Dies ist ein Beitrag zum Thema Kann Bevollmächtigter Unterbringung aufheben ? im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin von jemandem mit einer General- und Vorsorgevollmacht bevollmächtigt und habe auf ärztlichen Rat eine Unterbringung beantragt; diese ist ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.03.2025
Beiträge: 4
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Ich bin von jemandem mit einer General- und Vorsorgevollmacht bevollmächtigt und habe auf ärztlichen Rat eine Unterbringung beantragt; diese ist durch das zuständige Gericht bestätigt worden.
Im Wortlaut des Beschlusses heißt es, dass eine Unterbringung durch mich genehmigt wurde. Bin ich als Bevollmächtigter berechtigt, diese Unterbringung auch wieder aufzuheben, falls ja an welches Amt bzw. wen muss ich mich dafür wenden? |
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#2 |
Stammgast
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 516
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Sobald die Unterbringung nicht mehr erforderlich ist, bist du nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die Unterbringung zu beenden. Dafür musst du dich an die Einrichtung wenden, in der die betroffene Person untergebracht ist. Außerdem musst du die Beendigung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzeigen. Siehe § 1831 Abs. 3 (i.V.m. Abs. 5) BGB.
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#3 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.03.2025
Beiträge: 4
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Danke für die Antwort.
Ich habe noch eine Frage: Würde die Unterbringung enden, wenn der Vollmachtgeber mir die Vollmacht entzieht? |
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#4 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
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Wenn der Widerruf denn wirksam sein kann, wovon ich nicht ausgehe, denn wer untergebracht wurde, wird wohl in dem Moment kaum geschäftsfähig gewesen sein...
Aber zu der Frage, ob die Unterbringung aufrecht zu erhalten ist, müsste meiner Meinung das Betreuungsgericht im Wege einer einstweiligen Anordnung einen Betreuer bestellen. Dies kann man jedoch auch anders sehen. |
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#5 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.03.2025
Beiträge: 4
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![]() Zitat:
Das Betreuungsgericht müsste ich also als Bevollmächtigter auch informieren, nicht nur als Betreuer? Geändert von lucas187 (11.03.2025 um 15:20 Uhr) |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
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Ja, denn der ganze § 1831 BGB gilt auch für Bevollmächtigte, daher auch die Mitteilungspflicht.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 10.03.2025
Beiträge: 4
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Vielen Dank für die Antworten.
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