Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Kontovollmacht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontovollmacht im Unterforum Fragen zur Vorsorgevollmacht , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, erstmal die Vorgeschichte: Meine Mutter hatte einen schwerren Schlaganfall und ist seitdem pflegebedürftig. Sie ist nicht ansprechbar und kann ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Fragen zur Vorsorgevollmacht

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 04.07.2012, 20:56   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.07.2012
Beiträge: 2
Standard Kontovollmacht

Hallo,

erstmal die Vorgeschichte:
Meine Mutter hatte einen schwerren Schlaganfall und ist seitdem pflegebedürftig. Sie ist nicht ansprechbar und kann sich nicht äußern. Die Ursprüngliche Betreuung sollte eigentlich zwischen meiner Schwester und mir geteilt werden. Meine Schwester ist aber hiervon ( nach einen Streit zwischen uns was die Pflege betrifft) zurückgetretten. Somit habe ich die alleinige Betreuung auch was die finanziellen Angelegenheiten betrifft. Als meine Mutter ihr Konto eröffnete hat sie meiner Schwester Kontovollmacht erteilt.
Heute habe ich auf dem Monatsauszug gesehen, das meine Schwester mit Ihrer Karte Geld vom Konto abgehoben hat.Es sind zwar nur 20,00 Euro aber es geht um das Geld von meiner Mutter.
Meine Frage nun. Darf meine Schwester noch Geld vom Konto meiner Mutter abheben.
Für jede Hilfe bin ich Dankbar
Gruß Elke
ELKEBELL ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.07.2012, 21:35   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 29.12.2010
Ort: OWL
Beiträge: 588
Standard

Zitat:
Zitat von ELKEBELL Beitrag anzeigen
Heute habe ich auf dem Monatsauszug gesehen, das meine Schwester mit Ihrer Karte Geld vom Konto abgehoben hat.Es sind zwar nur 20,00 Euro aber es geht um das Geld von meiner Mutter.
Meine Frage nun. Darf meine Schwester noch Geld vom Konto meiner Mutter abheben.

Moin,
wurde der Bank die Betreuung mitgeteilt, hier werden dann sämtliche andere Vollmachten gelöscht. Falls dem nicht so ist, dies nachholen, falls doch die Bank um Erstattung bitten.

Wenn die Vollmacht von Dir als rechtlicher Vertreterin Deiner Mutter nicht widerrufen wurde ja, da die Vollmacht dann gültig war - falls Du jedoch die Vollmacht widerrufen hast, dann natürlich nicht.

Grüße!
gonzo ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 04.07.2012, 21:51   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Zitat von ELKEBELL Beitrag anzeigen
Meine Frage nun. Darf meine Schwester noch Geld vom Konto meiner Mutter abheben.
Hallo elkebell,

ja sie darf denn sie hat ja eine gültige Vollmacht deiner Mutter.
Normalerweise hätte für die Vermögenssorge gar keine Betreuung eingerichtet werden brauchen da ja bereits eine anderweitige Vorsorge von deiner Mutter getroffen wurde.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 06:25   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 02.07.2012
Beiträge: 2
Standard

Meine Mutter ist seit dem 14.Juni im Pflegeheim . Da die Rente für das Pflegeheim nicht ausreicht habe ich Sozialhilfe beantragt. Gemäß Antrag musste ich die letzen Kontoauszüge kopieren und dem Antrag anfügen. Von dem Geld was auf dem Konto ist gehen die Einkünfte das heißt die Renten für Juli an das Pflegheim.Ich habe noch keine Genehmigung für die Auflösung der Wohnung da das Gericht dies an einen Rechtspfleger weitergegeben hat. Somit fallen weitere Mietkosten bis zu entgültigen AUflösung an. Es kann doch nicht sein, das meine Schwester berechtigt ist Geld vom Konto zu nehmen. Kann ich das Geld zurückfordern?
ELKEBELL ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 08:57   #5
§§Reiterin; manchmal Mod
 
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,543
Standard

Wie die Vorposter schon sagten, hat Deine Schwester eine gültige Vollmacht.
Die Vollmacht wird nicht durch die Einrichtung der Betreuung ungültig (eigentlich hätte das Konto aufgrund der Vollmacht sogar von der Betreuung ausgenommen werden können).
Solange die Vollmacht nicht durch die Betreute oder die gesetzliche Vertreterin widerrufen wird, gilt sie fort.

Bei der Schwester würde ich mal anfragen, wofür das Geld benötigt wurde (vllt. hat sie Muttern ja einen neuen Pyjama gekauft). Wenn das Geld nicht in irgendeiner Form an die Betreute geflossen ist, ist es zurückzufordern.
Fara ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 10:24   #6
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo,

die Löschung von Bankvollmachten durch d. Betreuer ist aber kein Muss.
Beispiel: Der Sohn eines pflegebedürftigen Betreuten besitzt weiterhin - mit meiner Zustimmung - eine solche für das Girokonto (evt. auch für Situationen, wo ich mal verhindert bin). Natürlich muss da ein Vertrauensverhältnis bestehen und evt. Abhebungen mit mir abgesprochen werden. Ungeachtet dessen ist eine Bankvollmacht nicht mit einer Vorsorgevollmacht zu verwechseln - bei dieser wäre die Betreuung hinfällig.
mfg
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 10:51   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Ungeachtet dessen ist eine Bankvollmacht nicht mit einer Vorsorgevollmacht zu verwechseln - bei dieser wäre die Betreuung hinfällig.
Hallo Carlos,

da täuscht du dich. Schau mal im §1896 Abs.2 BGB.
Wenn die finanziellen Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Kontovollmacht geregelt werden können ist eine Betreuung nicht mehr angesagt. Dazu muss nicht gleich eine komplette Vorsorgevollmacht erstellt werden.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 16:47   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo agw,

das sehe ich anders (kann mich aber auch irren und lasse mich gerne belehren)

1896 Abs 2 BGB 2 sagt zwar:
Zitat:
Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
denn: mit dem Bevollmächtigten dürfte wohl - in Anlehnung an die wesentlichen Betreueraufgaben - grundsätzlich der Vorsorgebevollmächtigte und nicht ein purer Kontobevollmächtiger gemeint sein. Zudem bedeutet der von mir geschilderte Fall ja nicht , dass der Aufgabenkreis der Vermögenssorge - aber auch das gewöhnliche Geld abheben - ständig bzw. angemessen durch einen Bevollmächtigen ausgeübt werden kann.

In meinem Fall hat der Rechtspfleger jedenfalls keine Einwände, zudem sich die Bankvollmacht nur auf das Girokonto bezieht.

mfg

Geändert von carlos (05.07.2012 um 16:59 Uhr)
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 17:08   #9
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,805
Standard

Also für das Konto besteht eine Vollmacht, damit sind m.E. die Ausschlußkriterien für das Einschließen des Girokontos in die Vermögenssorge erfüllt.
Der Kontobevollmächtigte kann selbstverständlich die Angelegenheiten des Betreuten (nämlich finanzielle Verfügen vom Konto treffen) ebenso gut wie ein bestellter Betreuer handhaben.
Genau genommen könnte dann nur die Vermögenssorge mit Ausnahme z.B. des Girokontos XY eingerichtet werden.
Ob dies sinnvoll wäre ist eine ganz andere Frage.

Gruß,
Andreas
__________________
----------------
agw ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 05.07.2012, 18:27   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Der Kontobevollmächtigte kann selbstverständlich die Angelegenheiten des Betreuten (nämlich finanzielle Verfügen vom Konto treffen) ebenso gut wie ein bestellter Betreuer handhaben.
Nochmals Hallo agw

Der Kontobevollmächtigte soll ja nur - und zwar nur solange der Betreute und ich dies so wünschen - im Bedarfsfall Geld holen (mehr will und kann er auch zeitlich nicht). Theoretisch könnte er die Girokontovollmacht natürlich zum Schaden d. Betreuten ausnützen - dann geriete ich als Betreuer in der Tat in die Bredouille ("warum haben Sie denn die Vollmacht nicht gelöscht...?").

mfg
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 12:16 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39