Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerruf einer Vollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Es handelt sich nicht um eine Kontrollbetreuung sondern um einen Betreuungsbeschluss für mich als Betreuer mit mehreren Aufgabenbereichen, auch "Widerruf ...
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#31 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 133
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Es handelt sich nicht um eine Kontrollbetreuung sondern um einen Betreuungsbeschluss für mich als Betreuer mit mehreren Aufgabenbereichen, auch "Widerruf bestehender Vollmachten".
Ich habe als Bedenken wegen ![]() |
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#32 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,774
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Kontrollbetreuer ist keine spezielle Funktion (wie etwa Ergänzungsbetreuer), sondern nur ein Aufgabenkreis. Man kann den alleine oder neben anderen haben.
Der Rechtspfleger lebt noch in der Zeit bis 31.12.2022. Da hatte der BGH das tatsächlich so formuliert: https://lexetius.com/2015,2371 Genau das ist durch die Gesetzesänderung 2023 aber hinfällig. Und Übergangsbestimmungen zu § 1815 Abs. 2 BGB, die noch bis Ende 2027 gelten, sind hiervon nicht betroffen (Art. 229 § 54 Abs. 4 EGBGB). Also erneut die Genehmigung beantragen. Es ist übrigens nicht der Rechtspfleger zuständig, sondern der Richter, § 15 Abs. 1 Nr 1 RpflG.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#33 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 133
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Danke für eure Antworten. Ich werde am Montag mit dem Rechtspfleger telefonieren und zwei Fragen stellen:
1. Bin ich verpflichtet, bei dem vorliegenden Aufgabenkreis die Vorsorgevollmacht zu widerrufen ? 2. Brauche ich dafür vorher die Genehmigung nach §1820 BGB ? |
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#34 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 96
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In meinem bekannten Fall hat die Betreuerin nicht den AK Einzug der Vollmacht.
Kennt jemand eine Fachzeitschrift in denen Gerichtsentscheidungen publiziert werden, damit ich den Fall schildern kann, dass durch eine Betreuung eine Vollmacht wertlos sei, so wie das LG Amberg Az 33 T 547/24 entschieden hat. Vielleicht wird die Sache dann veröffentlicht. |
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#35 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 16.12.2022
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Beiträge: 133
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Hallo zusammen,
Ich möchte euch ein Update geben. Ich habe mit dem Rechtspfleger telefoniert und tatsächlich war ihm die Neuregelung nach §1820 BGB nicht bekannt. Aufgrund es netten Hinweises von Horst habe ich dann auf dem Richtervorbehalt der Sache hingewiesen. Er hat meinen Antrag nun dem Richter vorgelegt und jetzt warte ich mal ab. Viele Grüße, Clark |
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#36 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Der erste Fehler muss wohl schon beim UdG passiert sein, dass die Anfrage beim RPfl anstatt beim Richter gelandet war und der RPfl gibt eine falsche Antwort, bevor er seine Zuständigkeit prüft...
Jetzt kann es ja nur noch gut werden, alle guten Dinge sind drei. |
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