Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht aufgetaucht - trotz gesetzlichen Betreuer im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo liebe Experten.
Unsere Bekannte hat eine gesetzliche Betreuung seit 2 Jahren. War damit schon immer unzufrieden, aber war auch ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2024
Beiträge: 4
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Hallo liebe Experten.
Unsere Bekannte hat eine gesetzliche Betreuung seit 2 Jahren. War damit schon immer unzufrieden, aber war auch zu unsicher diese wieder „abzubestellen“. Nun liegt sie im Pflegeheim ist an Demenz erkrankt… Wir haben nun in ihren Unterlagen, die sie uns gegeben hat, als sie noch gesund war, eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung unterschrieben gefunden, wo ich als Person erwähnt bin. Ich bin nicht verwandt, Verwandtschaft gibt es nicht mehr. Hat schon jemand diese Erfahrungen gemacht, ob dies beim Amtsgericht im Nachhinein anerkannt wird? Lieben Gruß |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Im Grunde genommen muss eine Vollmacht nicht irgendwo anerkannt werden, um gültig zu sein.
Wenn Du die Vollmacht ausüben möchtest, beantragst Du beim Betreuungsgericht im Namen des Betroffenen, die Betreuung aufzuheben, um klare Verhältnisse zu schaffen. |
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#3 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,495
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Moin moin
Das ist nicht ganz korrekt: Eine Vollmacht ist kein Testament, dass komplett handschriftlich auch ohne Beglaubigung oder Notar gültig ist. Sofern es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt, sollte zumindest die Unterschrift beglaubigt sein. Oder sie ist notariell angefertigt worden. Wenn Du die Vollmacht annehmen und die damit verbundenen Aufgaben willst, dann würde ich Dir empfehlen, dies dem Betreuer mitzuteilen und das Gericht über die Vollmacht und Deinen Annahmewillen zu informieren. Wenn Du die Zeit hast, dann geh' direkt zum Betreuungsgericht (zur Rechtspflege dürfte reichen) und lass Dein Anliegen dort aufnehmen. Dann kommen die nötigen Rückfragen schon gleich auf den Tisch, damit das Verfahren in Gang kommt. Wenn es nicht gerade ein Gericht in einer Großstadt ist, dürfte dass der praktikabelste Weg sein. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 124
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Eine (Vorsorge-) Vollmacht ist auch ohne beglaubigte Unterschrift gültig. Es bedarf auch keiner notariellen Beurkundung um bevollmächtigt zu sein.
Wenn es einen Betreuungsverein vor Ort geben sollte, kannst du dich auch an die wenden. Die beraten, begleiten dich während der Ausübung der Vollmacht. Ich teile den Vorschlag mit der Vorsprache vor Gericht. Wenn du Zeit hast, dann hole dir erst die Beratung beim Betreuungsverein. VG |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Hab den Thread mal verschoben. Zu den verschiedenen Fragen:
- Formvorschrift: eigentlich gibt es keine, aber bei „nur“ Schriftform weigern sich die meisten Banken wegen der fehlenden Identitätsbestätigung. Da kommts dann meist eh wieder zum Betreuungsverfahren. Ist ein altes Ärgernis, trotz zahlreicher Entscheidungen, in denen Banken dann die Gerichtskosten auferlegt wurden: https://www.lexikon-betreuungsrecht....tenauferlegung. Die Angst, gegen das Geldwäschegesetz zu verstoßen, ist einfach zu groß. Die öff. Beglaubigung ist zwingend erforderlich bei Grundbuchänderungen (§ 29 GBO) oder Erbausschlagungen im Namen des Vollmachtgebers (§ 1945 BGB), darüber hinaus nur sinnvoll. Aber dafür ist es jetzt zu spät, eine nachträgliche Beglaubigung ist nicht mehr möglich. Im übrigen: eine Vollmacht muss man (als Bevollmächtigter) nicht akzeptieren. Normalerweise ist sie Folge einer privatrechtlichen Vereinbarung, dem „Grundgeschäft“, einem Auftrag zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer (§ 662 BGB). Wenn das Vollmachtsdokumet ohne eine solche im stillen Kämmerlein verfasst wurde, fehlt es daran - und der Vollmachtnehmer kann sich auch weigern, überhaupt Gebrauch zu machen - wozu ich auch raten würde. Dann sollte man das dem Gericht melden (§ 1820 Abs. 1 BGB), mir dem ausdrücklichen Hinweis, dass man der Vollmachterteilung nicht zugestimmt hat. Die Patientenverfügung hingegen sollte auf jeden Fall dem Betreuer übergeben werden, sie ist auch für diesen verbindlich, § 1827 BGB.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (09.03.2024 um 11:17 Uhr) |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2024
Beiträge: 4
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Vielen Dank für die guten Hinweise.
Ja ich wäre bereit die Betreuung zu übernehmen.Mit den Banken wird es dann sicherlich ein bisschen kniffliger. Ich würde auch gerne einen Kurs zur ehrenamtlichen Betreuerin machen, da ich schon häufiger gehört habe, dass die Chance dann auch größer ist, bei einem kleinen Amtsgericht gehört zu werden. Zumal mir auch viele sagten, dass es bei einem kleinen Amtsgericht oft der Fall ist, dass die ihre gesetzlichen Betreuer ein bisschen „schützen“… Leider sind die meisten Kurse in meinem Kreis erst im Sommer. Das ist leider zu spät. Online werden die Kurse ja leider selten angeboten… naja, ich schicke jetzt alles zum Amtsgericht und warte auf Antwort
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Kann es sein, dass die Vollmachtstätigkeit und Betreuertätigkeit verwechselst?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 24.02.2024
Beiträge: 4
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Das kann gut sein,
ich beschäftige mich zwar seit Monaten mit diesem Ganzen Themen, aber manche Sachen sind noch nicht so ganz gefestigt.
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Eigentlich ist es ganz einfach - ne Vollmacht ist im Auftrag des Vollmachtgebers, ne Betreuung im Auftrag des Staates.
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#10 |
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Club 300
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
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Wenn die Ausübung der Vollmacht auf praktische Schwierigkeiten z.B. bei der Bank stöße und die Bereitschaft bei @Hohn zu einer ehrenamtlichen Betreuertätigkeit besteht, könnte der dann nicht anregen, dass er auf durch die Vollmacht dokumentierten Wunsch des Betreuten als Betreuer eingewechselt wird? Auf der anderen Seite: Darf es für die Bereiche, die schon durch Vollmachten abgedeckt werden, überhaupt noch zusätzlich die Betreuung geben?
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