Dies ist ein Beitrag zum Thema Richter behauptet durch die Betreuung sei eine Vollmacht wertlos im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mir ist nicht klar, wie der Stand überhaupt ist. Es ist Sache des Betreuungsgerichtes, den Betreuer zu bestellen UND die ...
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12.08.2024, 09:36 | #11 |
Moderator
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Mir ist nicht klar, wie der Stand überhaupt ist. Es ist Sache des Betreuungsgerichtes, den Betreuer zu bestellen UND die Genehmigung zum Widerruf der Vollmacht zu erteilen oder stattdessen die Suspendierung der Vollmachturkunde anzuordnen. Wäre das geschehen, müsste es dazu einen Beschluss geben.
Wenn DANN der Bevollmächtigte die Urkunde nicht rausrückt, müsste deren Herausgabe eingeklagt werden. Das wäre eine echte Klage. Mit dem Betreuten, vertreten durch den Betreuer als Kläger und dem Bevollmächtigten als Beklagten. Dafür muss man einen Prozesskostenvorschuss leisten oder kann bei Mittellosigkeit PKH beantragen. Was soll immer die Frage, wie der Betreuer belangt werden kann. Ich denke, du bist der Betreuer.
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12.08.2024, 10:15 | #12 |
Forums-Azubi
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Ich bin nicht Betreuer, sondern Bevollmächtigter, deren Akteneinsicht verweigert wird, mit der Begründung durch Einrichtung einer Betreuung sie diese wirkungslos. So einen Automatismus gibt es scheinbar nicht, denn meine Vollmacht wurde durch das Betreuungsgericht zu keinem Zeitpunkt widerrufen. Die betreute Person ist nun nicht mehr geschäftsfähig.
Es geht zusätzlich um die Vollmacht eines weiteren Bevollmächtigten, der eine Vollmacht über den Tod hinaus hat und lt. Beschluss widerrufen wurde und nicht eingezogen wurde. Der Antrag dazu war an das Gericht adressiert und nicht an das Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht erklärt sich für unzuständig, anstatt es an die zuständige Kammer weiterzuleiten. Ich hoffe, ich konnte es jetzt verständlich erklären |
12.08.2024, 14:03 | #13 |
Moderator
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Die Betreuung als solche beendet eine Vollmacht nicht. Was es aber geben kann, ist eine VollmachtURKUNDE, die von einem zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsunfähigen unterschrieben (konkret: ihm untergeschoben) wurde. Das ist natürlich gar nichts, insbes. keine Vollmacht. Streng genommen kann die gar nicht widerrufen werden, weil sie ja nie rechtswirksam wurde. Nur die Vollmachturkunde kann der Betreuer natürlich herausverlangen. Anlässlich einer solchen Herausgabeklage hätte das Gericht mit zu klären, ob ein eigentlich eine wirksame Vollmacht vorliegt oder nicht.
Ein (wirksam bestellter) Bevollmächtigter ist in einem Betreuungsverfahren ein Beteiligter (§ 274 FamFG) und hat diverse Rechte, wozu auch das Akteneinsichtsrecht (§ 13 FamFG) zählt. Das richtige wäre also zu verlangen, dass die eigene Verfahrensbeteiligung anerkannt wird. Gegen einen Ablehnungsbeschluss kann man binnen 2 Wochen eine sofortige Beschwerde einlegen, über die das Landgericht entscheidet. Ich empfehle dazu anwaltliche Hilfe.
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12.08.2024, 17:05 | #14 | |
Forums-Azubi
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Zitat:
Die Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers konnte bei der Vollmachterstellung nicht nachgewiesen werden. Habe Einspruch eingelegt. Da AG gab gegenüber dem LG an, dass mit dem Beschluss der Betreuungseinrichtung vom XX.XX.XX die Vollmacht gegenstandslos sei und ich kein Beteiligter bin, sondern nur ein Muss-Beteiligter. Punke die mich entlasten wurden einfach weggelassen z.B. einziger Angehöriger und per Testament einziger Erbe oder dass die Betreute Person die Betreuung abgelehnt hat und ich mich um alles kümmern soll (steht im Beschluss des AG). Das LG gab dem AG Recht und erlies einen unanfechtbaren Beschluss die Akteneinsicht zu verwehren. Das ganze Verfahren ist ein fiasko indem ich sehr viele Ungereimtheiten ohne Akteneinsicht gefunden habe. Von dem AG werde ich schon die ganze Zeit diskriminiert und verwickelt sich laufend in Widersprüche. Nun versucht man die Sache zu vertuschen oder auf den Tot der Betreuten dementen Person zu warten, um nicht mehr zuständig zu sein. Werde mich nun beim Präsidenten des AG beschweren und nachschieben die Punkte auflisten, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Sollte das wieder abgelehnt werden, dann werde ich mich bein Präsidenten des OLG beschwerden und beantragen die Sache an an anderes AG zu verlagern. |
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12.08.2024, 18:00 | #15 |
Moderator
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Es gibt Muss- und Kann-Beteiligte (letztere stehen in Abs. 4 des § 274 FamFG), die anderen in den Absätzen 1-3. Alle zusammen sind die Beteiligten. Also ist die genannte vermeintliche Unterscheidung zB bei der Akteneinsicht Blödsinn.
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12.08.2024, 21:08 | #16 | |
Forums-Azubi
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Zitat:
Ganz lieben Dank, Horst Deinert für deine aufschlussreichen Informationen, die ich auch so sehe. |
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