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Arztbericht an gesetzlichen Betreuer verwehrt

Dies ist ein Beitrag zum Thema Arztbericht an gesetzlichen Betreuer verwehrt im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, ich habe mich über die Aussage des Arztes auch gewundert. Üblicherweise ist die Argumentatiomn so: der Patient ist einwilligungsfähig ...


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Alt 15.11.2022, 09:53   #11
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,810
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Hallo, ich habe mich über die Aussage des Arztes auch gewundert. Üblicherweise ist die Argumentatiomn so: der Patient ist einwilligungsfähig und will den Betreuer nicht im Boot haben. Was im Einzelfall, weil die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit "Privleg" des Arztes ist und von Juristen im Streit kaum angetatst werden dürfte, schwierig ist. Und wenn sich das häuft, macht zumindest dieser Teil des AK Gesundheitssorge keinen Sinn, denn ohne Info kann der Betreuer auch nicht entscheiden.


Das Hier Gesagte unterscheidet sich, aber was ist gemeint? Halbwegs logisch wäre ja die Ansicht, dass es sozusagen keine "Gesamtakteneinsicht" gibt, sondern jeder einzelne (bei mehreren Ärzten) entscheidet, ob gerade bei ihm Einwilligungsfähigkeit vorliegt oder nicht. Wenn man den § 630g BGB sieht, könnte man tatsächlich argumentieren, jeder einzelne Arzt führt eine solche Behandlungsakte. M.W. ist diese Frage in der Rechtsprechung nicht entschieden. Ist insgesamt eher unbefriedigend.
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Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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Alt 15.11.2022, 11:06   #12
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 669
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
[...]weil die Prüfung der Einwilligungsfähigkeit "Privleg" des Arztes ist und von Juristen im Streit kaum angetatst werden dürfte, schwierig ist. Und wenn sich das häuft, macht zumindest dieser Teil des AK Gesundheitssorge keinen Sinn, denn ohne Info kann der Betreuer auch nicht entscheiden.
Hallo @HorstD!

Allerdings ja nicht nach Gutdünken. Eine solche Einordnung des (hier Haus)Arztes hätte insofern weitreichende Folgen, als dass er sich gg. die Einschätzung eines Fachkollegen (im Falle entspr. Ausführungen im psychiatr. Gutachten) wenden würde und diese hausärztlicherseits ja gut begründen müsste. Auf ein temporäres Bestehen der Einwilligungsfähigkeit für den Aufg.Bereich Gesundheitssorge allein ("lichter Moment") wird sich doch die Verweigerung zur Einsichtnahme durch den Betreuer kaum stützen können.

Vielleicht hilft ja auch eine Replik in Gestalt eines Schreibens an den HA mit dem Hinweis auf die grundsätzlich nicht bestehende Einwilligungsfähigkeit des Klienten für den AB Gesundheit und zudem mit dem (rein vorsorglichen) Hinweis auf die sich im Einzelfall möglicherweise zukünftig (im Falle der Verweigerung der Akteneinsicht bzw. Überlassung von Kopien der externen Befundberichte pp.) ergebenden haftungsrechtlichen Problemkonstellationen bei fehlendem Gesamtüberblick durch den Patienten selbst bzw. durch seinen (eben gerade auch hierzu eingesetzten) gesetzlichen Betreuer.


Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Halbwegs logisch wäre ja die Ansicht, dass es sozusagen keine "Gesamtakteneinsicht" gibt, sondern jeder einzelne (bei mehreren Ärzten) entscheidet, ob gerade bei ihm Einwilligungsfähigkeit vorliegt oder nicht. Wenn man den § 630g BGB sieht, könnte man tatsächlich argumentieren, jeder einzelne Arzt führt eine solche Behandlungsakte. M.W. ist diese Frage in der Rechtsprechung nicht entschieden. Ist insgesamt eher unbefriedigend.
§ 630g BGB richtet sich doch eher an den einzelnen Behandler, benennt diesen ja auch. Dann würde, wie Du (@HorstD) geschrieben hast, die zweite Variante Anwendung finden "jeder einzelne Arzt"). Nach wie vor würde aber ja eine Art (idealerweise vollständige) "Gesamtakte" beim HA geführt, für die eben § 630g BGB auch greift. Die HA-Akte kann naklar lückenhaft sein. Aber gut.

Ich befürchte, im vorliegenden Fall von @Marsupilami wird der HA einer Einsichtnahme in die dort geführte Patientenakte jedoch nicht zustimmen. Die zwischenzeitlich vorliegende Begründung ist insofern unzureichend, das sehe ich auch so. Sie bezieht sich allerdings ja auch nicht auf die Akteneinsichtnahme nebst Kopie, sondern auf die Aushändigung eines Facharzt-/Klinikberichtes.

Braucht man Letzteren eigentlich wirklich, frage ich mich gerade..? Ich handhabe das grundsätzlich auch so, fordere die Berichte an, es gab bislang nie Probleme. Aber klar, der HA fühlt sich hier (das große Problem seiner Zunft) hinterfragt, denn er nimmt für sich die Behandlungs-/"Überblicks"hoheit in Anspruch. Er ist der Macher, er hat den Überblick und wenn es etwas zu sagen gäbe, dann würde er es sagen. So kann man doch auch fahren, um eine praktikable Lösung für die Betreuungsarbeit zu haben. Vielleicht sind hier auch die Grenzen dessen erreicht, was ein Gesetzlicher Betreuer tun sollte? Nicht umsonst ein recht unbeackertes Feld hinsichtlich vorhandener Rechtsprechung? Nicht gewollt, Standesdünkelei)? Oder muss jeder Facharztbrief usw. vom Betreuer studiert werden, bekannt sein? Soll es doch halt der "Gesundheitsmanager" HA machen, es ist sein Job. Bei Zweifeln an einer hinreichenden Behandlung o.ä. im Einzelfall kann dann ja betreuerseitig konkreter agiert und eingefordert, Auskünfte eingeholt werden usw. usf.


Viele Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 15.11.2022, 18:58   #13
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Wenn man den § 630g BGB sieht, könnte man tatsächlich argumentieren, jeder einzelne Arzt führt eine solche Behandlungsakte.
Die Patientenakte des Hausarztes enthält typischerweise auch die Entlassungsberichte des Krankenhauses. Demnach sind diese auch durch den § 630g BGB erfasst.

Häufig werden beim Hausarzt Krankenhausentlassungsberichte durch die Krankenkasse angefordert. Da dieses nicht extra honoriert wird, ist es immer häufiger üblich, die Krankenkasse direkt an den Urheber (sprich Krankenhaus) zu verweisen.

In dem diskutierten Fall hat nun offensichtlich der Hausarzt den Betreuer mit der Krankenkasse gleichgesetzt und deshalb einfach an das Krankenhaus verwiesen, um Kosten und Mühen zu sparen. Gerne versteckt man sich in derartigen Fällen hinter angeblichen Anweisungen der zuständigen Ärztekammer.

Manchmal hilft es, die Gesamteinsicht in die Patientenakte einzufordern, aber sich alternativ mit der Herausgabe des gewünschten Krankenhausberichtes zufrieden zu geben. Letzteres wird dann für den betroffenen Hausarzt auf einmal viel attraktiver.

So werden zuweilen auch hartleibige Hausärzte geschmeidiger.
lupuss ist offline  
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