu erfinden, man sollte sich aber darüber Gedanken machen, was und wie man die VV schreibt.


Bei dem Thema empfehle ich vorab zu klären:
1. Was macht mir mein Leben liebens- und lebenswert. Also was soll die bevollmächtigte Person mir ermöglichen, wenn ich es selber nicht mehr kann? - Aufschreiben!!!
2. Was vergrellt mir die Laune in meinem Leben und vovor soll mich die bevollmächtigze Person bewahren? - Aufschreiben!!!
3. Welcher Person traue ich so sehr, dass ich ihr mein Leben anvertrauen würde - und zwar zu meinen eigenen Lebzeiten?


Die verschiedenen Formulare geben Formulierungshilfen für die AuftragsERTEILUNG, die Punkte 1 und 2 stellen mehr den Inhalt des Auftrages dar, damit die VollmachtmehmerInnen wissen WAS sie tun sollen.
Wenn man bei Punkt 3 jemand kennt, der oder die diese Aufgaben übernehmen soll (und hoffentlich auch will) ist es es gut. Kennt man jedoch keine Person, die diesen Auftrag übernehmen würde, dann lohnt es sich trotzdem, diese Gedanken 1+2 durchzuspielen und aufzuschreiben. Falls einmal jemand als BetreuerIn bestellt werden muss, ist darüber der eigene Wille mitgeteilt, sofern man selber dazu nicht mehr in der Lage sein sollte.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 02.09.2023, 11:53   #5
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
Standard

Jetzt in § 1831 BGB, Imre.

Hier ist übrigens der aktuelle Vordruck des BMJ: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downlo...cationFile&v=7
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 02.09.2023, 12:26   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 70
Standard

Zitat:
Zitat von ZNIEH58 Beitrag anzeigen
Hallo zusammen,


Angenommen man würde diese Fragen mit nein beantworten und mein Vater müsste kurzfristig in ein Heim, würde dann das Betreuungsgericht
darüber entscheiden?

LG
ZNIEH58
In diesem Fall würde ein Betreuer bestellt, der darüber entscheidet. Es ist klar, dass keiner gegen seinen Willen in einer Einrichtung geschlossen untergebracht werden will. Nur schließt ein "Nein" an dieser Stelle es nicht aus. Wichtig ist vielleicht, dass bei den aufgezählten Aufgaben zwar die Entscheidung beim Bevollmächtigten liegt, er sich diese aber beim Betreuungsgericht genehmigen lassen muss. D.h. es müssen Nachweise vorgelegt werden. Man ist also nicht der Willkür des Vollmachtnehmers ausgeliefert. Das verdeutlicht aber, dass man eben tatsächlich eine Person seines Vertrauens bevollmächtigen soll.
Pigeon ist offline  
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Alt 03.09.2023, 10:36   #7
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.08.2023
Beiträge: 18
Standard

Hallo an alle die mir geantwortet haben,

vielen Dank für die Informationen.

MfG
ZNIEH58
ZNIEH58 ist offline  
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Alt 03.09.2023, 11:43   #8
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.08.2023
Beiträge: 18
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Hallo zusammen,

habe gerade in der "Vorsorgevollmacht" unter 4. Vermögenssorge
die Position "Verbindlichkeiten eingehen (bitte beachten Sie hierzu auch den nachfolgende Hinweis 1)" gelesen.

Hinweis: 1. Denken Sie an die erforderliche Form der Vollmacht bei Immobiliengeschäften, für Handelsgewerbe oder die Aufnahme eines Verbraucherdarlehens (vgl. Ziffer 2.1.6 der Broschüre "Betreuungsrecht").

Was beinhaltet die Position "bei Immobiliengeschäften",
würde das auch ein "geerbtes Haus" betreffen?

MfG
ZNIEH58
ZNIEH58 ist offline  
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Alt 03.09.2023, 13:49   #9
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,032
Standard

Moin moin

Zitat:
Zitat von ZNIEH58 Beitrag anzeigen
Was beinhaltet die Position "bei Immobiliengeschäften",
würde das auch ein "geerbtes Haus" betreffen?
Das bezieht sich auf alles, was bei Immobilien über Notare laufen muss. Also Kauf, Verkauf, Eintragung von Rechten oder Pflichten ins Grundbuch. Damit kann auch ein geerbes Haus betroffen sein, wenn irgendetwas in das Grundbuch eingetragen werden muss.


MfG
Imre
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Imre Holocher ist offline  
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Alt 03.09.2023, 14:22   #10
Einsteiger
 
Registriert seit: 26.08.2023
Beiträge: 18
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Moin moin Imre,

vielen Dank für deine Antwort.

MfG
ZNIEH58
ZNIEH58 ist offline  
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