Dies ist ein Beitrag zum Thema Zahnarztrechnung und Einwilligungsvorbehalt im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Für einen Betreuten besteht ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge und bei Vertragsabschlüssen.
Der Betreute hat sich beim Zahnarzt behandeln lassen. ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 29.03.2016
Beiträge: 13
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Für einen Betreuten besteht ein Einwilligungsvorbehalt für die Vermögenssorge und bei Vertragsabschlüssen.
Der Betreute hat sich beim Zahnarzt behandeln lassen. Aus dem Heil- und Kostenplan war ein Versichertenanteil von 590,- Euro ersichtlich, den der Betreute mir aber nicht vorgelegt hat. Nun kam die entsprechende Rechnung für den Betreuten und ich habe der Rechnung widersprochen, da ich nicht der Behandlung zugestimmt habe. Bei der Krankenkasse habe ich zusätzlich einen Härtefallantrag gestellt. Kann der Zahnarzt auf sein Geld bestehen? Muss der Betreute dem Arzt mitteilen, dass ein Einwilligungsvorbehalt besteht? Danke für eure Hilfe. |
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#2 |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Die Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten.
Zwar dürfte der HKP mangels Genehmigung des Betreuers zunächst unwirksam sein. Da man dem Betreuten aber schlecht die Implantate wieder aus dem Mund reißen kann, hat der Zahnarzt im Grundsatz einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Stellt sich also die Frage, ob es dem mutmaßlichen Willen des Betreuers entsprach, dem Betreuten eine Versorgung mit Zahnersatz oberhalb der Regelversorgung der GKV (dass der Zahnarzt Anspruch auf die hat, steht außer Frage) zukommen zu lassen. Diese Frage dürfen dann wohl die Gerichte beantworten. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
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also implantate für den preis würde ich sogar ohne murren vom regelsatz abstottern.
wenn der betreute geschäftsunfähig ist, ist auch der behandlungsvertrag schwebend unwirksam und doc kann theoretisch in die röhre (bzw den wurzelkanal) kucken. unbedingt blicken lassen würde ich mich da dann aber auch nicht mehr. eventuell macht es sinn bei kk den fiktiven betrag für härtefallversorgung einzuholen und ggf mit doc ratenzahlung für den rest zu vereinbaren. |
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#4 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 23.10.2016
Beiträge: 52
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Hallo,
da Härtefallregelung bei Zahnersatz gestellt wurde wird die Voraussetzung bezüglich des Einkommens ja vorliegen, dann der Krankenkasse nochmals Situation darlegen wegen nachträglichen Antrag. Implantat ist hier wohl nicht eingesetzt worden, da die gesetzlichen Krankenkassen das nicht Übernehmen. Gruß
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