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Widerruf einer Vollmacht

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Hallo zusammen, Zu dem Thema gibt es ja schon eine Beiträge hier aber ich blick es noch nicht: Wenn ich ...


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Alt 23.05.2025, 17:42   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 133
Standard Widerruf einer Vollmacht

Hallo zusammen,
Zu dem Thema gibt es ja schon eine Beiträge hier aber ich blick es noch nicht:
Wenn ich den Aufgabenbereich „Widerruf von bestehenden Vollmachten“ habe, brauche ich dann trotzdem die Genehmigung des Betreuungsgerichtes?
Viele Grüße, Clark
Clark ist offline  
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Alt 23.05.2025, 17:51   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,774
Standard

Ja, seit 1.1.23: § 1820 Abs. 5 BGB. Hier hat sich die Gesetzeslage geändert. Vor dem Termin reichte dem BGH dieser spezifische Aufgabenkreis aus.

Und wichtig: der Genehmigungsbeschluss muss VOR der Kündigung erfolgen, § 1858 Abs. 1 BGB. Und muss auch rechtskräftig sein, § 40 Abs. 2 FamFG. Die Rechtsmittelfrist beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe, § 63 Abs. 2 FamFG.

Und der Bevollmächtigte ist auch beschwerdeberechtigt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 23.05.2025, 18:29   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,098
Standard

Moin moin
Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Ja, seit 1.1.23: § 1820 Abs. 5 BGB.

...
Und wichtig: der Genehmigungsbeschluss muss VOR der Kündigung erfolgen, § 1858 Abs. 1 BGB. Und muss auch rechtskräftig sein, § 40 Abs. 2 FamFG. Die Rechtsmittelfrist beträgt 2 Wochen ab Bekanntgabe, § 63 Abs. 2 FamFG.

Und der Bevollmächtigte ist auch beschwerdeberechtigt.
Warum einfach, wenn es auch umständlich geht?
Erst die Aufkündigung der Vollmacht beantragen und genehmigen lassen, ist ja verständlich.
Dann die Rechtskraft abwarten, bevor die Kündigung ausgesprochen werden darf - erst dann beginnt die Rechtsmittelfrist für die gekündigten Vollmachtnehmer.
Das erste "Rechtskraft abwarten" ist doch eigentlich Quatsch, weil niemand außer dem Antragsteller etwas gegen das Rechtskräftig werden haben kann. Das Gericht könnte die Genehmigung schon vorher einfach versagen.

Man könnte höchstens den Antragstellern eine Widerufsfrist für den eigenen Antrag einräumen - vielleicht, weil sie fristgerecht und vor allem: nüchtern wieder erwacht sind.
Aber sonst ist das doch eher was für Top-Speed-Working.


Mit freundlichen Grüßen
Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 23.05.2025, 20:22   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
erst dann beginnt die Rechtsmittelfrist für die gekündigten Vollmachtnehmer.
Nein, die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses durch das Betreuungsgericht und nicht erst mit dem Widerruf, ein Widerruf kann nicht rückgängig gemacht werden...


Aber mal zum Thema zurück, bei einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht & Co. braucht es die Genehmigung des Gerichts, für eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber der Krankenkasse würde ich sagen eher nicht.
Mächschen ist gerade online  
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Alt 23.05.2025, 21:11   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.08.2024
Ort: Sachsen
Beiträge: 64
Standard

Zitat:
Zitat von Mächschen Beitrag anzeigen
Aber mal zum Thema zurück, bei einer Vorsorgevollmacht, Generalvollmacht & Co. braucht es die Genehmigung des Gerichts, für eine Vollmacht zur Vertretung gegenüber der Krankenkasse würde ich sagen eher nicht.
Benötigt man für die Löschung einer Bevollmächtigung bei der Krankenkasse den besagten Aufgabenbereich „Widerruf von bestehenden Vollmachten“?

Mir widerstrebt es nämlich, das noch eine solche Bevollmächtigung bei einem Fall besteht, denn hierdurch erfahre ich als rechtliche Betreuerin leider nichts mehr von der KK, weil alles an die Bevollmächtigte Person geht. (Trotz der Aufgabenbereiche "Empfangen, Anhalten Post und Vertretung gg. Versicherungen & Co")
1aFussel ist offline  
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Alt 23.05.2025, 21:25   #6
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Nein.

Aber 100%ig sicher bin ich mir nicht.

Aber wenn ein Betreuer bekannt ist, muss die Krankenkasse sowohl diesen, als auch den Betroffenen anschreiben, da frage ich mich, wie die da den separat Bevollmächtigten reinnehmen...
Mächschen ist gerade online  
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Alt 23.05.2025, 21:50   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 16.12.2022
Ort: Kreis Limburg-Weilburg
Beiträge: 133
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Vielen Dank für eure Antworten. Hier geht es um eine umfassende Vorsorgevollmacht. Ich werde die Genehmigung beantragen wie von Euch beschrieben.
Danke für eure schnelle Hilfe, Clark
Clark ist offline  
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Alt 23.05.2025, 23:03   #8
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.07.2023
Ort: BW
Beiträge: 96
Standard

Wenn es nach dem LG geht, ist eine Vollmacht durch eine Betreuung wertlos. In dem nicht anfechtbaren Beschluss des LG, der in nur 6 Tagen nach der Beschwerde erlassen wurde steht:

Da der Beschwerdeführer aber nicht (mehr) Beteiligter des Betreuungsverfahrens ist, kann er Akteneinsicht nach vor zitierter Vorschrift nicht beanspruchen. Welche Personen am Betreuungsverfahren beteiligt sind, beurteilt sich nach § 274 FamFG. Danach sind neben dem Betroffenen und dem Betreuer auch der Bevollmächtigte ein Beteiligter des Verfahrens, sofern sein Aufgabenkreis betroffen ist (§ 274 Abs. 1 Nr. 3 FamFG). Das Amtsgericht führt hierzu aber völlig zutreffend aus, dass für die Betroffene bereits mit Beschluss vom 19.06.2020 eine Berufsbetreuung eingerichtet worden war, welche die vormals erteilte Vorsorgevollmacht an den Beschwerdeführer gegenstandslos machte. Dies hatte folglich zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Beteiligter des Betreuungsverfahrens war.

Die Vollmacht wurde aber zu keinem Zeitpunkt widerrufen.
uwe2000 ist offline  
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Alt 23.05.2025, 23:50   #9
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Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Ohne Aktenzeichen ist das schwer nachvollziehbar
Mächschen ist gerade online  
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Alt 24.05.2025, 14:32   #10
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Zitat:
Zitat von uwe2000 Beitrag anzeigen
Das Amtsgericht führt hierzu aber völlig zutreffend aus, dass für die Betroffene bereits mit Beschluss vom 19.06.2020 eine Berufsbetreuung eingerichtet worden war, welche die vormals erteilte Vorsorgevollmacht an den Beschwerdeführer gegenstandslos machte.[/B] Dies hatte folglich zur Konsequenz, dass der Beschwerdeführer spätestens seit diesem Zeitpunkt nicht mehr Beteiligter des Betreuungsverfahrens war.

Die Vollmacht wurde aber zu keinem Zeitpunkt widerrufen.
Wo hat denn der Richter die Rechtsfigur der „Gegenstandslosigkeit“ gefunden? § 671 BGB kennt nur Kündigung und Widerruf (des Auftragsverhältnisses), § 673 BGB den Tod des Bevollmächtigten. Und § 168 BGB regelt, dass sich das Ende der Vollmacht am Schicksal des zugrunde liegenden Auftragsverhältnisses richtet.

Und ja: immer Namen des Gerichtes und Aktenzeichen nennen.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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