Dies ist ein Beitrag zum Thema KV - Beiträge im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ein Betreuter (24 Jahre) erhält keine SGB II - Leistungen, da er bei seinen Eltern lebt und diese gut ...
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20.11.2019, 14:39 | #1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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KV - Beiträge
Hallo,
ein Betreuter (24 Jahre) erhält keine SGB II - Leistungen, da er bei seinen Eltern lebt und diese gut verdienend sind. Müssen die Eltern dann auch für die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Sohnes aufkommen? Schöne Grüße Klima |
20.11.2019, 14:47 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,247
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Das wäre allenfalls im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht denkbar, die aber wiederum von verschiedenen Faktoren abhängt (u. a. Erwerbsobliegenheit des Sohnemanns). Eine Vorschrift, wonach die Eltern in jedem Fall den KV-Schutz ihrer erwachsenen Kinder sicherstellen müssten, gibt es nicht. Im schlechtesten Fall bleibt der Sohnemann tatsächlich auf seinen KV-Schulden sitzen ohne jede Hoffnung, sie je abbezahlen zu können.
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20.11.2019, 14:59 | #3 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.07.2014
Beiträge: 492
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Er dürfte wahrscheinlich bis zu seinem 25 Geburtstag noch über seine Eltern krankenversichert sein, danach müßte er sich freiwillig versichern.
Hier steht zunächst einmal Klärungsbedarf. |
20.11.2019, 15:21 | #4 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Mit Vollendung des 23. Lebensjahres endete die Möglichkeit der Familienversicherung für meinen Betreuten.
Hat er denn Anspruch, dass das Jobcenter ausschließlich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernimmt? |
20.11.2019, 16:05 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,780
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Das mit dem 23.Lebensjahr gilt für alle nicht berufstätigen volljährigen Kinder (§ 10 Abs. 2 Nr 2 SGB-V). Nach Nr 4 der gleichen Bestimmung besteht das Recht aber auch ohne AlterGrenze, wenn der Betroffene behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, sich selbst zu finanzieren. Das dürfte aufgrund der Bejahung der Betreuungsvoraussetzungen doch wohl vorliegen?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
20.11.2019, 16:25 | #6 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 467
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Lieber HorstD,
für den Betreuten war noch kein Behinderungsgrad festgestellt. Ich habe auch Zweifel, ob er einen erhalten könnte. Bei ihm wurde lediglich eine leichte Intelligenzminderung daignostiziert. |
20.11.2019, 17:07 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
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