Dies ist ein Beitrag zum Thema Obdachlos und Krankenversicherung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Obdachloser, Aufenthaltsort unbekannt - nur nachvollziehbar an sporadischen Geldabhebungen, Jobcenter stellt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit die Leistung ein.
Gibt es ...
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28.11.2020, 16:47 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
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Obdachlos und Krankenversicherung
Obdachloser, Aufenthaltsort unbekannt - nur nachvollziehbar an sporadischen Geldabhebungen, Jobcenter stellt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit die Leistung ein.
Gibt es eine Möglichkeit die KV weiterhin sicherzustellen? Für eine freiwillige Mitgliedschaft ist kein Geld da. |
28.11.2020, 17:12 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
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Die „freiwillige“ (eigentlich Pflicht-) Mitgliedschaft besteht ja bereits nach § 188 Abs. 4 SGB V. Die kann man nur durch Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes loswerden. Sie sollten unverzüglich Antrag auf Mindestbeitrag stellen (ca 150 €/mtl). Darunter gehts nicht.
Da wahrscheinlich auch dieser nicht bezahlt wird, wird die KK ein Ruhen der Leistung anordnen (§ 16 Abs. 3a SGB V). Hiervon ausgenommen sind aber Akutbehandlungen. Der Betreute kann also seine Kk-Karte behalten und sich weiter behandeln lassen. Sobald wieder ALG 2 oder Sozialhilfe gezahlt wird, muss dies der KK nachgewiesen werden. Dann endet das Ruhen, auch wenn es weiter Rückstände gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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