Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorsorgevollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo User,
ich habe eine Vollmacht, nun wird mir immer wieder gesagt, da diese Vollmacht im Inhalt den Text hat ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2024
Beiträge: 7
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Hallo User,
ich habe eine Vollmacht, nun wird mir immer wieder gesagt, da diese Vollmacht im Inhalt den Text hat „Über den Tod hinaus“ Nun habe ich Sorge, dass ich nach dem Ableben des Betreuten für evtl Kreditkosten und Zahlungen weiter herangezogen werde. Wenn ich die Vorsorgevollmacht durch einen Notar prüfen lasse, kommen auf mich auch Kosten zu, die ich nicht habe. ich mache die Betreung ehrenamtlich und bekomme kein Geld dafür. Wer kennt sich aus oder weis eine Stelle die mich rechtssicher informieren kann? Gruss und Danke im Voraus Michael |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 113
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Wende dich an einen Betreuungsverein in deiner Gegend. Die beraten (kostenlos) Vollmachtsnehmer und ehrenamtliche Betreuer.
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Vollmachten können auch über den Tod des Vollmachtgebers erteilt werden. Deshalb kannst Du aber als Vollmachtnehmer nicht zu den Kreditkosten herangezogen werden. Für diese Kosten haftet der Vollmachtgeber. Und wenn der das Zeitliche segnet, haftet der oder diejenige, der/die das Erbe antritt. Deshalb sollte man immer prüfen, ob das Erbe überschuldet ist und dann ggf. ausschlagen. Der Sinn und Zweck der Vollmacht über den Tod hinaus liegt darin, dass Du z.B. dann auch noch über die Konten verfügen kannst. Als Betreuer darfst Du das nicht. Du kannst als Bevollmächtigter die Bestattung organisieren und die Rechnungen überweisen, ohne erst auf den Erbschein oder die Testamentseröffnung warten zu müssen. Ebenso kannst Du in dem Fall, dass mehrere ErbInnen da sind (z.B: Geschwister) das Vermögen entsprechend der erbrechtlich/testamentarischen vorgesehenen Anteile überweisen. Da Du die Vollmacht über den Tod hinaus hast, macht die Bank das Konto nicht zu, wie es sonst der Fall wäre. Das kann schon mal zu Chaos und Kosten führen, wenn noch irgendwelche Sachen bezahlt werden müssten. So kannst Du das regeln. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#4 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.07.2024
Beiträge: 7
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Hallo,
gibt kannst Du mir hier auch die gesetzlichen Quellen nennen? Ich möchte für den Ernstfall vorbereitet sein. Ich höre links und rechts des Weges ich solle dies und jenes beachten. Das macht mich schon unsicher. Wenn ich aber die gesetzlichen Quellen habe würde mir das helfen. Also nochmal vielen Dank für Deine Antworten Michael |
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#5 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,480
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Moin moin
Zum Thema Vertretung und Vollmacht befaßt sich das BGB ab § 164 und im Zusammenahng mit dem Betreuungsrecht im §1814 Abs.3.1 (Vorrang der Vollmacht). Allerdings hat der Gesetzgeber die Sachen reichlich allgemein formuliert, um so wenig wie möglich einzuschränken. Sofern Dich mehr die Finanzseite interessiert, ist vielleicht mehr im Bankenrecht zum Thema Vollmachten zu finden. Da kenne ich mich aber nicht so sehr aus. MfG Imre
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