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Annegret 26.04.2019 16:17

Hilfe zur Pflege Bestandsschutz
 
Hallo,

meine B. wurde von ihrer Pflegekasse im Zuge der Pflegereform in den Pflegegrad 2 übergeleitet.

Der Sozialhilfeträger leistet Hilfe zur Pflege (SGB XII) und hat mich vor ein paar Monaten aufgefordert, eine Neubegutachtung bei der AOK zu veranlassen - da vermutet wurde, dass der Pflegebedarf gesunken ist.

Die AOK teilte mit, dass die Neubegutachtung zu dem Ergebnis kam, dass ihr Pflegebedarf nur noch dem Pflegegrad 1 entspricht. Es wird aber aufgrund des Bestandschutzes weiterhin der Pflegegrad 2 zuerkannt.

Ist der Sozialhilfeträger an die Bestandsschutzregelung gebunden - oder kann er sich auf den ermittelten Pflgegrad 1 berufen?

Da bei der Hilfe zur Pflege bei Pflegegrad 2 auch ein gekürztes Pflegegeld ausbezahlt wird, müsste ich ansonsten Widerspruch bei der Pflegekasse einreichen.

Ich habe davon abgesehen, den Sozialhilfeträger diesbezüglich zu befragen, da telefonische Auskünfte nicht rechtsverbindlich sind und schriftliche Anfragen dort eher schleppend beantwortet werden - sodass die Widerspruchsfrist bei der AOK verstreichen würde.


LG Annegret

Pichilemu 26.04.2019 18:26

Zitat:

Zitat von Annegret (Beitrag 117855)
Ist der Sozialhilfeträger an die Bestandsschutzregelung gebunden

Ja, das ist ausdrücklich in § 137 SGB XII geregelt:


Zitat:

Die Überleitung in die Pflegegrade nach § 140 des Elften Buches ist für den Träger der Sozialhilfe bindend.

Hat die AOK also festgestellt, dass aufgrund des § 140 Abs. 3 SGB XI der Pflegegrad 2 erhalten bleibt, obwohl die Voraussetzungen nach neuem Recht nicht vorliegen würden, muss sich der Sozialhilfeträger ebenfalls daran halten.

hanns 27.04.2019 18:40

Es gilt zeitlich unbefristeter Bestandschutz, man kann nicht mehr in einen tieferen Pflegegrad sinken als man zur Überleitung hatte.
Die Begutachtung mit dem Verdacht eines niedrigereren Pflegegrades hätte man sich sparen können. (§ 141 SGB XI)

Annegret 18.11.2019 23:24

Der Sozialhilfeträger hat nun endlich geantwortet - nach mehrfacher Aufforderung, eine Weiterbewilligung der Hilfe zur Pflege zu bescheiden:

Die Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen (die über den Anteil der Pflegekasse hinausgehen) werden nur noch bis Ende Dezember bewilligt, weil das neue MDK_Gutachten keinen Bedarf an körperbezogenen Pflegemaßnahmen festgestellt hat. Sollte ein Bedarf gegeben sein, müsse ich eine erneute Begutachtung durch den MDK veranlassen.

Pichilemu 19.11.2019 01:27

Wie sehen denn diese "körperbezogenen Pflegemaßnahmen" aus bzw. was wird der Betreuten derzeit an Pflege geleistet?

Annegret 19.11.2019 02:00

Z.n. Appoplex mit organischer Wesensveränderung
die B. ist sehr vergesslich, ängstlich, antriebsgemindert

Sie KÖNNTE theroetisch alles selbst, benötigt aber Anleitung und Erinnerung
der PD schaut,
dass sie genug trinkt
dass sie vor der Medikamenteneinnahme etwas gefrühstückt hat, damit sie keine Bauchschmerzen bekommt
dass sie frische Kleidung anzieht und ab und zu duscht

das kostet etwas mehr Zeit als normal, da man sehr lange und einfühlsam mit ihr reden muss, damit sie kooperiert

Pichilemu 19.11.2019 02:28

Das sind keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Wie das Sozialamt auf die Idee kommt, bei einer Überwachung des Pflegebedürftigen würde es sich um Körperpflege handeln, ist mir komplett schleierhaft.


Damit würde ich auch in Widerspruch gehen und alsbald (möglichst vor Weihnachten) einstweilige Anordnung einreichen, denn die Betreute darf nicht unversorgt bleiben.

Annegret 19.11.2019 03:03

Zitat:

Zitat von Pichilemu (Beitrag 122300)
Das sind keine körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Wie das Sozialamt auf die Idee kommt, bei einer Überwachung des Pflegebedürftigen würde es sich um Körperpflege handeln, ist mir komplett schleierhaft.
.


Doch, ich glaube das nennt man so. Auch wenn sie nicht direkt durchgeführt werden, sondern man nur dazu anleitet oder erinnert.

Zitat:

Die körperbezogenen Pflegemaßnahmen umfassen

Waschen, Duschen und Baden,
Mund- und Zahnpflege,
Kämmen,
Rasieren,
Darm- oder Blasenentleerung,
mundgerechtes Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
selbstständig Aufstehen und Zu-Bett-Gehen,
An- und Auskleiden,
Gehen, Stehen, Treppensteigen und
das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb..._HI905531.html

Annegret 19.11.2019 03:13

Zitat:

Damit würde ich auch in Widerspruch gehen und alsbald (möglichst vor Weihnachten) einstweilige Anordnung einreichen, denn die Betreute darf nicht unversorgt bleiben.
Ich weiß nicht genau, wogegen ich widersprechen kann. Die Pflege (mit Körperpflege) wurde nun Mitte November bewilligt von Juni bis Ende Dezember 2019. Das ist ja in Ordnung.

Was mich stört ist die Befristung! Erst wird die Bewilligung so lange verschleppt, das neue MDK-Gutachten liegt denen schon seit Juni vor, und jetzt wird gesagt, es muss bis Dezember ein neues Gutachten erstellt werden, falls ich für die Weiterbewilligung ein Bedarf an Körperpflege besteht.

michaela mohr 19.11.2019 09:02

Zitat:

Ich weiß nicht genau, wogegen ich widersprechen kann.
Dem Sozialhilfeträger gegenüber wegen der Befristung auf Dezember und letztlich auch gegen die Nicht- Anwendung des Bestandsschutzes. Wenn ich das richtig verstanden habe?



Bei solchen §§ Reitern hilft es manchmal drastisch die Folgen einer fehenden Weiterbewilligung hinzuweisen und -wegen der knappen Zeitspanne auch gleich Haftung anzudrohen.
Was steht denn im letzten Gutachten zur Notwendigkeit Wiederbegutachtung drin?


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