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Verzichtserklärung § 256a SGB V

Dies ist ein Beitrag zum Thema Verzichtserklärung § 256a SGB V im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe Forumsmitglieder, ich habe ein etwas kniffliges Problem, zumindest scheint es mir so ). Ausgangslage: 50-jähriger mit Hirnblutung wird im ...


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Alt 11.04.2021, 15:45   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 15.02.2021
Beiträge: 6
Standard Verzichtserklärung § 256a SGB V

Liebe Forumsmitglieder,


ich habe ein etwas kniffliges Problem, zumindest scheint es mir so ).


Ausgangslage: 50-jähriger mit Hirnblutung wird im Dez.2020 ins KH eingeliefert, Intensivbehandlung, bleibt schwerst pflegebedürftig, derzeit Reha im gleichen KH. Kommunikation beschränkt sich auf Kopfschütteln oder -nicken, kognitiv ziemlich eingeschränkt. Bei Aufnahme stellt sich heraus, dass keine KV, letzte gesetzliche Versicherung 2000.


Betreuerbestellung Ende Januar 2021. Recherche ergibt: seit 2000 keinerlei Hinweise auf Einkommen, weder angestellt, selbstständig oder Rente, Alg2 oder anderes. Kein Bankkonto, nur abgewickelte Konten. Keinerlei Unterlagen außer Personalausweis, war immer in Heimatgemeinde gemeldet, bewohnte dort kostenfrei ein Zimmer, verschwand tage- oder wochenweise ohne Angaben.



Sozialhilfeantrag noch im Januar, ebenso Aufnahmeantrag KV. Diese lehnte ab, Widerspruch läuft. Jetzt kam eine Verzichtserklärung nach § 265 a SGB V für den Zeitraum 4/2007 - 31.12.2020. Mein Problem: soll ich diese unterzeichnen oder nicht? Muss ich nachrechnen, ob die KH-Rechnung teurer kommt als die Nachberechnung der KV-Beiträge? Kann ich überhaupt unterzeichnen, weil ich ja keine Ahnung habe ob er nicht noch vor Dezember 2020 Leistungen in Anspruch nahm? Hätte das KH einen Sozialhilfeantrag stellen müssen bei Aufnahme und ich könnte die Vollstreckung der Behandlungskosten auf dieser Grundlage abwehren und deshalb doch die Verzichtserklärung unterzeichnen?


Für klärende Hinweise bin ich herzlich dankbar!
Erlenherz ist offline  
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Alt 11.04.2021, 16:44   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.06.2017
Ort: Nordenham
Beiträge: 176
Standard

ähm,

§265a SGB V ist aufgehoben?!
Keine Ahnung, was Du da bekommen hast, bitte nochmal draufschauen.

Dann könnte man das Schreiben dem zuständigen Rechtpfleger zur Genehmigung vorlegen, so eine Verzichtserklärung könnte ja genehmigungspflichtig sein...

Ansonsten bin ich immer recht entspannt, wenn jemand überschuldet ist, dann ist er eben überschuldet und es ist (je nach Lebensalter und -situation) auch egal, ob da noch was dazukommt oder nicht, es ändert am Status ja oftmals nichts mehr. Bei den hier genannten Eckdaten (bleibt schwerst pflegebedürftig) würde ich mich nicht um die Schulden kümmern sondern zusehen, dass die laufenden Leistungen kommen.

Wenn keine Krankenversicherung besteht, zahlt der Sozialhilfeträger auch die Kosten der Kranken(haus)behandlung (und später den Anteil, den sonst die Pflegekasse zahlen würde), zwar ungern, aber er tut es.

Viel Erfolg,
Christian Martens
Christian Martens ist offline  
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Alt 11.04.2021, 18:34   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,717
Standard

§ 265a SGB V war irgendwas mit insolventen Krankenkassen, kann hier nicht zutreffen. 1.4.2007 war der Beginn der allgemeinen Krankenversicherungspflicht. Offenbar hat das was damit zu tun, dass der Betroffene seit diesem Termin gar keine KV-Leistungen in Anspruch genommen hat.

Wobei die an sich bestehenden Beitragsschulden (der Betreffende IST ja seit 2007 Pflichtmitglied, wahrscheinlich ohne es zu wissen) in diesem Fall völlig uninteressant sind. Denn der Leistungsausschluss nach § 16 Abs. 3a SGB V erlischt ja mit Bezug von Sozialhilfe (oder ALG 2). Und zwar trotz fortbestehender Rückstände. D.h. der Betreffende ist mit allen Ansprüchen (freiwillig) versichert, den laufenden Monatsbeitrag muss der SHT übernehmen (§ 32 SGB XII). Krankenhilfe wie oben beschrieben (§ 48 SGB XII) kommt nicht in Frage.

Das Krankenhaus soll mal schön mit der KK abrechnen. Notfalls muss diese per FA für Sozialrecht verklagt werden.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 11.04.2021, 19:11   #4
FFB
Stammgastanwärter
 
Registriert seit: 05.03.2018
Ort: Nürnberg
Beiträge: 480
Standard

Zitat:
Zitat von Christian Martens Beitrag anzeigen
§265a SGB V ist aufgehoben?!
Keine Ahnung, was Du da bekommen hast [...]
Vermutlich wird es um einen Verzicht auf Leistungen nach § 256a Abs. 4 SGB V (wie im Titel genannt) gehen, als Voraussetzung für den Erlass von Beitragsschulden. Das ist in diesem Fall wahrscheinlich uninteressant...
FFB ist offline  
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