Dies ist ein Beitrag zum Thema Anteiliges Pflegegeld (Kombileistungen) im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo Zusammen,
mir geht es um das anteilige Pflegegeld bei Kombileistungen.
Pflegekasse A:
Bei meiner Betreuten ist ein Ambulanter Pflegedienst ...
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01.09.2021, 15:57 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Anteiliges Pflegegeld (Kombileistungen)
Hallo Zusammen,
mir geht es um das anteilige Pflegegeld bei Kombileistungen. Pflegekasse A: Bei meiner Betreuten ist ein Ambulanter Pflegedienst tätig (Pflegegrad 3). Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Pflegekasse A ab. Hat die Betreute weniger finanzielle Leistungen für den Pflegedienst benötigt, als ihr zusteht, wird der offene Betrag prozentual als Pflegegeld ausbezahlt (hier: Kombileistungen; es ist keine Pflegeperson hinterlegt). Ganz anders macht das die Pflegekasse B: Gleiche Situation wie oben. Nur wird das anteilige Pflegegeld nicht ausgezahlt, weil keine Pflegeperson hinterlegt ist, die sich zusätzlich zum Ambulanten Pflegedienst um die Betreute kümmert. Ich kann auch keine Pflegeperson benennen, weil keine zur Verfügung steht. Meine Frage daher, muss bei Kombileistungen tatsächlich immer auch eine Pflegeperson hinterlegt sein um das anteilige Pflegegeld zu erhalten? Bei der Pflegekasse zu A habe ich viele Betreute, die das Pflegegeld immer anteilig erhalten (ohne Pflegeperson). Weiß jemand Rat oder kennt jemand die rechtlichen Aspekte dazu? Danke Maren |
01.09.2021, 20:04 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
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Halte ich für Unfug, denn die Pflege als solche ist ja bereits durch den ambulanten Pflegedienst gesichert (wäre sie es nicht, müsste die Pflegekasse ganz andere Leistungen erbringen). Eine Zweckbindung des Pflegegeldes, wonach dieses nur für die Körperpflege eingesetzt werden dürfte, gibt es nicht, das Pflegegeld kann auch für ganz andere Zwecke die dem Leben des Betroffenen dienen (z. B. Einkaufsdienste, Putzdienst) eingesetzt werden. Der Betreute ist da nicht rechenschaftspflichtig.
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02.09.2021, 11:18 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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Die Aussage der Pflegekasse scheint wohl leider zu stimmen:
Die esetzliche Grundlage bilden die §§ 37 und 38 SGB XI. https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/37.html Danach gibt es Pflegegeld nur für selbst beschaffte Pflegepersonen und wenn es die nicht gibt, dann kann es auch keine Kombinationspflege geben. Wenn schon im Gutachten des MDK keine Pflegeperson/en benannt sind, werden von vorneherein nur Sachleistungen bewilligt. Leider kann ich keine Pflegeperson benennen. Schade. |
02.09.2021, 17:57 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Kombileistungen oder auch generell Anspruch auf Pflegegeld:
Tatsächlich gibt der Gesetzestext nicht her, dass eine Pflegeperson zu benennen wäre. Die Pflege ist sicherzustellen; wie ist der zu pflegenden Person überlassen. Selbst beschaffte Hilfe kann ja auch jeden Monat jemand anders sein etc. Da gibt es auch keine Kontrollen ausser der verbindlichen Pflegeberatung bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld. Bin bei mehreren Krankenkassen gut gefahren mit der schlichten Argumentation, Sie mögen mir doch zeigen, wo das Wort "Pflegeperson" im Gesetz steht. Eine etwas ausgebufftere Argumentation für harte Fälle habe ich auch irgendwo zu liegen, bin aber grade nicht im Büro ... |
02.09.2021, 19:30 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 25.04.2016
Beiträge: 216
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04.09.2021, 19:39 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 19.08.2021
Ort: NRW
Beiträge: 118
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Gern, wenn nette Hinweise nicht funktionieren, dann schick ich diesen Textbaustein
Ich hatte Sie bereits höflich darauf hingewiesen, dass das Wort Pflegeperson (oder eine andere Bezeichnung, die ebenfalls auf eine bestimmte, namentlich zu nennende Person als Voraussetzung für die Auszahlung von Pflegegeld rekurriert) in § 37 SGB XI nicht zu finden ist. Gleichwohl beharren Sie auf der namentlichen Benennung einer Pflegeperson als Voraussetzung um (anteiliges) Pflegegeld auszuzahlen. Die von mir rechtlich betreute und vertretene Person ist in der Lage, die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherzustellen. Auch das hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt. An dieser Stelle kann ich nur vermuten, dass bei der (Krankenkasse X) interne Anweisungen seit einiger Zeit nicht angepasst wurden. Genauer gesagt seit 1996. Im Bundesgesetzblatt Teil I 1996Nr. 30 vom 24.06.1996, Erstes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB XI-Änderungsgesetz) wurde der Begriff Pflegeperson aus dem Gesetzestext gestrichen. Der Gesetzgeber begründet dies auch. Ich verweise auf Drucksache 13/3696, Deutscher Bundestag -13. Wahlperiode, und zitiere wörtlich: Zu Nummer 13 (§ 37) Zu Buchstabe a Die Streichung dient der Klarstellung. Aus der Verwendung des Begriffs „Pflegeperson" ist in der Praxis teilweise abgeleitet worden, das Pflegegeld könne nur gewährt werden, wenn die Pflege durch Angehörige, sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen oder durch nicht erwerbsmäßige Pflegekräfte erbracht wird, obwohl bereits die Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck gebracht hatte, daß die Pflegegeldzahlung auch dann in Betracht kommt, wenn die häusliche Pflege durch erwerbsmäßige Pflegekräfte erbracht wird. Entscheidend ist allein, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellen kann. Ich sehe Ihrer Stellungnahme entgegen und verbleibe mit freundlichen Grüßen |
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