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Florian 17.12.2020 19:07

Imfung gg. SARS-CoV-2
 
Hallo in die Runde,

Politik, Ärzteschaft und Medien entdecken gerade die Notwendigkeit einer betreuerseitigen Einwilligungserklärung für die anstehenden Impfungen. Lt. WDR beabsichtigt man einen vorbereitenden Termin, in dem vor Ort Betreute bzw. Bevollmächtigte/gesetzliche Betreuer in Anwesenheit und in Einzelterminen ärztlich aufgeklärt werden sollen.

Setzt man einen nicht feststellbaren Willen, eine fehlende diesbezügliche Patientenerklärung usw. voraus (wie vermutlich in vielen Fällen, jedenfalls bei mir), meine ich bislang, insbesondere auch aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte (neuartiges Impfverfahren...) usw., eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB, für die Einwilligung (oder auch Nichteinwilligung, Abs. 2) ist erforderlich. :a0152:

Wie seht ihr das so?


Grüße
Florian

Flafluff 17.12.2020 20:00

Zitat:

Zitat von Florian (Beitrag 131384)

Setzt man einen nicht feststellbaren Willen, eine fehlende diesbezügliche Patientenerklärung usw. voraus (wie vermutlich in vielen Fällen, jedenfalls bei mir), meine ich bislang, insbesondere auch aufgrund der fehlenden Erfahrungswerte (neuartiges Impfverfahren...) usw., eine betreuungsgerichtliche Genehmigung, § 1904 Abs. 1 S. 1 BGB, für die Einwilligung (oder auch Nichteinwilligung, Abs. 2) ist erforderlich. :a0152:

Wie seht ihr das so?



Wenn man es darauf anlegt, dem sich anbahnenden bürokratischen Wahnsinn noch vorauszueilen, dann ja. Sonst nicht.


Diese ganze Impfthema ist viel zu sehr aufgeblasen. Meine Güte, es ist eine Impfung. Manchen wollen sie, manche wollen sie nicht.



Wenn ein einwilligungsfähiger Betreuter einem Arzt gegenübersitzt und die Impfung wünscht, werde ich auf die Barrikaden gehen, wenn er sie nicht bekommt (oder bekommen hat), weil ich nicht da sein konnte, vielleicht weil ich gerade mit einem anderen Betreuten in einem anderen Impfzentrum rumhänge oder beatmet auf Intensiv liege.


Wenn ein einwilligungsfähiger Betreuter einem Arzt gegenüber sitzt und die Impfung ablehnt, dann hat er sie abgelehnt und fertig. Ich würde ihn nicht zwingen können.



Die nicht Einwilligungsfähigen: bei denen werde mich mich an die bisher bekannten Risiken orientieren, welch meines Wissens vor allem sind: schwer allergische Menschen sollten den Impfstoff eher nicht bekommen. Für alle anderen ist die Impfung nach Stand der Erkenntnisse kein lebensbedrohender Eingriff.



Bei allen anderen gilt für mich also: ab einem gewissen Alter und der Zugehörigkeit zu einer Covid-Riskogruppe stimme ich zu. Dabei orientiere ich mich am momentanen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und gut. Besser weiß ich es auch nicht. Und auch das Gericht nicht.



Ich würde einen Teufel tun, ohne Not ein gerichtliches Genehmigungsverfahren anzuleiern, nur um mal zu checken. Es kostet im Zweifelsfall die (Lebens-)Zeit des Betreuten, nur damit man die Freude genießen konnte, die bürokratische Übererfüllungslust auszuleben.

HorstD 29.12.2020 16:32

Ein gerichtliches Genehmigungsverfahren? Wozu? Bis auf Weiteres (solange es keine gesetzliche Impfpflicht gegen Corona gibt), gibts auch keine Grundlage für eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1906a BGB.

Hier übrigens das bayr. Formular zur Betreuereinwilligung für die Corona-Impfung zum download: https://www.stmgp.bayern.de/wp-conte..._betreuers.pdf

Kann man natürlich auch außerhalb von Bayern verwenden.

Weitere Formulare und Infos im Online-Lexikon:

https://www.reguvis.de/betreuung/wik...os_zur_Impfung

mimi91 29.12.2020 18:14

Davon abgesehen, wird hier derzeit noch Folgendes geprüft/geklärt:
"ob bei Bewohner*innen die nicht selbstständig Unterschriften leisten können/dürfen, ein Betreuer/Angehöriger bei der Impfung anwesend sein muss (auf dem Laufzettel muss der Impfling während der Impfung diverse Unterschriften leisten)"(Info eines Pflegeheims)

Imre Holocher 29.12.2020 18:28

Moin moin


Zitat:

Zitat von mimi91 (Beitrag 131553)
"ob bei Bewohner*innen die nicht selbstständig Unterschriften leisten können/dürfen, ein Betreuer/Angehöriger bei der Impfung anwesend sein muss (auf dem Laufzettel muss der Impfling während der Impfung diverse Unterschriften leisten)"


Diversen Papierkram dazu habe ich schon im Vorfeld aus den Heimen erhalten. Sofern die Betreuten das nicht mit Unterstützung selber regeln können, erledige ich das eben.



Falls aber irgendjemand meinen sollte, dass ich zu den Impfterminen zugegen zu sein habe, bin ich gerne bereit, ein Passfoto von mir zur Verfügung zu stellen, oder für das Gespräch einen Termin in meinem Büro zu vereinbaren. Mehr aber auch nicht.


Covid 19 ist eine Pandemie, die (oder irgendeine andere) schon lange zu erwarten war. Das ist kein Grund in Panik zu geraten und erst recht keiner, um sich wg. irgendwelcher verwalterischen Kleinkrämereien die Arbeit- (=Lebens-)zeit zu versauen.

Also: Cool bleiben.



MfG


Imre

Tochter64 29.12.2020 19:01

Guten Abend,


der § 1904 BGB hat doch auch einen Abs. 4 darin steht, dass keine richterliche Genehmigung erforderlich ist, wenn Arzt und Betreuer sich einig sind, dass die Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht.....


das wäre jedenfalls auch eine Argumentations-Möglichkeit....


Viele Grüße

Annegret 30.12.2020 00:49

Meine Betreute ist kürzlich an Covid 19 mit relativ milden Symptomen erkrankt ... und wird die Krankheit voraussichtlich in ein paar Tagen überstanden haben.

Ich habe von der Einrichtung das Standard-Formular zur Einwilligung in die Impfung zugeschickt bekommen. Ich kann niicht einschätzen, ob eine Impfung in diesem Fall sinnvoll ist. Bei der aktuellen noch spärlichen Studienlage ist das meines Erachtens nicht möglich. Wie geht man da vor?

HorstD 30.12.2020 07:08

Zitat:

Zitat von Tochter64 (Beitrag 131555)
der § 1904 BGB hat doch auch einen Abs. 4 darin steht, dass keine richterliche Genehmigung erforderlich ist, wenn Arzt und Betreuer sich einig sind, dass die Maßnahme dem Willen des Betreuten entspricht.....
das wäre jedenfalls auch eine Argumentations-Möglichkeit....

Hallo Tochter 64, ich sehe bei Impfungen allerdings auch keinen Anwendungstatbestand des § 1904 BGB. Denn dabei gehts nur um total gefährliche Eingriffe (Herz-OP, Amputationrn usw, Abs. 1) bzw um den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen („Sterbehilfe“, Abs.2). Die Impfung ist weder das eine noch das andere. Von daher sehe ich keine Rolle des Betreuungsgerichtes.

Es gibt nur einen Anwendungsfall: die gerichtliche Aufsicht zur Vermeidung von Pflichtwidrigkeiten des Betreuers (§ 1837 Abs. 2 BGB iVm § 1908i BGB). Das könnte zb dann der Fall sein, wenn der Betreuer seine Entscheidungen von unsachlichen Erwägungen leiten lässt und/oder den Wunsch des Betreuten mussachtet.

HorstD 30.12.2020 07:15

Zitat:

Zitat von Annegret (Beitrag 131557)
Meine Betreute ist kürzlich an Covid 19 mit relativ milden Symptomen erkrankt ... und wird die Krankheit voraussichtlich in ein paar Tagen überstanden haben. ... Ich kann niicht einschätzen, ob eine Impfung in diesem Fall sinnvoll ist. Bei der aktuellen noch spärlichen Studienlage ist das meines Erachtens nicht möglich. Wie geht man da vor?

Nach den offiziellen Infos kann dann (erstmal) darauf verzichtet werden. Man weiß aber nicht, wie lange die natürliche Immunität anhält. Außerdem schadet die Impfung auch dann wohl nicht: https://www.infektionsschutz.de/coro...n.html#faq4612

HorstD 30.12.2020 08:15

Zitat:

Zitat von mimi91 (Beitrag 131553)
Davon abgesehen, wird hier derzeit noch Folgendes geprüft/geklärt:
"ob bei Bewohner*innen die nicht selbstständig Unterschriften leisten können/dürfen, ein Betreuer/Angehöriger bei der Impfung anwesend sein muss (auf dem Laufzettel muss der Impfling während der Impfung diverse Unterschriften leisten)"(Info eines Pflegeheims)


Die kommen auf Ideen. Solche Sachen „abhaken“ gehört doch nicht zur gesetzlichen Vertretung, das ist doch nur ein technischer Vorgang, für den das Heimpersonal (oder das Impfteam) zuständig ist. Betreueranwesenheit ist hier überflüssig. Wenn Angehörige vorhanden sind, dann nur zu. Dann gibts wenigstens einen zugelassenen Angehörigenbesuch.


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