Dies ist ein Beitrag zum Thema Welche Rechte als Betreuer? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Forum Mitglieder.
Ich bin Vorsorgebevollmächtigter meiner 18-jährigen Tochter, welche sich erstmals wegen schwerer Psychose seit drei Monaten in einer ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 03.12.2024
Beiträge: 7
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Liebe Forum Mitglieder.
Ich bin Vorsorgebevollmächtigter meiner 18-jährigen Tochter, welche sich erstmals wegen schwerer Psychose seit drei Monaten in einer geschlossenen Psychiatrie befindet. Meine Tochter geht noch zur Schule und wohnt zu Hause. Als ihr Betreuer muss (und möchte ich) nach § 1821 Absatz 5 BGB den persönlichen Kontakt zu meiner Tochter halten und mir regelmäßig einen persönlichen Eindruck verschaffen. Die Psychose hat sich inzwischen gebessert und meine Tochter möchte am liebsten nach Hause oder wenigstens jeden Tag von mir besucht werden. Sie langweilt sich sehr auf der Station und kann meine Besuche kaum erwarten. Ich darf meine Tochter aber nur alle 2 Tage besuchen. Die zuständige Ärztin hat das so festgelegt. Meine Tochter sei ja „Erwachsen“ und täglicher Besuch wäre nicht gut für ihre „Selbstständigkeit". Habe ich als vorsorgebevollmächtigter Betreuer nicht das Recht, meine Tochter zu den Besuchszeiten jeden Tag zu sehen? Danke für die Hilfe und Gruß Rainer |
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#2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 20.10.2024
Ort: NRW
Beiträge: 94
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Hallo Rainer,
ich gehe davon aus, das Deine Tochter entweder nach dem BGB oder PsychKG untergebracht ist. Sonst könnte der Aufenthalt ja einfach beendet werden, wenn Deine Tochter mit den aktuellen Umständen nicht zufrieden ist. Selbstverständlich hast Du, erst mal unabhängig von Deinem Rechtstatus als Betreuer/Bevollmächtigter das Recht, Deine Tochter/Betreute zu besuchen. Allerdings müssen die Besuchsregelungen des Krankenhauses beachtet werden, und der Besuch darf nicht den Behandlungserfolg gefährden (die genauen Ausführungen sind da von Bundesland zu Bundesland etwas verschieden, aber im Kern ist es immer gleich).... Insofern ist die Antwort: Ja, aber..... Ich denke, das Du mit der Einschränkung durch die Ärzte leben musst, da diese ja mit der Frage des Behandlunhserfolges begründet sind. Sicherlich wird es da einen Rechtsweg geben, das halte ich jedoch in dieser Konstellation für müssig.... Aus meiner persönlichen Meinung finde ich alle 2 Tage durchaus häufig für einen Besuch, und den Einwand der Ärztin ganz vernünftig. Wenn es Deiner Tochter schon besser geht, wird der Spuk ja bald ein Ende haben..... vG Martin |
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#3 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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Hallo Oldman,
zuerst einmal. Du bist kein Betreuer sondern Bevollmächtigter. Ein kleiner, aber manchmal entscheidender Unterschied. Die von dir zitierte Rechtsgrundlage des § 1821 BGB rechtfertigt sicherlich keinen täglichen Besuch in der Klinik, das hat mit rechtlicher Betreuung nichts mehr zu tun sondern ist wohl eher in der elterlichen Fürsorge begründet. Eine Abschottung des Patienten vom bisherigen sozialen Umfeld kann durchaus auch zum Behandlungskonzept gehören, das solltest du mit den behandelnden Ärzten besprechen.
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