Dies ist ein Beitrag zum Thema Richter behauptet durch die Betreuung sei eine Vollmacht wertlos im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zitat:
Zitat von wahoos
Vielleicht ist das so verständlicher?
🧍*♀️ Beispiel: Frau Meier, 78 Jahre
📝 Ausgangslage:
Frau Meier hat ...
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#41 | |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 19.07.2025
Beiträge: 42
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Zitat:
Guchste halt ma Gesetz, http://dejure.org/gesetze/BGB/1820.html Ist ziemlich klar formuliert. Der Richter kann die Vollmacht einziehen. Aber solang das nicht getan ist, kann der Bevollmächtigte damit normal arbeiten. Der Berufsbetreuer hat keinen Vorrang, keiner hat Vorrang, also Gerangel. FFB hats zutreffend erklärt. |
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#42 | |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 359
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Zitat:
Sonst gilt: eine Betreuung ist nicht erforderlich, wenn eine VV vorhanden ist und ausgeübt wird (§ 1814 Abs. 3 BGB). *) Im Innenverhältnis handelt es sich oft um ein Auftragsverhältnis, daher verwende ich "kündigen". Es ist gar nicht so selten, dass BV überfordert sind oder keinen Bock haben und hinschmeißen. Wenn fraglich ist, ob ein BV alles richtig macht oder beispielsweise überfordert ist (oder bescheißt), kommt zunächst als milderes Mittel eine Kontrollbetreuung ins Spiel (§ 1820 Abs. 3 BGB). Wenn die Kontrolle erhebliche Mängel zeigt / die Anleitung durch einen Kontrollbetreuer nicht zu einer Besserung führt, kann ein Genehmigungsverfahren für den Widerruf eingeleitet werden (§ 1820 Abs. 5 BGB). So ist die Roadmap seit der Reform am 01.01.23. |
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