Dies ist ein Beitrag zum Thema Richter behauptet durch die Betreuung sei eine Vollmacht wertlos im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Durch die Einrichtung einer Betreuung sei eine Vollmacht ohne Wirkung. Die Vollmacht wurde nicht eingezogen und nicht für ungültig erklärt. ...
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09.08.2024, 14:52 | #1 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 40
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Richter behauptet durch die Betreuung sei eine Vollmacht wertlos
Durch die Einrichtung einer Betreuung sei eine Vollmacht ohne Wirkung. Die Vollmacht wurde nicht eingezogen und nicht für ungültig erklärt. Der Betreuer hat auch nicht den AK eine Vollmacht zu widerrufen.
Wo kann man das nachlesen ob der Richter Recht hat? Ich habe nichts darüber gefunden. |
09.08.2024, 15:05 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,559
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Eine solche Regelung gibt's nicht, daher kann man sie nicht finden.
Wie bist Du am Verfahren beteiligt und gibt's irgendeinen Hintergrund, wie z.B. Geschäftsunfähigkeit vor Vollmacht? |
09.08.2024, 16:46 | #4 |
Moderator
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Beiträge: 6,096
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Eine Vollmacht kann nur durch den Vollmachtgeber widerrufen werden (§ 671 iVm § 168 BGB) bzw durch den
Betreuer mit vorheriger gerichtlicher Genehmigung (§ 1820 Abs. 5, 1858 BGB).
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09.08.2024, 16:59 | #5 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 823
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Das Betreuungsgericht kann unter den in § 1820 Abs. 4 BGB festgelegten Voraussetzungen anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf.
Wir wissen hier aber im Grunde gar nichts über den Fall. Was heißt denn "für ungültig erklärt"? Wurde die Vollmacht jemals wirksam erteilt? Mächschen hat ja schon nach der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers gefragt. Welchen Umfang hat die Vollmacht, welche Aufgabenkreise die Betreuung? Gab es Konflikte bei der Ausübung der Vollmacht bzw. zwischen Vollmachtnehmer/Vollmachtgeber und Betreuer? Wenn die Vollmacht wirksam erteilt wurde - gibt es einen gerichtlichen Beschluss, der ihre Wirksamkeit beseitigt hat oder handelt es sich lediglich um eine mündliche Aussage, derzufolgen die Vollmacht nicht gültig sein soll? In welchem Rahmen hat der Richter die fragliche Äußerung getan, was war da los? Fragen über Fragen. Grundsätzlich kannst du in § 1820 BGB und der entspr. Literatur dazu allerlei zum Verhältnis Betreuung - Vollmacht nachlesen. Geändert von Garfield (09.08.2024 um 17:13 Uhr) |
10.08.2024, 10:35 | #6 |
Moderator
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Beiträge: 6,096
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Was Garfield schreibt, ist seit 1.1.23 neu im Gesetz in § 1820 Abs. 4 BGB und wird als „Suspendierung“ der Vollmachtsausübung bezeichnet. Soll (in der Regel vorübergehend) potentiellen weiteren Schaden, den der Bevollmächtigte verursachen könnte, vermeiden, bis eine Entscheidung über Fortbestehen oder Widerruf der Betreuung getroffen werden kann.
Kann vom Richter zusätzlich angeordnet werden, muss natürlich nach § 40 FamFG dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, damits rechtswirksam wird. Der Bevollmächtigte kann dagegen Beschwerde einlegen (§ 303 FamFG), dann ist der AG-Beschluss bis zur Landgerichtsentscheidung aufgeschoben - und der Bevollmächtigte muss auch so lange die Vollmachturkunde nicht an den Betreuer herausrücken. Ich nehme mal an, dass das alles so beschlossen isr; die eigentliche Betreuerbestellung alleine reicht nicht aus. Vielleicht mal beim Richter nachfragen?
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10.08.2024, 19:55 | #7 |
Forums-Azubi
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Beiträge: 40
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Es geht um Akteneinsicht der Betreuungsakte die versagt wurde, da die Vollmacht durch die Betreuung unwirksam sei. Die Vorsorgevollmacht war vor dem 1.1.23. Eine Unwirksamkeit der Vollmacht konnte nicht nachgewiesen werden (keine Geschäftsunfähigkeit bei Vollmachterstellung). Die Unwirksamkeit der Vollmacht wurde dem Bevollmächtigten nicht mitgeteilt. Die Betreute Person ist nun dement. Es gab aber noch eine weitere Vollmacht, die widerrufen wurde lt. Beschluss. Das Gericht wurde daraufhin gebeten diese einzuziehen. Das Gericht erklärte sich für nicht zuständig. Zudem ist der Bevollmächtigte der einzige Angehöriger und per Testament einziger Erbe. D.h. Nach dem Ableben des Vollmachtgebers muss meines Wissens Akteneinsicht sowieso gewährt werden.
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11.08.2024, 08:21 | #8 |
Routinier
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Beiträge: 1,559
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Gegen die Entscheidung, die die Akteneinsicht ablehnt, müsste man Rechtsmittel einlegen, gegen den Beschluss, der den Betreuer bestellt, auch, alternativ beantragen, die Betreuung aufzuheben, weil die Vollmacht vorgeht.
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11.08.2024, 12:01 | #9 |
Moderator
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Das Gericht (jedenfalls das Betreuungsgericht) ist auch nicht für die „Einziehung“ der Vollmachturkunde zuständig. Nach einem Widerruf oder einem Suspendierungsbeschluss hat der bisherige Bevollmächtigte die Urkunde an den Betreuer als neuem Vertreter des Betreuten auszuhändigen, § 175 BGB. Macht er das nicht freiwillig, ist das eine zivilprozessule Streitigkeit, das heißt, die Herausgabe muss eingeklagt und ggf mit dem Gerichtsvollzieher vollstreckt werden. Um weiteren Schaden zu unterbinden, sollte man alle „Geschäftspartner“ vom Widerruf unterrichten und - falls eine notarielle Urkunde ist, den Notar (soweit bekannt) anweisen, keine weiteren Ausfertigungen zu erteilen. Eine ggf bestehende Verfügungsberechtigung bei einer Bank muss man separat (ggü der Bank) widerrufen.
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12.08.2024, 00:14 | #10 |
Forums-Azubi
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Danke Horst Deinert für die Info.
Das Gericht hätte dem Betreuer den AK für die Vollmachteinziehung einrichten können oder den Antrag an die zuständige Kammer weiterleiten können, denn er war an das Gericht adressiert und nicht an das Betreuungsgericht. Kann man den Betreuer der auch Anwalt ist nicht dazu verpflichten oder sogar in Haftung nehmen, damit er tätig wird? |
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