Dies ist ein Beitrag zum Thema Vorausschauende Vorsorgeplanung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
ich habe eine neu übernommene Betreuung, der Betreute ist
aus dem Krankenhaus direkt ins Pflegeheim verlegt worden.
Er ...
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18.11.2019, 12:01 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.10.2011
Ort: Bayern
Beiträge: 202
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Vorausschauende Vorsorgeplanung
Hallo zusammen,
ich habe eine neu übernommene Betreuung, der Betreute ist aus dem Krankenhaus direkt ins Pflegeheim verlegt worden. Er kann sich nicht mehr verbal äußern, auch sonst ist aus seiner Mimik und Gestik nicht mehr zu erkennen, welchen konkreten Willen er äußert. Allenfalls konkreten Unmut (oder auch Verwirrtheit) äußert er durch wegstoßen u.ä. Er ist schwer erkrankt, multimorbide Symptome bei einem Alter von 80 Jahren. Das Pflegeheim stößt nun eine vorausschauende Versorgungsplanung an. Eine Patientenverfügung gibt es nicht, der Betroffene kann sich nicht mehr sinnvoll äußern. Grundlage dieser Planung ist nach meiner Recherche wohl § 132g SGB 5. Nach welchen Grundsätzen läßt sich in dieser Situation noch eine Planung erstellen? Ziel der Planung soll eigentlich sein, die Entscheidungen vorauszubestimmen, die der Betroffene in der kritischen Situation nicht mehr treffen kann. Nun ist der Betreute aber bereits jetzt in einer Verfassung, in der er nichts mehr versteht und entscheiden kann. Wie kann man da einen individuellen mutmaßlichen Willen des Betroffenen finden? Hat jemand von Euch eine solche Planung schon gemacht? Danke für Eure Rückmeldungen. Gruß Pino |
18.11.2019, 17:33 | #2 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,592
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Moin moin
Ich habe da mal einen eigenen Thread draus gemacht. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
19.11.2019, 12:33 | #3 |
Held der Arbeit
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 404
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Der Begriff war mir so gar nicht bekannt.
Wenn der Betroffene sich nicht mehr nachvollziehbar äußert, kannst Du dich nur mit Angehörigen, Hausarzt und ggf. Nachbarn auseinandersetzen, wie er wohl bei wachem Verstand entschieden hätte und im Übrigen unnötiges Leid verhindern.
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--> Das Leben bleibt spannend |
19.11.2019, 17:24 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Bei dieser neu eingeführten Regelung geht es um die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes am Lebensende. Es ist uneingeschränkt zu begrüßen. Nur: es geht um den Patienten selbst. Der Betreuer, der mal wieder vergessen wurde, taucht hier nur als sonstige Vertrauensperson auf. Wenn mit dem Betreuten keinerlei Kommunikation mehr möglich ist, bleibt wie oben beschrieben, nur der Versuch, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln (§ 1901a, 1901b BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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