Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht zurückdatiert ... Ungültig? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ein Vollmachtgeber hat umfassende Vorsorgevollmachten an seine Kinder ausgestellt. Diese wurden am Zeitpunkt X über eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
08.07.2024, 23:58 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 189
|
Vollmacht zurückdatiert ... Ungültig?
Ein Vollmachtgeber hat umfassende Vorsorgevollmachten an seine Kinder ausgestellt. Diese wurden am Zeitpunkt X über eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt zurück gezogen. Zu diesem Zeitpunkt sind bereits Anzeichen einer Demenz beim Vollmachtgeber zu erkennen. Weiterhin gibt es seit dem Zeitpunkt X Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Vollmachtgeber und seinen Kindern.
Zwei Jahre später taucht eine neue Vorsorgevollmacht auf, die auf vier Monate vor dem Zeitpunkt X datiert wurde. Inzwischen ist der Vollmachtgeber soweit dement, dass eine Ergänzungsbetreuung mit Einwilligungsvorbehalt für finanzielle Angelegenheiten eingerichtet wurde. In diesen vier Monaten zwischen Ausstellung der neuen Vollmacht und Zurückziehung der alten Vollmachten hatte weder der neue Vollmachtnehmer Kontakt zu dem Vollmachtgeber, noch gab es bei den Kindern Hinweise, dass die alten Vollmachten an sie zurück gezogen werden sollten. Daher ist zu vermuten, dass diese neue Vollmacht erst zum Zeitpunkt X erstellt und auf X-4 Monate zurückdatiert wurde. Wie ist es zu bewerten, ist die neue Vorsorgevollmacht schon allein deswegen ungültig, weil sie zurückdatiert wurde? Geändert von Janapho (09.07.2024 um 00:11 Uhr) |
09.07.2024, 10:02 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 79
|
Hallo,
die spannende Frage ist, ist die Vollmacht beglaubigt und/oder im Register eingetragen? Glaube ich in dem Zusammenhang weniger, wäre ja schon ein starkes Stück. Da ich deinem Text entnehme, dass eine Betreuung eingerichtet wurde, würde ich es dem Betreuungsrichter vorlegen, der muss ohnehin Kenntnis davon erlangen. Ich hatte schon einen sehr ähnlichen Fall. In dem Fall war es eine Nichte, die nicht viel von Schulmedizin hielt. Sie wollte den Betreuten von allen Ärzten fernhalten und hat zu diesem Zweck eine Vollmacht rückdatiert vom ihm unterschreiben lassen und hat seine Chipkarte eingezogen, damit die ambulante Hilfe nicht mit ihm zum Arzt fahren kann. Ich habe dann dem Richter den Sachverhalt und meine Sicht der Dinge dargelegt. Vom Richter erhielt ich dann ein Schreiben, dass die Vollmacht vom Gericht nicht anerkannt wird und auch von mir ignoriert werden sollte. Das Schreiben habe ich dann an die Krankenkasse etc. geschickt und die dort hinterlegte Vollmacht löschen lassen. Allerdings war hier natürlich latent Gefahr im Verzug. Ich würde allerdings auf jeden Fall eher diesen Weg gehen, ansonsten müsstest du ja sicherheitshalber allen, denen die Vollmacht potentiell vorgelegt werden könnte, den Hinweis geben, dass die Wirksamkeit bezweifelt werden sollte. Nur dass dieser Hinweis eben nur auf deiner Vermutung fußt. Schlagender wäre dann wohl eher, dass sie sehr wahrscheinlich nicht beglaubigt ist. |
09.07.2024, 17:03 | #3 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 879
|
Moin,
wenn am Zeitpunkt X die Vollmachten zurückgezogen wurden, wäre zu prüfen, ob die Vollmacht vier Wochen vor Zeitpunkt X nicht auch dazu gehört. Wurde das im Wortlauf der Rückziehung nicht irgendwie erwähnt z.B. es werden alle Vollmachten bis Zeitpunkt X widerrufen? Der Leuchtturm |
09.07.2024, 17:13 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 05.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 189
|
Keine generelle Rücknahme aller bis dahin ausgestellte Vorsorgevollmachten
In den separaten Schreiben an die Vollmachtnehmer, mit denen die Vorsorgevollmachten zurück gezogen wurden, wurden die betroffenen Vollmachtnehmer namentlich benannt. Die Rücknahmen wurden den bisherigen Vollmachtnehmern einzeln zugestellt.
Nein, es handelt sich keine generelle Rücknahme aller möglicherweise bis dahin ausgestellten Vorsorgevollmachten des Vollmachtgebers. |
10.07.2024, 21:04 | #5 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 290
|
Zitat:
weder das eine noch das andere hat überragende Aussagekraft: bei einer Beglaubigung - egal ob Betreuungsbehörde oder Notar - wird nur die Identität des Vollmachtgebers, nicht aber die Geschäftsfähigkeit überprüft. Die Beglaubigung wird nur dann abgelehnt, wenn jemand "offenkundig" geschäftsunfähig wäre - muss einem quasi mit dem nackten Arsch ins Gesicht springen. Ist eher selten so eindeutig. Die Eintragung ins ZVR kann jeder vornehmen; sie besagt nur die Info, dass es Verfügungen gibt (die dann im Original vorzulegen sind). Ein Vollmachtgeber darf seine Meinung ändern, solange er geschäftsfähig ist. Das kann man auch noch mit a bissle Demenz sein. Wenn´s länger dauert, wäre sowohl Widerruf als auch neue Vollmacht fraglich. Die Sortierung und Prüfung obliegt dem AG. Grüße vom Fuchs |
|
11.07.2024, 10:09 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 79
|
Das ist mir schon bekannt, mir ging es um die Beurteilung wie wirksam die Vollmacht ist.
Wenn sie beglaubigt wäre, ist es nunmal erst recht schwierig als Dritter zu sagen dass sie unwirksam ist und zurückdatiert wurde. Da wären wir wieder einer Meinung ich bleibe aber dabei, eine rückdatierte Vollmacht zu beglaubigen wäre schon stark |
30.12.2024, 17:05 | #7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 01.07.2024
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 4
|
Die eigentliche Frage, "Wie ist es zu bewerten, ist die neue Vorsorgevollmacht schon allein deswegen ungültig, weil sie zurückdatiert wurde?" wurde überhaupt nicht beantwortet!
Die Rückdatierung / Falschdatierung der Vorsorgevollmacht entspricht einer Urkundenfälschung. Solch ein Dokument kann keine Gültigkeit besitzen. Schließlich ist so etwas verboten und strafbar: § 267 Urkundenfälschung (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
30.12.2024, 21:36 | #8 | |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,931
|
Moin moin
Zitat:
Die Vollmacht ist erst dann ungültig, wenn jemand dagegen klagt und im Rahmen des Verfahrens nachweist, dass sie umdatiert wurde. Und zwar nicht einfach nur so, sondern auf einen Zeitpunkt, vor eines eventuellen Geschäftsfähigkeitsverlußtes. Wenn das Gericht dann feststellt, dass die Umdatierung Verfahrensrelevant ist 8also z.B. um eine Geschäftsunfähigkeit zum Zeitpunkt x zu verschleiern) dann wird es die Vollmacht entwerten - und strafrechtliche Beschlüsse fällen. Weil einfach nur ein Datum von A auf B gesetzt wurde interessiert ohne klärendes Verfahren überhaupt keinen Menschen. Wo kein Kläger da kein Richter. MfG Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
|
31.12.2024, 12:51 | #9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 290
|
Zitat:
Im Übrigen, wenn der Vollmachtgeber selbst die VV rückdatiert, ist das m. E. keine Urkundenfälschung. Er könnte ja selbst Handlungen, die zunächst "Geschäftsführung ohne Auftrag" waren, für sich gelten lassen. |
|
31.12.2024, 13:32 | #10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,410
|
Eine „Rückdatierung“ kann man m.E. nur erkennen, wenn ein Vordruck verwendet wird, bei dem das Druckdatum (Monat) irgendwo klein am Rand steht - und das vermeintliche Datum der Vollmacht älter ist - oder - eine Vollmacht angeblich vor dem 1.1.23 ausgestellt wurde, im Text sich aber schon die neuen Paragraphen befinden.
Ansonsten: die Unterschriftsbeglaubigung durch Notar und Behörde kann auch später erfolgen, also bei einer früher unterschriebenen Vollmachturkunde. Wenn der Vollmachtgeber anlässlich der Beglaubigung seine frühere Unterschrift bestätigt.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
Lesezeichen |
Stichworte |
ungültig, vollmacht, zurückdatiert |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|