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Aufwendungsersatz Fahrtkosten Besuchshäufigkeit Lebensende

Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufwendungsersatz Fahrtkosten Besuchshäufigkeit Lebensende im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich habe doch noch mal eine Frage zum Aufwendungsersatz bzgl. der Fahrtkosten. Meine demente Vollmachtgeberin (Großmutter) musste vor ein ...


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Alt 13.08.2026, 20:27   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 41
Standard Aufwendungsersatz Fahrtkosten Besuchshäufigkeit Lebensende

Hallo,
ich habe doch noch mal eine Frage zum Aufwendungsersatz bzgl. der Fahrtkosten.
Meine demente Vollmachtgeberin (Großmutter) musste vor ein paar Monaten operiert werden. Sie kam nach der OP ins Delir, weshalb ich ein paar Tage tagsüber bei ihr im Krankenhaus blieb, um ihr Essen zu geben, sie zu beruhigen etc.
Seit der OP isst und trinkt sie wenig bis gar nichts und wird immer schwächer. Der Arzt rechnet damit, dass sie nur noch ein paar Wochen zu leben hat.
Ich war in den letzten Wochen (so wie es mir selbst eben irgendwie möglich war) mehrfach an mehreren Tagen in Folge tagsüber bei ihr im Heim und saß an ihrem Bett, habe sie gefüttert, mit ihr gesprochen. Sie möchte, dass ich viel bei ihr bin und äußert dies auch noch ganz eindeutig.
Mir entstehen aufgrund der Entfernung von gut 50km dadurch viel an Fahrtkosten. Ich bin ihre engste Bezugsperson und der einzige Verwandte, der sie überhaupt im Heim besucht.
Da ich die Vollmacht über den Tod hinaus habe, werde ich wohl auch den Nachlass verwalten, bis ggf. einer der Erben übernimmt. Die beiden Erben (einer meiner Elternteile sowie mein Onkel, also die Kinder meiner Oma) haben selbst seit Jahren bzw. Jahrzehnten keinerlei Kontakt mehr zu ihr und auch nicht zu mir. Ich selbst erbe nichts.
Ich habe nun Sorge, dass ich die Fahrkosten, die ich mir erstatte, weil ich sie schlicht nicht selbst stemmen kann, an die Erben zurückzahlen muss, weil diese die Häufigkeit an Fahrten und des Mich-Kümmerns überzogen finden könnten.
Was meint ihr dazu? Liegt die Besuchshäufigkeit insbesondere am Lebensende in meinem Ermessen und am Wunsch der Vollmachtgeberin oder gibt es da eine Richtschnur, wie häufig ich sie besuchen darf?
Ich danke euch im voraus!
Pollux
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Alt 13.08.2026, 22:31   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 189
Standard

So wie ich verstehe bist du Bevollmächtigter, nicht ehrenamtlicher rechtlicher Betreuer.


Für ehrenamtliche Betreuer gibt es explizite Regelungen bezüglich Aufwandsersatz (§1875ff. BGB). Ein ehrenamtlicher Betreuer kann entweder eine jährliche Pauschale (ca. 450€) oder tatsächlich nachgewiesene Kosten in Rechnung stellen, wenn diese höher sind. Allerdings betrifft dies nur Kosten für die rechtliche Betreuung, und nicht für private Besuche. Deine Besuche gehen weit über die Anforderungen einer rechtlichen Betreuung hinaus, dafür reicht in der Regel ein Besuch im Monat, wenn nicht ein Notfall deine Anwesenheit vor Ort erzwingt.


Für Bevollmächtigte gibt es keine solche entsprechende Regelung. Wenn es keine gesonderte Vereinbarung zwischen dir und deiner Großmutter gibt, dann bist du auf dünnem Eis. Wenn sie dagegen explizit äußert, dass sie deine Fahrtkosten übernimmt (am besten schriftlich), dann steht dir das Geld ganz klar zu. Die Frage ist - willst du deine Oma am Sterbebett wirklich fragen, ob du dir z.B. 200€ von ihrem Konto für die Besuche nehmen kannst?


Zu guter letzt - wenn es nur der Ersatz von Fahrtkosten ist, sollten diese ja nicht utopisch werden. Glaubst du wirklich, dass deine Eltern und dein Onkel auf die Idee kommen, ein paar hundert Euro bei dir einzuklagen, selbst wenn du mit diesen nicht mehr redest? Insbesondere wenn diese mit einer plausiblen Begründung überwiesen wurden, d.h. Ersatz der Fahrtkosten?
MPock ist offline  
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Alt 14.08.2026, 11:08   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
Standard

Auch als Bevollmächtigter hat man Anspruch auf Aufwendungsersatz, allerdings nicht nach der betreuerspezifischen Regelung des § 1877 BGB, sondern nach § 670 BGB. Der Vollmacht liegt ja ein Auftragsverhältnis nach §§ 662 ff BGB zugrunde. Die Höhe ist da nicht ausdrücklich geregelt, aber die für Betreuer (eigentlich ja für Sachverständige) geltende Regelung von 0,42 €/km ist angemessen. Das hat in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit um Fahrtkosten auch das Bundesarbeitsgericht so gesehen: https://openjur.de/u/2317710.html.
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Horst Deinert

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Alt 14.08.2026, 12:15   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 41
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Herzlichen Dank Horst, das hattest du mir ja im älteren Beitrag auch schon dargelegt.
Nun aber die Frage zur Häufigkeit/Notwendigkeit der Fahrten: liegt es in meinem Ermessen, was ich als notwendig erachte oder wie trennt man da privat von "Auftrag"? Sonst könnte man ja bei praktisch allen Fahrten sagen, es ist privat, weil Angehörige sowas nunmal machen fernab von Vollmachten etc. Und Angehörige mit einer Vollmacht auch andere Sachen machen, als ein (nicht-verwandter) Betreuer (z.B. Dinge des persönlichen Bedarfs kauft der Betreuer auch nicht).
Pollux ist offline  
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Alt 14.08.2026, 17:56   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 189
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Zitat:
Zitat von Pollux Beitrag anzeigen
Herzlichen Dank Horst, das hattest du mir ja im älteren Beitrag auch schon dargelegt.
Nun aber die Frage zur Häufigkeit/Notwendigkeit der Fahrten: liegt es in meinem Ermessen, was ich als notwendig erachte oder wie trennt man da privat von "Auftrag"? Sonst könnte man ja bei praktisch allen Fahrten sagen, es ist privat, weil Angehörige sowas nunmal machen fernab von Vollmachten etc. Und Angehörige mit einer Vollmacht auch andere Sachen machen, als ein (nicht-verwandter) Betreuer (z.B. Dinge des persönlichen Bedarfs kauft der Betreuer auch nicht).

Hm, wenn man die Betreuerregelung analog anwendet, gibt es keine harte Regel was das Minimum der notwendigen Besuche ist. Wobei einmal pro Monat auf alle Fälle zu rechtfertigen ist (was viele Gerichte als Minimum ansehen), und in kritischeren Fällen ohne weiteres auch eine höhere Häufigkeit, z.B. weil deine Oma im Sterben liegt. Da kann man meiner Meinung nach auch einmal pro Woche guten Gewissens abrechnen.


Hinzu kommt ein weiterer Unterschied: Bei einer Betreuung müsstest du deine Auslagen erst mal vom Gericht genehmigen lassen, bevor du diese dir auszahlen lassen kannst. Als Bevollmächtigter kannst du dies erst mal direkt so machen. Die Erben könnten im Nachhinein auf die Idee kommen, dich wegen Veruntreuung anzuzeigen, wenn du große Summen auf dein Konto verschiebst. Aber bei kleinen, nachvollziehbaren Summen sehe ich hier kein wirkliches Risiko. Da wird kein Staatsanwalt Lust haben, sich in eine Familienfehde reinziehen zu lassen und den Fall wegen Geringfügigkeit einstellen.


Also - schreib deine Kilometer auf und rechne auf der Basis eine passende Erstattung. Damit solltest du praktisch gesehen keine Schwierigkeiten.
MPock ist offline  
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Alt 27.08.2026, 20:12   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,630
Standard

Es gibt keine feste Regel. Aber die Aufwandspauschale für Betreuer (zZt. 450 €/pA) ist offensichtlich angemssen, auch nach Ansicht des BFH. Für Fahrtkosten kann man 0,42 €/km rechnen. Die Pauschale enthält also 1070 km. Sagen wir mal 1000, es gibt ja noch Kleinkram, zB Briefmarken. Wenn wir mal davon ausgehen, dass die Fahrt zur Vollmachtgeberin 10km (Hin-und Rückweg) ausmacht, wären das 100 Fahrten im Jahr, also 2 pro Woche. Bei doppelter Strecke immerhin noch 50.
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Horst Deinert

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Alt 27.08.2026, 20:51   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 10.07.2023
Beiträge: 41
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Leider habe ich über 50km einfache Strecke :-(
Pollux ist offline  
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