Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Obdachlos und Krankenversicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Obdachlos und Krankenversicherung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Obdachloser, Aufenthaltsort unbekannt - nur nachvollziehbar an sporadischen Geldabhebungen, Jobcenter stellt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit die Leistung ein. Gibt es ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Heutige Beiträge


Forum Betreuung Melden Sie sich an Kontaktieren Sie uns

Antwort

 

LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht
Alt 28.11.2020, 16:47   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 11.03.2019
Ort: BaWü
Beiträge: 192
Standard Obdachlos und Krankenversicherung

Obdachloser, Aufenthaltsort unbekannt - nur nachvollziehbar an sporadischen Geldabhebungen, Jobcenter stellt wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit die Leistung ein.


Gibt es eine Möglichkeit die KV weiterhin sicherzustellen?
Für eine freiwillige Mitgliedschaft ist kein Geld da.
hanns ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 28.11.2020, 17:12   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,811
Standard

Die „freiwillige“ (eigentlich Pflicht-) Mitgliedschaft besteht ja bereits nach § 188 Abs. 4 SGB V. Die kann man nur durch Nachweis anderweitigen Versicherungsschutzes loswerden. Sie sollten unverzüglich Antrag auf Mindestbeitrag stellen (ca 150 €/mtl). Darunter gehts nicht.

Da wahrscheinlich auch dieser nicht bezahlt wird, wird die KK ein Ruhen der Leistung anordnen (§ 16 Abs. 3a SGB V). Hiervon ausgenommen sind aber Akutbehandlungen. Der Betreute kann also seine Kk-Karte behalten und sich weiter behandeln lassen.

Sobald wieder ALG 2 oder Sozialhilfe gezahlt wird, muss dies der KK nachgewiesen werden. Dann endet das Ruhen, auch wenn es weiter Rückstände gibt.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen


Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:42 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2024, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39