Dies ist ein Beitrag zum Thema Fragen zu Vorsorgevollmacht in Kombination mit Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
meine Situation ist nicht ganz einfach, zumal ich etwas unbedarft in die Aufgaben gegangen bin. Bin der Bitte einer ...
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#1 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.04.2025
Beiträge: 10
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Hallo,
meine Situation ist nicht ganz einfach, zumal ich etwas unbedarft in die Aufgaben gegangen bin. Bin der Bitte einer nahen Angehörigen, zu der ich ein jahrelanges Vertrauens-Verhältnis habe nachgekommen und habe zuerst eine Konto-Vollmacht und einige Jahre später auch eine Vorsorge-Vollmacht für die Person unterschrieben. Angefangen hat aber alles, weil ein anderer Angehöriger zuvor das gesamte Konto geplündert hat und die Vollmacht-Geberin mich aufgrund ihrer Notlage darum bat, die Konto-Vollmacht anzunehmen, um solche Situationen zu vermeiden. Seit ich auch diese habe ist das Konto wieder in Ordnung und es wurde sogar ein Guthaben angespart. Aufgrund der Krankheitsgeschichte der Vollmacht-Geberin und ihrer Erkenntnis, dass sie immer mehr Unterstützung im Alltag benötigt, bin ich einer weiteren Bitte nachgekommen und habe die zu betreuende Person nach mehreren, längeren Krankenhaus-Aufenthalten und dem schlechter werdenden Gesundheitszustand vor Kurzem in meinen Haushalt aufgenommen. Ende letzten Jahres wurde zusätzlich eine senile Demenz diagnostiziert und sie konnte nicht mehr alleine leben. Das Pflegeheim lehnte und lehnt sie vehement ab. Angedacht war die Aufnahme in meinen Haushalt aber nur zur Überbrückung, nun sind es bereits mehrere Monate. Die Pflegekasse hat mich wiederholt angeschrieben, dass ich mich als Pflegeperson eintragen lassen sollte, somit auch Anspruch auf Rentenpunkte und das Pflegegeld hätte, Ich habe aber diesbezüglich eine Hemmschwelle. Bis zur diagnostizierten Demenz hat die Vollmacht-Geberin frei über ihr Geld verfügt, ich habe dies nur beaufsichtigt und unterstützt, indem ich zum Beispiel Rechnungen und die Einkäufe bezahlt, oder ihr Bargeld geholt habe. Leider sind meine tatsächlichen Kosten, die ich seit Aufnahme der Person habe, nun natürlich in die Höhe geschossen. Die Pflege, die Fahrten, die Arztbesuche, Tagespflege, die Lebenshaltungskosten, etc., hinzu kommt der enorme Zeitaufwand der Pflege. Die zu betreuende Person ist nicht mehr in der Lage sich selber zu waschen, inkontinent und benötigt auch ansonsten im gesamten Alltag Unterstützung und Aufsicht. Der Pflegedienst kommt für einige kleine Hilfestellungen. Physiotherapie findet 2 mal wöchentlich statt und die stundenweise Tagespflege außerhalb funktioniert nur bedingt, weil die zu betreuende Person nach kurzer Zeit nach mir verlangt und ich sie abholen soll. Die aufgenommene Person möchte sich gerne an den Unkosten beteiligen, aber diese Aussage ist mir zu unsicher, aufgrund der Demenz und festgestellten Geschäftsunfähigkeit, somit würde auch eine Unterschrift der Vollmacht-Geberin ja wahrscheinlich auch keine Gültigkeit besitzen, da ihr Kurzzeit-Gedächtnis enorm betroffen ist. Ich habe schon einige Beratungsgespräche mit fachlichen Institutionen geführt, bin dennoch sehr unsicher bezüglich dem Pflegegeld, welches mir wohl zustehen würde. Leider habe ich darüber aber nichts Schriftliches erhalten und ich muss mich ja absichern, dass alles seine Richtigkeit hat. Der Pflegedienst bekommt natürlich den ganzen pflegerischen Aufwand von mir mit und führt ja auch die Beratungs-Einsätze durch. Insbesondere habe ich davon gelesen, dass aufgrund der Vollmacht ein Insichgeschäft mit der pflegebedürftigen Person vorliegen könnte. Könnte ein Pflegevertrag z.B. sinnvoll sein? Benötigt man dafür einen Ergänzungsbetreuer bzw. einen Pfleger(?), um das Ganze rechtssicher zu gestalten, wenn ich das Pflegegeld und die Erstattung von Kosten erhalten wollen würde? Muss ich darüber Buch führen? Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Ich bedanke mich im Voraus. Liebe Grüße April25 |
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#2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 124
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Hallo,
dazu meine Gedanken: das Pflegegeld kann für die Pflegeperson verwendet werden und man muß es nicht begründen, in welcher Höhe man es für die Pflegeperson zur Verfügung stellt. Es wäre für mich absolut nachvollziehbar, das gesamte Pflegegeld als Pflegeperson zu erhalten, zumal die zu Pflegende in deinem Haushalt wohnt. Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Aber die Resourcen sind deine und du bestimmst, inwieweit deine Resorcen reichen die Pflege weiterhin ambulant zu belassen. Ich weiß, wovon ich rede; wir haben innerhalb unserer Familie den Wechsel von ambulanter Pflege und stationärer Pflege vor Wochen vollzogen, weil unsere Resourcen nicht mehr gereicht haben. Wichtig ist, ehrlich zu sein und der Angehörigen die eigene Sichtweise offen darzulegen. VIel Kraft dafür!
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#3 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.04.2025
Beiträge: 10
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Guten Abend,
herzlichen Dank für Deine Sichtweise und die Ausführung Deiner Erfahrungen. Danke auch für Deinen lieb gemeinten Hinweis bezüglich der Beachtung meiner persönlichen Grenzen. Es ist viel wert, wenn man Informationen von jemanden bekommt, der diese Herausforderung schon durchgestanden hat. Herzliche Grüße April25 |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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Ergänzend zu Mimmi: ein verbotenes Insichgeschäft ist es nicht, wenn man sich als Bevollmächtigter (oder auch Betreuer) Aufwendungen aus dem Vermögen erstattet, die man zuvor getätigt hat. Das ergibt sich aus § 181 BGB und dem Rechtsanspruch auf Aufwendungsersatz, § 670 BGB. Dieser entsteht bereits durch die Aufwendung. Der Ersatz ist nur der Ausgleich eines bereits bestehenden Anspruchs.
Das beträfe hier zB anteilige Miete für die Mitbewohnerin, Lebensmittel und sonstige Anschaffungen. Wobei bei letzteren erstmal die Leistungen der Krankenkasse/Pflegekasse in Anspruch zu nehmen wären.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
Einsteiger
Registriert seit: 12.04.2025
Beiträge: 10
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Guten Abend Herr Deinert,
vielen Dank für Ihre Erklärung. Benötige ich denn für das Pflegegeld keinen Ergänzungspfleger? Wäre es kein Insich-Geschäft, wenn ich das Pflegegeld erhalten würde? Gibt es explizit dazu vielleicht auch gesetzliche Regelungen? Herzliche Grüße April 25 |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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Hallo, das Verhältnis von Pflegenden zu Gepflegten ist ganz normales BGB-Vertragsrecht. Wenn eine Bezahlung erwartet wird, dann ist das ein Dienstvertrag. Üblicherweise - und weil das Dienstvertragsrecht keine Formvorschriften kennt, dann wohl mündlich.
Also 2 Vertragsschließende. Wenn die zu pflegende Person nicht geschäftsunfähig ist, ist sie selbst - persönlich - der eine Vertragsschließende, die Pflegeperson der andere. Was nicht geht, ist dass der Bevollmächtigte auf beiden Seiten des Vertrags handelt, das wäre das Insichgeschäft nach § 181 BGB. Es sei denn wiederum, wenn in der Vollmacht selbst das Verbot von Insichgeschäften ausdrücklich aufgehoben ist. Wenn das nicht der Fall ist, und wenn die zu pflegende Person mit großer Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig ist (verbindlich kann das nur ein Richter feststellen, kein Arzt), DANN wäre tatsächlich für den Vertragsabschluss ein Ergänzungsbetreuer zu bestellen (§ 1817 Abs. 5 BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 54
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da mein Fall ja so ähnlich ist ( Mutter)
lese ich gerade mit Interesse, der RICHTER wird herausfinden, ob die Mutter geschäftsunfähig ist oder nicht. Der Arzt (Psychiater) hat sie bereits als geschäftsunfähig eingestuft. |
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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Ja, das nehmen sich Ärzte gerne heraus. Aber Geschäftsunfähigkeit ist keine medizinische Diagnose, auch wenn bestimmte Diagnosen (wie schwere Demenz) fast immer zu Geschäftsunfähigkeit führen. Es bleibt aber eine juristische Kategorie, die kann verbindlich nur ein Richter feststellen. Natürlich unter Auswertung insbesondere medizinischer Gutachten. Und: es ist ja nicht immer so eindeutig.
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#9 | |
Einsteiger
Registriert seit: 12.04.2025
Beiträge: 10
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![]() Zitat:
Also solange die Geschäftsunfähigkeit von einem Richter nicht ausdrücklich festgestellt wurde, gilt der zu Betreuende als geschäftsfähig? Bei meiner Angehörigen wurde im Rahmen des Krankenhaus-Aufenthaltes die Demenz von einem Psychiater/Neurologen (er wird auch als Gutachter bei Gericht eingesetzt) diagnostiziert und handschriftlich wurde „nicht geschäftsfähig“ dazu geschrieben. Ist das ungültig? Meine aktuelle Situation empfinde ich als schwierig. Wie gehe ich jetzt am besten vor, damit alles seine Richtigkeit hat? Wie beantrage ich einen Ergänzungspfleger? Was sind dessen Aufgaben und wie werden diese getätigt. Was kommt auf mich überhaupt zu? Wenn ich überlege, dass ich seit Monaten meine Angehörige in meinem Haushalt 24/7 pflege, für alles finanziell aufkomme, mein gesamter Tagesablauf nach meiner Angehörigen ausgerichtet werden muss und ich überhaupt nicht absehen kann, wie lange dieser Zustand anhalten wird, wird mir etwas unwohl. Anfang des Jahres habe ich den Vorschlag an die Betreuungsbehörde gestellt, dass vielleicht ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt werden sollte. Da meine Angehörige weiterhin den Wunsch geäußert hat, dass ich die Vollmacht behalten sollte, bin ich dem nachgekommen, zumal die Wünsche des zu Betreuenden zu berücksichtigen sind. Außerdem wurde mir erklärt, dass eine fremde Person für meine Angehörige wahrscheinlich von Nachteil sein könnte, weil sie fremden Menschen gegenüber sehr reserviert sei. Um meiner Angehörigen den Ablauf eines Wechsels und den damit wahrscheinlich aufkommenden Stress zu ersparen, bin ich von dem Vorschlag wieder abgekommen. Jetzt bin ich gespannt, wie der Ablauf für einen Ergänzungspfleger-Pfleger ablaufen wird, da werden wir ja nicht drumherumkommen. Oder ich muss die 24/7-Pflege weiterhin ehrenamtlich machen. |
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#10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,684
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Mit „gültig“ oder „ungültig“ hat das nichts zu tun. Läuft denn überhaupt schon ein Betreuungsverfahren? Das muss ja beim Gericht angeregt werden, nicht bei der Betreuungsbehörde.
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