Dies ist ein Beitrag zum Thema Erstattung von Auslagen - Anrechnung Bürgergeld im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich (als Bevollmächtigte) möchte mir endlich die seit Monaten von mir für meine inzwischen beide im Pflegeheim lebenden Vollmachtgeber ...
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#1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 29
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Hallo,
ich (als Bevollmächtigte) möchte mir endlich die seit Monaten von mir für meine inzwischen beide im Pflegeheim lebenden Vollmachtgeber getätigten Auslagen rückerstatten. Es handelt sich hauptsächlich um Fahrtkosten, Porto, Kopien und Einkäufe (Kleidung, persönlicher Bedarf etc.). Es sind also quasi nur durchlaufende Posten, weil ich keine EC-Karte habe für die Konten der Vollmachtgeber, sodass ich in Vorleistung gehen musste in der Vergangenheit. Die 425€-Pauschale gibt es für Vollmachtnehmer ja nicht und ich käme durch die Fahrtkosten da auch schnell drüber, weshalb ich nach tatsächlich entstandenen Kosten abrechnen möchte. Wie ist hier zu verfahren, wenn ich im Bürgergeldbezug bin? Wird mir die Erstattung meiner Auslagen (ich führe Buch und habe alle zugehörigen Belege aufbewahrt) vom Jobcenter womöglich als Einkommen angerechnet, obwohl ich keinen Cent davon für mich zur Verfügung habe? Gelten hier womöglich dann auch die Freigrenzen von 850€ Auslagenerstattung bzw. 3000€ Übungsleiterpauschale? Wenn ja, wie soll das gehen bei zwei Betreuten? Oder wie wäre es besser zu regeln in der Zukunft? Was meint ihr? Vielen Dank! |
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#2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin moin
Beim ALG2 / Hartz4 oder Bürgergeld dürfen die ersten 100,00 € monatlich anrechnungsfrei dazuverdient werden. Darüber hinaus bleiben von den jeweiols nächsten 100,00 € nur noch 20,00 € übrig. Sofern Du Dir monatlich 100,00 € für die Auslagen gönnst, kannst du das dem JobCenter auch so verkaufen und den Betrag behalten. Ob es bzgl. der Auslagenerstattung Regelungen, wie beim Pflegegeld gibt, von dem mehr anrechnungsfrei behalten werden darf, weiß ich nicht. Unter: https://www.lexikon-betreuungsrecht....wandspauschale steht etwas über die Aufwandspauschale und Sozialleistungsbezug des Betreuers - und ist nicht unbedingt gerade beglückend... Bei Aufwandspauschalen im Fall von Vorsorgevollmachten wird es sicherlich nicht besser sein. MfG Imre MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 29
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Hmm, aber ich verdiene ja keinen Cent daran, das Geld ist doch weg. Bsp.: Ich kaufe in einem Monat (weil nötig) für 300€ Kleidung für meine Großeltern. Und ich möchte das Geld gerne wiederhaben, das ich für sie ausgelegt habe. Dann müsste ich also 200€ selbst von meinem Bürgergeld bezahlen, weil mir die Differenz zu 100€ komplett als Einkommen angerechnet würde? Wovon bezahle ich dann mein Essen etc.?
Ich kann doch nicht dauerhaft von meinem Bürgergeld zwei andere Leute zum Teil mitfinanzieren dadurch. Da ich selbständiger Aufstocker bin, dürfte ich ja dann keinen Cent mehr dazuverdienen und wäre dadurch anderen Aufstockern gegenüber stark benachteiligt. Die 100€ erreiche ich mit zwei Fahrten ins Pflegeheim im Monat bereits. Dann müsste ich mich z.B. entscheiden zwischen Kleidung für die Großeltern oder sie besuchen? Das wäre ja absurd. |
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#4 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 29
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Ich finde noch das hier zum Thema: https://admin.integreat-app.de/media..._Einnahmen.pdf
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#5 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
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Du musst unterscheiden, Ausgaben, die Du tätigst, wie z.B. Kleidung kaufen sind keine Auslagen, Du hast bei dir einen durchlaufenden Posten...
Tatsächliche Auslagen, wie z.B. Briefmarken, die Du aber wohl nicht abrechnen wirst, wären Auslagen, Fahrtkosten, um sich um rechtliches zu kümmern auch, da es sich hier um Erstattungen von Aufwendungen handelt, ist das ebenfalls kein Einkommen im Sinne des SGB II. Ne Auslagenpauschale für Bevollmächtigte gibt's nicht, aber die Pauschale für Betreuer würde wohl niemand beanstanden. Also zahle möglichst alles direkt aus dem Vermögen deiner Vollmachtgeber, es wird ggf. Diskussionen mit dem Jobcenter geben, so gehst Du dem ein Stück weit aus dem Weg. |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Also: der ehrenamtliche Betreuer, der selbst Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, darf bis zu 3.000 € jährlich an Aufwandspauschalen nach § 1878 BGB (= 6 Betreuungen) anrechnungsfrei erhalten.
Bei Vollmachten gibts eine solche Pauschalzahlung nicht. Aber Aufwendungsersatz selbst (also die Erstattung konkreter Ausgaben, die man für den Betreuten bzw Vollmachtgeber getätigt hat, ist natürlich zulässig, § 670 BGB (Vollmacht) bzw § 1877 BGB (Betreuung). Der Nachteil gegenüber der Aufwandspauschale: da muss man die konkreten Ausgaben, die man dann erstattet erhält, nicht nachweisen, beim Aufwendungsersatz schon. Also im Zweifel von allen Belegen eine Kopie aufbewahren. Bzw bei Fahrtkosten eine Übersicht machen, wann man wieviele km gefahren hat.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 29
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ok, super! Dankeschön!
Ich sammle sowieso alle Belege und führe Buch über die getätigten Ausgaben. Das ist kein Mehraufwand von daher. |
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