Ok, vielen Dank für die konstruktiven Ideen. Werde dem nun nachgehen.
Wünsche allen weiterhin gute Gedanken bei der anspruchsvollen Arbeit. |
Kleiner Hinweis: etwas kann man jedenfalls selbst checken: in meinem letzten Thread habe ich einen Link genannt, der die Höchstprozentsätze genannt, den Ärzte und Zahnärzte bei Basisversicherten berechnen dürfen; beim ZA war das zB der 2,0fache Satz. Wenn jetzt in der Rechnung etwas anderes drin steht, zB der 2,3 oder 3,5fache Satz, ist die Rechnung soweit ungerechtfertigt. Es sei denn, dem Leistungserbringer war der Basistarif zum Behandlungstermin noch nicht bekannt oder es wurde ausdrücklich eine abweichende Kostenvereinbarung (auch im Link enthalten) vom geschäftsfähigen Betreuten oder vom Betreuer unterschrieben.
Bei Rezepten kann der Arzt ankreuzen, dass auch wirkungsgleiche Medikamente von der Apotheke ausgegeben werden können (zur Vermeidung solcher Mehrkosten). Dafür muss auf dem Rezept „aut idem“ mit drauf stehen. |
Zitat:
Dazu steht in den Musterbedingungen: Zitat:
Zitat:
Wenn der Arzt das Kreuz bei "aut idem" setzt, verbietet er dagegen diesen Austausch. Nach meinem Verständnis muss die Krankenversicherung in diesem Fall das verordnete Medikament erstatten, auch wenn es teurer ist als die drei preisgünstigsten wirkstoffgleichen Medikamente. PKV-Verband: Aut idem ist nun auch für Privatversicherte klar geregelt § 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO |
Zum Privatrezept: da wird ja nicht das Krankenkassenformular verwendet.
Bri Privatrezepten gibt es welche, bei denen die Medikamentennamen als Freitext eingetragen werden. Da müsste „aut idem“ mit drauf, wenn der Apotheker auch ein Generikum ausgeben darf. Daneben gibt es den Versuch des PKV-Verbandes, einen Rezeptvordruck einzuführen, der dem Kassenrezept ähnlich sieht. Ein Muster findet sich hier: https://www.derprivatpatient.de/info...-klar-geregelt Wird dieses Formular verwendet, bedeutet das Ankreuzen des Aut idrm-Feldes, dass KEIN Generikum zulässig ist (also so wie beim Kassenpatienten). Wobei ich das letztgenannte Formular in 40 Jahren als Privatversicherter noch nie gesehen habe. |
Vielen Dank für die sehr interessanten Infos. Da kann einem ja schwindlich werden, welche "Kniffe" dabei zu beachten sind.
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Zitat:
Bei Privatrezepten ist der Austausch allerdings generell nur mit Zustimmung des Patienten zulässig (§ 17 Abs. 5 Satz 2 ApBetrO). Übrigens kann der Arzt auch darauf verzichten, das Medikament eines bestimmten Herstellers zu verschreiben, sondern er kann auch von vornherein nur den Wirkstoff angeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 AMVV). Auf dem Rezept stünde dann z.B. nur "Ibuprofen" statt etwa "Ibuprofen-ratiopharm". Zitat:
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Ich werde in den nächsten Tagen eine Betreuung übernehmen:
Der B. ist im Basistarif der privaten KV versichert. Laut Klinik, wo er sich derzeit aufhält, seien Kostenübernahmen für stationäre Behandlungen aufgrund psychischer Erkrankungen ausgeschlossen. Geht doch gar nicht, oder? |
Zitat:
Wundern würde es mich nicht, ich habe in privaten PKV`s auch schon den Ausschluss einer Psychtherapie gefunden. |
Hier die allgemeinen Versicherungsbedingungen (siehe insbes S. 23):
https://www.pkv.de/service/broschuer...9.pdb.pdf?dl=1 Gehts bei letzter Sache evtl gar nicht um den Basistarif, sondern einen anderen? |
Danke für den Link, sowie ich an Unterlagen komme, prüfe ich den Versicherungsumfang.
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