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Lösung: beim Sozialamt Hilfe bei Krankheit beantragen. Die müssen in solchen Fällen einspringen. |
Hallo Pilchemu, so allgemein kann man das nicht sagen. Eine Unterbringung nach § 1906 BGB) oder auch nach psychkG ist meist auch eine Akutbehandlung im Sinne der GKV/PkV. Es muss dazu natürlich ein ärztliches Attest diesbezüglich geben.
Was keine Kv-Leistungen beinhaltet, sind Unterbringungen zur Erstellung eines SV-Gutachtens, § 284 FamFG. |
Hallo Lesefreund,
ich kenne diese Probleme mit dem Basistarif. Es scheint als würde der Basistarif bei den Ärzten oft übersehen werden. Es wird fröhlich abgerechnet als wären die Patienten ganz "normal" privat versichert. Ebenso in den Apotheken. Ich schaue penibel darauf, dass allen Behandlern und Apotheken die Bescheinigung der PKV zum Basistarif vorliegt und weise ausdrücklich darauf hin, dass Leistungen darüber hinaus nicht erstattet werden. Wer dann trotzdem abrechnet was er will ist meiner Meinung nach so zu stellen wie andere Gläubiger des Betreuten. Sollte es um Medikamente oder Behandlungsmaßnahmen gehen, die der Basistarif nicht zahlt, der Arzt aber für essentiell hält, kannst du mal versuchen eine Antrag beim Sozialhilfeträger zu stellen. Attest des Arztes vorlegen, warum notwendig und Schreiben der PKV, dass die Leistung nicht erstattungsfähig ist. |
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