Dies ist ein Beitrag zum Thema Richter behauptet durch die Betreuung sei eine Vollmacht wertlos im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mir ist nicht klar, wie der Stand überhaupt ist. Es ist Sache des Betreuungsgerichtes, den Betreuer zu bestellen UND die ...
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#11 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,318
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Mir ist nicht klar, wie der Stand überhaupt ist. Es ist Sache des Betreuungsgerichtes, den Betreuer zu bestellen UND die Genehmigung zum Widerruf der Vollmacht zu erteilen oder stattdessen die Suspendierung der Vollmachturkunde anzuordnen. Wäre das geschehen, müsste es dazu einen Beschluss geben.
Wenn DANN der Bevollmächtigte die Urkunde nicht rausrückt, müsste deren Herausgabe eingeklagt werden. Das wäre eine echte Klage. Mit dem Betreuten, vertreten durch den Betreuer als Kläger und dem Bevollmächtigten als Beklagten. Dafür muss man einen Prozesskostenvorschuss leisten oder kann bei Mittellosigkeit PKH beantragen. Was soll immer die Frage, wie der Betreuer belangt werden kann. Ich denke, du bist der Betreuer.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Ich bin nicht Betreuer, sondern Bevollmächtigter, deren Akteneinsicht verweigert wird, mit der Begründung durch Einrichtung einer Betreuung sie diese wirkungslos. So einen Automatismus gibt es scheinbar nicht, denn meine Vollmacht wurde durch das Betreuungsgericht zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Die betreute Person ist nun nicht mehr geschäftsfähig.
Es geht zusätzlich um die Vollmacht eines weiteren Bevollmächtigten, der eine Vollmacht über den Tod hinaus hat und lt. Beschluss widerrufen wurde und nicht eingezogen wurde. Der Antrag dazu war an das Gericht adressiert und nicht an das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht erklärt sich für unzuständig, anstatt es an die zuständige Kammer weiterzuleiten. Ich hoffe, ich konnte es jetzt verständlich erklären |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,318
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Die Betreuung als solche beendet eine Vollmacht nicht. Was es aber geben kann, ist eine VollmachtURKUNDE, die von einem zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsunfähigen unterschrieben (konkret: ihm untergeschoben) wurde. Das ist natürlich gar nichts, insbes. keine Vollmacht. Streng genommen kann die gar nicht widerrufen werden, weil sie ja nie rechtswirksam wurde. Nur die Vollmachturkunde kann der Betreuer natürlich herausverlangen. Anlässlich einer solchen Herausgabeklage hätte das Gericht mit zu klären, ob ein eigentlich eine wirksame Vollmacht vorliegt oder nicht.
Ein (wirksam bestellter) Bevollmächtigter ist in einem Betreuungsverfahren ein Beteiligter (§ 274 FamFG) und hat diverse Rechte, wozu auch das Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG) zählt. Das richtige wäre also zu verlangen, dass die eigene Verfahrensbeteiligung anerkannt wird. Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann man binnen 2 Wochen eine sofortige Beschwerde einlegen, über die das Landgericht entscheidet. Ich empfehle dazu anwaltliche Hilfe.
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#14 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Zitat:
Die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers konnte bei der Vollmachterstellung nicht nachgewiesen werden. Habe Einspruch eingelegt. Da AG gab gegenüber dem LG an, dass mit dem Beschluss der Betreuungseinrichtung vom XX.XX.XX die Vollmacht gegenstandslos sei und ich kein Beteiligter bin, sondern nur ein Muss-Beteiligter. Punke die mich entlasten wurden einfach weggelassen z.B. einziger Angehöriger und per Testament einziger Erbe oder dass die Betreute Person die Betreuung abgelehnt hat und ich mich um alles kümmern soll (steht im Beschluss des AG). Das LG gab dem AG Recht und erlies einen unanfechtbaren Beschluss die Akteneinsicht zu verwehren. Das ganze Verfahren ist ein fiasko indem ich sehr viele Ungereimtheiten ohne Akteneinsicht gefunden habe. Von dem AG werde ich schon die ganze Zeit diskriminiert und verwickelt sich laufend in Widersprüche. Nun versucht man die Sache zu vertuschen oder auf den Tot der Betreuten dementen Person zu warten, um nicht mehr zuständig zu sein. Werde mich nun beim Präsidenten des AG beschweren und nachschieben die Punkte auflisten, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Sollte das wieder abgelehnt werden, dann werde ich mich bein Präsidenten des OLG beschwerden und beantragen die Sache an an anderes AG zu verlagern. |
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#15 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,318
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Es gibt Muss- und Kann-Beteiligte (letztere stehen in Abs. 4 des § 274 FamFG), die anderen in den Absätzen 1-3. Alle zusammen sind die Beteiligten. Also ist die genannte vermeintliche Unterscheidung zB bei der Akteneinsicht Blödsinn.
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#16 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Zitat:
Ganz lieben Dank, Horst Deinert für deine aufschlussreichen Informationen, die ich auch so sehe.
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#17 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Update.
Habe den Präsidenten des LG um Stellungnahme gebeten auf welcher Gesetzesgrundlage eine Vollmacht durch eine Betreuung wertlos sei. Die Antwort war, dass es ihm versagt sei gerichtliche Verfahren zu überprüfen oder richterliche Entscheidungen zu überprüfen, abzuändern oder aufzuheben. Die Gerichte sind nach Art. 97 Abs. 1 des GG und nach Art. 85 der Verfassung des Freistaats Bayerns unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Das Verfahren wird daher auch nicht bewertet und kommentiert. Für mich ist der Präsident des Landgerichts ein zahnloser Tiger der für nichts zuständig ist, nicht einmal für die Öffentlichkeitsarbeit. Seinen Posten könnte man einsparen und dem Präsidenten des Oberlandesgerichts überlassen. Ich habe nun Beschwerde beim Verfassungsgericht eingereicht, in dem nach einem nicht vorhandenen Gesetz geurteilt wurde, obwohl die Richter doch dem Gesetz unterworfen sind. Mal sehen was die dazu sagen. |
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#18 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Mein Freund, ich denke, wir sitzen im ziemlich gleichen Boot.
Du bist Anwalt und im Bilde und erlebst trotzdem die ganze Omerta- Schiene live und in Farbe? Hast Du einen Bescheid bekommen, als der Fremdbetreuer eingesetzt wurde? Wie siehts aus mit dem Verfassungsgericht? Geht da was? Viel Glück.
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#19 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Zitat:
Die Sache mit dem bayrischen Verfassungsgerichtshof schlug fehl, da nicht alle Unterlagen eingereicht wurden. Die Auflagen dazu sind nicht zu erfüllen. Diese sind: 1. Es müssen alle Unterlagen eingesendet werden. 2. Es dürfen keine Unterlagen nachgereicht werden. 3. Es wird ggf. eine Abschreckungsgebühr von 3.000 € fällig, die ein Bürgergeldempfänger nicht aufbringen kann. 4. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt. 5. Es dürfen keine Gerichtsakten beigezogen werden. Die Erfolgsquote liegt somit unter 1% Vom AG habe ich als Bevollmächtigter ein Schreiben erhalten, dass ein psychologisches Gutachten erstellt wird. Welches an die betreute Person nicht ausgehändigt wurde (unzulässig BGH XII ZB 291/20). Aufgrund dieses Gutachten wurde eine Betreuung eingerichtet. Als die betreute Person mir dann den an sie adressierten Beschluss des AG zukommen lief, flog die Sache auf, wer die Betreuung angeregt hat. Es war die Bank und das Pflegeheim, ohne die Namen zu nennen. Die Bank behauptet, dass die Betreute seit vielen Jahren keinen Kontakt zu mir wünscht. Dies ist gelogen und wurde per Fotos und mit zustimmenden aufgezeichneten Telefonaten widerlegt. Das AG verwickelt sich in dem Beschluss in Widersprüche und gab einfach an, die Betreuerbestellung erfolgt nicht gegen den Willen der Betreuten, anderseits steht in dem Beschluss, dass die Betreute gegenüber dem Gutachter und anderen Personen angab, dass ich die Betreuung übernehmen soll. Was stimmt denn nun? Das LG und der Präsident winkte die Sache einfach durch. Dem AG und LG werfe ich Kumpanei und Verstrickungen vor. Fragwürdig ist, wenn der Präsident des LG einst Präsident des AG war und wenn eine Staatsanwältin zur Richterin des AG befördert wurde, die vorher im selben Gebäude des LG untergebracht war. Solche Konstellationen gibt es bei der Justiz, die dieselben Wurzeln haben und von einer in die anderen Position hin- und herwechseln. Beim Autozulieferer Bosch gibt es grundsätzlich solche Konstellationen nicht. Zudem ist es fragwürdig, wenn das LG unanfechtbare Beschlüsse erlässt, um keine weitere Schlappe vor dem BGH zu erleiden, indem über 90% der zugelassenen Beschlüsse vom BGH aufgehoben wurden. |
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#20 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 131
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Und noch was, die Anhörung der Betreuten durch der Richterin wurde nur per Telefon durchgeführt und das psychologische Gutachten auch nur durch ein Telefonat mit der Betreuten erstellt. Das ist unzulässig (BGH XII ZB 220/20, BGH XII ZB 160/19, BGH XII ZB 179/14, BGH XII ZB 355/14). Den Richtern interessiert das recht wenig. Sie setzen sich über Entscheidungen des BGH hinweg, ohne Folgen zu befürchten.
Wie glaubwürdig ist die Justiz überhaupt, die hohe Haftstrafen verhängen kann und das einfachste nicht auf die Reihe bekommt. |
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