Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerruf einer Vollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Noch ein Nachtrag: wenn der Richter recht hätte, dann könnte es ja niemals einen Kontrollbetreuer geben. Und auch nicht den ...
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#11 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Noch ein Nachtrag: wenn der Richter recht hätte, dann könnte es ja niemals einen Kontrollbetreuer geben. Und auch nicht den ganzen § 1820 BGB.
Ja, es ist lästig, dass der Bevollmächtigte gegen seine Entlassung noch Beschwerde einlegen kann; aber der Gesetzgeber wollte das ausdrücklich. Nennt sich Rechtsstaatsprinzip. Und übrigens: gegen die eigene Entlassung kann ein Betreuer auch noch Beschwerde einlegen: https://lexetius.com/2015,1199
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
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Zitat:
Die Richterin des AG gab folgendes an: Herr ..... ist kein Beteiligter des Verfahrens, weshalb für ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 FamFG für eine Akteneinsicht gelten. Beteiligte am Betreuungsverfahren ist gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nur der aktuelle Bevollmächtigte, sofern dessen Aufgabenkreis betroffen ist. Bereits mit Beschluss vom 19.06.2020 wurde für die Betroffene eine Berufsbetreuung eingerichtet. Seitdem ist die vormals erteilte Vorsorgevollmacht an Herrn ..... gegenstandslos. Zwar war Herrn ..... zu dem Zeitpunkt des Verfahrens als die Überprüfung der Vorsorgevollmacht streitgegenständlich war ein Muss-Beteiligter, mittlerweile jedoch - seitdem feststeht, dass die Vorsorgevollmacht aufgrund der angeordneten Betreuung gegenstandslos ist - ist er kein Beteiligter mehr. Nach §274 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 1 FamFG ist der Bevollmächtigte und sogar zukünftiger Alleinerbe von Frau ..... per notariellem Testament URNr. 142/XXXX und seit dem ersten Rechtszug Beteiligter. Somit steht ihm das Akteneinsichtsrecht zu, wobei ein berechtigtes Interesse nicht erforderlich ist (Prütting/Gehrlein, Unbeschränkte Einsicht § 13 Abs. 1 Rn 3 FamFG). |
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#13 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Wie bereits gesagt - und begründet- die Aussage ist Quatsch.
Die Betreuerbestellung führt nicht zu einer Art anderweitigen Außerkrafttreten einer Vollmacht. Notfalls sollte sich der Bevollmächtigte unmittelbar an das Landgericht wenden. Zwar muss normalerweise die Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt werden. Diese ist aber grob rechtswidrig abgewiesen worden. Statt sie korrekterweise an das Landgericht weiterzuleiten. Und das AZ ist FÜR MICH von Bedeutung. Bitte ggf als PN. Gerichtsnamen und AZ unterliegen keinem Datenschutz.
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#14 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Mich würde Gericht, Aktenzeichen und Datum der Entscheidung ebenfalls interessieren.
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#15 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
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Zitat:
Frage: Wie kommt ihr mit dem Az an die Beschlüsse und werden die Namen der betroffnene Personen genannt? |
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#16 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,456
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Also: die Sache ist sogar beim BGH gewesen - und aus formalen Gründen abgewiesen? Das war mir neu. Übersehen hatte ich selbst aber, dass es schon einen Landgerichtsbeschluss gibt (irgendwie habe ich nur die Aussage über die Amtsrichterin wahrgenommen). Jedenfalls muss der Landgerichts-Beschluss ja schlampig gewesen sein, da den Richern die Unstimmigkeiten nicht aufgefallen sind. Und - obwohl sie (leichtfertig) Rechtsgeschichte geschrieben haben (mit dem Kontrukt der „Gegenstandslosigkeit“), haben sie nicht die Rechtsbeschwerde an den BGH zugelassen (§ 70 FamFG). Deshalb konnte der BGH auch nicht inhaltlich entscheiden; er musste die Rechtsbeschwerde als unzulässig abweisen, weil die Landgerichtszulassung fehlt. Schade.
Bez des Aktenzeichens: Gerichtsentscheidungen werden amtlich veröffentlicht (anonymisiert) und finden sich sowohl in Datenbanken (die unfassenste ist Juris) und meist später auch in Fachzeitschriften. Um die zu finden, braucht man aber das AZ. Das vom BGH war übrigens unvollständig; konplett wäre es XII ZB 582/24. Ist aber wohl so frisch, dass der Beschluss noch nicht online ist. Übrigens sind Gerichtsbeschlüsse vor 2023 nicht „außer Kraft getreten“. Der eine oder andere ist gegenstandslos, wenn der Gesetzgeber eine inhaltliche Änderung vorgenommen hat (wie das Erwähnte mit der Genehmigungsbedürftigkeit in § 1820 Abs. 5 BGB. Das meiste gilt weiterhin, auch wenn zB die im Beschluss stehenden Parageaphen jetzt eine andere Nummer tragen (zB Betreuungsvoraussetzung jetzt in § 1814 BGB, früher in § 1896 BGB aF).
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#17 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
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Das ist die Begründung des BGH:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Nach § 70 Abs. 1 FamFG findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) grundsätzlich nur dann statt, wenn sie von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Beschwerde gegen eine unterbliebene Zulassung hat der Gesetzgeber in dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bewusst nicht eröffnet (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S, 225). Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 3 FamFG liegen nicht vor. Habe deshalb eine Petition beim Bundestag eingereicht. https://epetitionen.bundestag.de/pet...178645.nc.html |
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#18 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,569
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Wäre da nicht eine Verfassungsbeschwerde besser gewesen?
Beschlüsse, die unstatthafte Rechtsbeschwerden abweisen veröffentlicht der BGH doch gar nicht oder? @HorstD Magst Du das Thema abtrennen, weil es mit dem ursprünglichen nichts mehr zu tun hat? |
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#19 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
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Zitat:
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#20 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 144
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Habe ich versucht beim zuständigen bayrischen Verfassungsgerichtshof. Die Hürden sind sehr hoch. Zum einen hat man nur 2 Monate nach der Entscheidung Zeit, dann ist ggf. eine Gebühr von 3.000€ zu zahlen, die ein Bürgergeldempfänger nicht zahlen kann und eine PKH wird dafür nicht gewährt. Hinzu kommt, dass die Gerichtsakten nicht herbeigezogen werden dürfen. Alle Dokumente müssen eingesendet werden und ein Nachschieben wird nicht erlaubt. Die Erfolgsaussichten betragen unter 1%. Welchen Zweck der bayrische Verfassungsgerichtshof hat, ist mir nicht ersichtlich. Das kann auch das Bundesverfassungsgericht übernehmen.
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