Dies ist ein Beitrag zum Thema Arztbericht an gesetzlichen Betreuer verwehrt im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Kollegen,
ich habe für meine Betreute unter anderem die Gesundheitssorge. Nach einer Untersuchung in einem Schlaflabor ist meine Betreute ...
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08.10.2020, 23:39 | #1 |
Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 23.11.2019
Ort: Berlin- Wedding
Beiträge: 26
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Arztbericht an gesetzlichen Betreuer verwehrt
Liebe Kollegen,
ich habe für meine Betreute unter anderem die Gesundheitssorge. Nach einer Untersuchung in einem Schlaflabor ist meine Betreute durcheinander. Sie weiß nicht bescheid, wie sie nach der Untersuchung künftig vorgehen soll. Sie habe bei der Abschlussbesprechung die nächsten Schritte in Sachen Therapie nicht mitbekommen. Sie hat psyschiche Probleme und kann nach zwei Sätzen kognitiv wenig aufnehmen. Nun habe ich das Schlaflabor über die rechtliche Betreuung informiert und das Labor gebeten, mir den Bericht und die Befunde zuzuschicken. Das Schlaflabor schreibt mir, dass ich mir den Bericht von meinem Betreuten abholen solle, die sie ihr zugeschickt hätten. Wie ist das eigentlich rechltlich geregelt? Muss der Arzt oder irgendeine andere Institution oder Person meine Bitte um Information über meine Betreute folgen? Danke im Voraus... : ) |
09.10.2020, 00:13 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.03.2020
Ort: BERLiN <3
Beiträge: 86
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wird in der praxis unterschiedlich ausgelegt. einige institutionen/ärzte sehen sich ggü gesetzlichen betreuern nicht von der schweigepflicht entbunden, jedenfalls solange kein eiwi für gesundheitssorge angeordnet und der betreute ausreichend "verständig" ist, wenn entscheidungen getroffen werden müssen.
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10.10.2020, 20:29 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin moin
Voraussetzung: Du hast die Gesundheitssorge: Falls die Betreute die Unterlagen verlegt oder aus sonstigen Gründen nicht (mehr) hat, dann teilst Du das den Ärzten mit und forderst sie über Deine Adresse an. Sofern Du den Eindruck hast, dass die Betreute nicht versteht, worum es da gesundheitlich geht, berichtest Du das den Ärzten ebenfalls und forderst die Berichte ein. Falls die Ärzt dann immer noch nicht wollen, dann biete Ihnen an, ihre mangelnde Kooperationsfreudigkeit bei der Ärztekammer oder kassenärztlichen Vereinigung bekannt zu geben. Du vertrittst Deine Betreute im Rahmen deiner Aufgabenkreise gerichtlich und aussergerichtlich. Daher besteht durchaus eine Informationspflicht der Ärzte Dir gegenüber. Insbesondere dann, wenn die betreute Person das ärztliche Fachchinesisch nicht versteht und Du das Ganze begreifen mußt, um es dann übersetzen zu können. Inzwischen sind die mit Abstand meisten Ärzte kooperativer geworden. Es gibt aber auch noch welche, die irgendwo zwischen Halb- und Gott herumeiern. Diesen Herrschaften tut ein Schuß vor den Bug recht gut. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
11.10.2020, 08:14 | #4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Hallo, der Arzt muss zunächst feststellen, ob der Patient in der konkreten Situation einwilligungsfähig ist: https://www.reguvis.de/betreuung/wik...Rechtfertigung
Ist das nicht der Fall, ist der „sonstige Berechtigte“ (Eltern beim Kind, Bevollmächtigter, Betreuer) ärztlich aufzuklären (§ 630e iVm § 630d BGB). Das Arztgespräch steht auch in § 1901b BGB. Insoweit gibt es also keine ärztliche Schweigepflicht, der Betreuer ist dann ein „Befugter“ nach § 203 StGB. Daraus ergibt sich in der Folge auch die Einsicht in die Behandlungsdokumentation, § 630g BGB. Hier noch das Merkblatt des BdB: https://bdb-ev.de/module/datei_uploa...hp?file_id=158
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
11.10.2020, 16:22 | #5 | ||||
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
Zitat:
Irgendwie gehts mit den Antworten am geschilderten Inhalt leicht vorbei. Aufklärung ist schon lange durch da der Termin im Schlaflabor bereits stattgefunden hat. Zitat:
Zitat:
Es ist sicher etwas nickelig dich mit deiner Bitte auf deine Betreute zu verweisen aber der Arztbrief sollte ihr theoretisch vorliegen bzw. auch zum Hausarzt gegngen sein. Dort kannst ihn sicher bekommen bzw. wg. der Unklarheiten ambesten gleich einen gemeinsamen Gesprächstermin vereinbaren. Um solchen Problemen grundsätzlicher aus dem Weg gehen zu können informiert man am besten immer gleich bei Beginn einer Betreuung mindestens den Hausarzt und den Neurologen über die Betreuung. Das macht den Rest dann einfacher.
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
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10.11.2022, 19:53 | #6 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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Ich habe gerade die Situation, dass ein Hausarzt sich weigert mir einen Klinikentlassbrief in Kopie zur Verfügung zu stellen. Das mache er grundsätzlich nicht: „alle anderen Betreuer respektieren dies … wie sind Sie denn drauf?“
Wir haben persönlich miteinander gesprochen, ich soll die Unterlagen von der Klinik holen … die verweisen auf den Hausarzt … Und nun? |
10.11.2022, 20:21 | #7 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
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Moin Marsupilami
Wenn du die Gesundheitssorge hast, dann ist der Arzt verpflichtet, Dir die Informationen zu geben, die Du für Deine Arbeit benötigst. Will er den Entlassungsbericht nicht herausgeben, dann fordere ihn auf, Dir mündlich alle Informationen zu geben. Und nerve ihn so lange, bis er es tut - oder aus Gründen der Zeitersparnis den Bericht zusendet... Ärzte sind auch nur Menschen und manche davon eben völlig bescheuert. Falls überhaupt nichts geht, dann teile das doch mal der Kassenärztlichen Vereinigung mit. Wenn die ihm die Eier lang ziehen, wird er in den höchsten Tönen fiepen. Manche brauchen das für das Training ihrer Compliance. MfG Imre
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11.11.2022, 13:08 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,785
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Der AK reicht nicht. Der Patient kann dennoch (nach Einschätzung des Arztes) einwilligungsfähig sein. Dann kann der Betreute den Betreuer von Infos ausschließen und letzterer kann da nur den AK Gesundheitssorge aufheben lassen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
14.11.2022, 14:48 | #9 |
Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: Südwestfalen
Beiträge: 739
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ich habe die Entlassbriefe zwischenzeitlich von der entlassenden Klinik erhalten.
Der Hausarzt, verweigert nach wie vor die Herausgabe von Entlassbriefen und schreibt mir:"Eine ausführliche Rücksprache mit der Ärztekammer WL hat ergeben, dass wir richtig gehandelt haben. Sie werden diese Berichte nicht von unserer Praxis erhalten, denn wir dürfen sie auch nicht an Sie herausgeben. Eine Rücksprache mit der behandelnden Oberärztin und Verfasserin des Berichts ist heute erfolgt und sie wir Ihnen die beiden gewünschten Berichte zukommen lassen. Es steht Ihnen frei, sich bei der Ärztekammer zu beschweren bzw. sich dort den Sachverhalt nochmals vom Justiziar erörtern zu lassen. Ich denke mit der Lösung müsste Ihnen, aber vor allem auch der Patientin, geholfen sein." Die aktuelle Situation ist also gelöst, allerdings bin ich immer mal wieder darauf angewiesen, dass ich Entlassbriefe vom Hausarzt (= Gesundheitsmanager) erhalte. Zum Beispiel, wenn ich gar nicht weiß, dass oder aus welcher Klinik ein Klient behandelt/entlassen wurde... Heißt das im Klartext, ich müsste in entsprechenden Fällen jeweils bei der KV eine Liste der Kliniken anfordern, in denen stationär behandelt wurde, damit ich dort die Entlassbriefe anfordern kann? Handlungsfähigkeit sieht anders aus ... das kann dann ja jeweils Monate dauern, bis ich auf dem Stand von ... irgendwann ... bin |
15.11.2022, 09:38 | #10 |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW
Beiträge: 662
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Hallo Marsupilami!
Dann ist die Sache ja erstmal gelöst. Aufklärungspflicht des Hausarztes ist klar, schrieb @Imre Holocher ja bereits. Der Hausarzt beruft sich jedoch nicht auf eine im Einzelfall festgestellte Einw.Fähigkeit des Klienten i.V.m. einer von diesem gewünschten "Informationssperre" an Dich, wie @HorstD schrieb, so dass Du im Boot bist und zunächst bleibst. Liegt Dir ein psychiatr. Gutachten vor, Betreuungsgutachten pp.? Ggf. einmal beim AG anfordern. Welche Aussagen wurden dort diesbezüglich getroffen? Jedenfalls besteht, die vorgenannten Bedingungen vorausgesetzt, das Recht, Einsichtnahme in die vom HA zu führende Patientenakte zu nehmen und Kopien anzufertigen, jederzeit. Hier wären dann ja auch externe Diagnosen und Behandlungen, sofern diese dem HA zur Kenntnis gebracht wurden, vermerkt. Deine Bemühungen in allen Ehren, ich betreibe das im Aufgabenbereich Gesundheitssorge regelmäßig auch recht intensiv. Allerdings gibt es auch Grenzen, die Du v.a. im eigenen Interesse beherzigen solltest. Zwischen der regelmäßigen anlasslosen Anforderung von Listen, die Du zuletzt ansprachst und dem Nichttätigwerden gibt es ja auch noch den Klienten selbst. Fragen, Antwort, handeln oder eben nicht. Und dann von den BehandlerInnen, die vom Klienten angegeben wurden, bei Bedarf Berichte anfordern. Wenn Du im Einzelfall annimmst, Dir würde seitens des Klienten etwas bewusst oder unbewusst verschwiegen, gibt es wiederum den HA. Einige Male mit Einschreiben versuchen, Berichte anzufordern. Wenn von dort dann weiterhin regelmäßig keine Reaktion erfolgte, einstellen und Dokumentation ja ohnehin. Und in der Folge dann: Bei "erheblichem Verdacht" auf etwas von dem Du wissen müsstest, das Dir jedoch mangels Auskunft durch den Klienten selbst vermutlich (manchmal vielleicht dann eben auch vermeintlich) verborgen bleibt, ggf. an die KK wenden. So würde ich es vermutlich in dem von Dir dargelegten Sachverhalt zunächst einmal weiterbetreiben. Viele Grüße von Florian |
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