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Lesefreund 21.10.2020 13:37

Ok, vielen Dank für die konstruktiven Ideen. Werde dem nun nachgehen.


Wünsche allen weiterhin gute Gedanken bei der anspruchsvollen Arbeit.

HorstD 21.10.2020 15:35

Kleiner Hinweis: etwas kann man jedenfalls selbst checken: in meinem letzten Thread habe ich einen Link genannt, der die Höchstprozentsätze genannt, den Ärzte und Zahnärzte bei Basisversicherten berechnen dürfen; beim ZA war das zB der 2,0fache Satz. Wenn jetzt in der Rechnung etwas anderes drin steht, zB der 2,3 oder 3,5fache Satz, ist die Rechnung soweit ungerechtfertigt. Es sei denn, dem Leistungserbringer war der Basistarif zum Behandlungstermin noch nicht bekannt oder es wurde ausdrücklich eine abweichende Kostenvereinbarung (auch im Link enthalten) vom geschäftsfähigen Betreuten oder vom Betreuer unterschrieben.

Bei Rezepten kann der Arzt ankreuzen, dass auch wirkungsgleiche Medikamente von der Apotheke ausgegeben werden können (zur Vermeidung solcher Mehrkosten). Dafür muss auf dem Rezept „aut idem“ mit drauf stehen.

FFB 21.10.2020 16:46

Zitat:

Zitat von Lesefreund (Beitrag 130144)
Arznei aus der Apotheke (mit Rezept)...die KV macht Abzüge, wenn es lt. deren Liste einen günstigeren Anbieter gibt, als von der Apotheke bezogen. Die Apo meinte aber dazu, dass das Medikament von dem günstigsten Anbieter nicht vorrätig war und der Patient es aber dringend benötige.

Wenn das tatsächlich so war, dann ist auch das dringend benötigte, aber teurere Medikament erstattungsfähig.

Dazu steht in den Musterbedingungen:

Zitat:

Stehen für das verordnete Arzneimittel mehrere wirkstoffgleiche Arzneimittel zur Verfügung, sind nur Aufwendungen für eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel erstattungsfähig, es sei denn die Verordnung eines bestimmten Arzneimittels ist medizinisch notwendig oder keines der drei preisgünstigsten Arzneimittel ist zeitgerecht lieferbar.
Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 130185)
Bei Rezepten kann der Arzt ankreuzen, dass auch wirkungsgleiche Medikamente von der Apotheke ausgegeben werden können (zur Vermeidung solcher Mehrkosten). Dafür muss auf dem Rezept „aut idem“ mit drauf stehen.

Ohne besondere Angabe darf die Apotheke (mit Einverständnis des Patienten) auch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament abgeben. Der Patient kann dann ohne Weiteres ein preisgünstigeres Medikament stattdessen bekommen.

Wenn der Arzt das Kreuz bei "aut idem" setzt, verbietet er dagegen diesen Austausch. Nach meinem Verständnis muss die Krankenversicherung in diesem Fall das verordnete Medikament erstatten, auch wenn es teurer ist als die drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Medikamente.

PKV-Verband: Aut idem ist nun auch für Privatversicherte klar geregelt
§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO

HorstD 24.10.2020 20:30

Zum Privatrezept: da wird ja nicht das Krankenkassenformular verwendet.

Bri Privatrezepten gibt es welche, bei denen die Medikamentennamen als Freitext eingetragen werden. Da müsste „aut idem“ mit drauf, wenn der Apotheker auch ein Generikum ausgeben darf.

Daneben gibt es den Versuch des PKV-Verbandes, einen Rezeptvordruck einzuführen, der dem Kassenrezept ähnlich sieht. Ein Muster findet sich hier: https://www.derprivatpatient.de/info...-klar-geregelt

Wird dieses Formular verwendet, bedeutet das Ankreuzen des Aut idrm-Feldes, dass KEIN Generikum zulässig ist (also so wie beim Kassenpatienten).

Wobei ich das letztgenannte Formular in 40 Jahren als Privatversicherter noch nie gesehen habe.

Lesefreund 24.10.2020 21:35

Vielen Dank für die sehr interessanten Infos. Da kann einem ja schwindlich werden, welche "Kniffe" dabei zu beachten sind.

FFB 25.10.2020 11:42

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 130251)
Bri Privatrezepten gibt es welche, bei denen die Medikamentennamen als Freitext eingetragen werden. Da müsste „aut idem“ mit drauf, wenn der Apotheker auch ein Generikum ausgeben darf.

Wenn auf dem Rezept nichts dazu steht, dann gilt als Standard, dass der Apotheker auch ein anderes wirkstoffgleiches Medikament abgeben darf. Ausgeschlossen ist der Austausch nur, wenn der Arzt das ausdrücklich vermerkt hat.

Bei Privatrezepten ist der Austausch allerdings generell nur mit Zustimmung des Patienten zulässig (§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO).

Übrigens kann der Arzt auch darauf verzichten, das Medikament eines bestimmten Herstellers zu verschreiben, sondern er kann auch von vornherein nur den Wirkstoff angeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AMVV). Auf dem Rezept stünde dann z.B. nur "Ibuprofen" statt etwa "Ibuprofen-ratiopharm".

Zitat:

Zitat von HorstD (Beitrag 130251)
Daneben gibt es den Versuch des PKV-Verbandes, einen Rezeptvordruck einzuführen, der dem Kassenrezept ähnlich sieht. [...] Wobei ich das letztgenannte Formular in 40 Jahren als Privatversicherter noch nie gesehen habe.

Natürlich hängt es vom Arzt ab, welche Art Vordruck er für Privatrezepte verwendet. Ich selbst kenne Privatrezepte fast nur auf dem blauen PKV-Vordruck.

Marsupilami 25.10.2020 12:19

Ich werde in den nächsten Tagen eine Betreuung übernehmen:
Der B. ist im Basistarif der privaten KV versichert. Laut Klinik, wo er sich derzeit aufhält, seien Kostenübernahmen für stationäre Behandlungen aufgrund psychischer Erkrankungen ausgeschlossen.
Geht doch gar nicht, oder?

michaela mohr 25.10.2020 13:54

Zitat:

Geht doch gar nicht, oder?
Das kannst du letztlich nur durch das Lesen von dem Vertrag herausfinden.


Wundern würde es mich nicht, ich habe in privaten PKV`s auch schon den Ausschluss einer Psychtherapie gefunden.

HorstD 25.10.2020 14:08

Hier die allgemeinen Versicherungsbedingungen (siehe insbes S. 23):

https://www.pkv.de/service/broschuer...9.pdb.pdf?dl=1

Gehts bei letzter Sache evtl gar nicht um den Basistarif, sondern einen anderen?

Marsupilami 25.10.2020 15:37

Danke für den Link, sowie ich an Unterlagen komme, prüfe ich den Versicherungsumfang.


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