Dies ist ein Beitrag zum Thema Vollmacht nach Betreuungsbeginn im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ist eine durch den zumindest zeitweise geschäftsfähigen Betreuten erteilte Vollmacht wirksam? Schränkt diese Vollmacht in irgendeiner Weise mein Handeln ein?
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#1 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,159
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Ist eine durch den zumindest zeitweise geschäftsfähigen Betreuten erteilte Vollmacht wirksam? Schränkt diese Vollmacht in irgendeiner Weise mein Handeln ein?
Konkret geht es darum, dass der Bruder angibt eine Vollmacht zu haben und meinen Antrag auf Ratenzahlung bei der StA stornieren möchte, damit mein B in Haft geht. Er betrachtet das als "Therapie", da der B in der Haft nicht saufen kann. |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
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Moin moin
Im Prinzip kannst du es halten, wie Du willst und dem Gericht empfiehlst. Die Vollmacht hätte die betreute Person ja auch vor der Betreuung erteilen können, dann wäre sie zumindest erst einmal gültig, bis das ggf. überprüft und für widerrufswürdig befunden wird. Das hat die Person aber nicht, sondern erst nach der Betreuerbestellung. Deshalb ist wohl zu empfehlen, die Vollmachterteilung dem Gericht mitzuteilen und einen Kommentar dazu zu schreiben, ob das denn in Ordnung geht und geprüft werden kann ob die Betreuung aufzuheben oder um den Aufgabenkreis des Widerrufes der Vollmacht zu erweitern ist. (Oder die Vollmacht sowieso für nicht rechtskräftig angesehen wird). Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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