Dies ist ein Beitrag zum Thema Einwilligung bei Amputation. im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Danke für die Meinung. Was jedenfalls nicht klappen würde, ist ein Verfahren mit Gutachten und der dadurch bedingten Zeit. Bis ...
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07.07.2021, 22:16 | #11 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 69
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Danke für die Meinung. Was jedenfalls nicht klappen würde, ist ein Verfahren mit Gutachten und der dadurch bedingten Zeit. Bis das durch wäre, ist er wahrscheinlich schon tot.
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08.07.2021, 09:18 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Dann soll das Krankenhaus das auf die eigene Kappe nehmen. Es gibt schließlich die strafausschließende mutmaßliche Einwilligung bei Lebensgefahr. Dann braucht niemand tatsächlich einwilligen. Der Krankenhausjustiziar wird das kennen.
Was die Funktion des (rechtzeitig erreichbaren und entscheidungsfähigen) Betreuers bei Einwilligungsunfähigen betrifft: die Amputation IST eine gefährliche Maßnahme nach § 1904 Abs. 1 BGB. Die Genehmigungspflicht entfällt dann, wenn - entweder die Sache so eilig ist, dass die Zeit für ein Genehmigungsverfahren nicht reicht - es Einvernehmen zwischen Arzt und Betreuer über die Auslegung des Patientenwillens geht und dieser auf Durchführung der Maßnahme gerichtet ist. Dort, wo der Patient gar keinen Willen äußern kann (und auch keine Patientenverfügung besteht), bleibt es immer beim Genehmigungsverfahren (außer eben im Eilfall; meinte die Richterin evtl das mit der Eiligkeit)?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
08.07.2021, 12:02 | #13 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 69
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mit Zeit ist die benötigte Zeit zur Erstellung eines Gutachtens und der Verfahrensschritte gemeint gewesen. Ja, das würde zu lange dauern.
Dann wird das Krankenhaus das als Notfall selbst verantworten müssen/sollen. Damit dürfte ich soweit alles erforderliche getan haben. Danke für die Hinweise und Stellungnahmen! |
08.07.2021, 23:05 | #14 | |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 485
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Zitat:
Und wenn der behandelnde Arzt zu demselben Ergebnis kommt, ist keine Genehmigung erforderlich (§ 1904 Abs. 4 BGB). |
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09.07.2021, 08:50 | #15 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,782
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Wenn ich aber den aktuellen Fall #9 sehe: wo sollen denn da die konkreten Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen sein? Ohne irgendwelche mündlichen oder schriftlichen Äußerungen (ggf auch von bezeugenden Angehörigen, § 1901b BGB) kann man keinen mutmaßlichen Willen feststellen. Nur die Aussage „es dürfte für den Betroffenen sicher besser sein, wenn er ohne Bein weiterlebt“ ist ja eine objektive Aussage. Das würde jedwede Behandlung rechtfertigen, bei dem der Eingriff selbst eine Todesfallwahrscheinlichkeit von weniger als 50% hat.
Da wäre ja sogar die Aussage noch besser: „Der Betroffene hat sich in seinem ganzen Leben, was Ernährung, Saufen, Rauchen usw so verhalten, als gäbe es kein Morgen. Er hat also das frühzeitige Versterben bewusst einkalkuliert und hat sicher nicht darauf spekuliert, als Krüppel zu enden. Dann lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende“. Was hier heißt: keine Amputation, sondern nur Schmerzbehandlung mit Opiaten bis zum baldigst eintretenden Tod. Den Arzt möchte ich sehen, der gemeinsam mit dem Betreuer einen solchen Aktenvermerk nach § 1901b BGB unterschreibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
09.07.2021, 09:39 | #16 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 01.07.2019
Beiträge: 69
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Danke nochmal, es wird so geschehen ohne Gerichtsbeschluss, da der 1904 Abs. 4 hier zur Anwendung kommt, auch Dank Eurer Statements.
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