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Anwartschaftsversicherung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anwartschaftsversicherung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin, mein Betreuter ist im Maßregelvolzug nach § 63 StGB. Hat schon mal jemand die Kostenübernahme für die Anwartschaftsversicherung (bei ...


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Alt 14.06.2022, 17:18   #1
Stammgast
 
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Registriert seit: 29.11.2009
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Beiträge: 688
Standard Anwartschaftsversicherung

Moin,


mein Betreuter ist im Maßregelvolzug nach § 63 StGB.



Hat schon mal jemand die Kostenübernahme für die Anwartschaftsversicherung (bei der Krankenkasse) beim Sozialhilfeträger erfolgreich durchgesetz?


Gibnt es da Urteile?
Danke
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 14.06.2022, 19:47   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
Standard

Eins vorweg: reden wir hier von der GKV oder der PKV?


Eine Anwartschaftsversicherung bei der GKV kenne ich nur in Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt, nicht aber im Fall einer Inhaftierung.
Pichilemu ist offline  
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Alt 14.06.2022, 22:27   #3
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
Standard

Ups, Sorry,

von der GKV.
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 15.06.2022, 08:34   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Gibt's auch bei einer Haftstrafe, ob die aber dann vom Sozialamt gezahlt werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis.
Mächschen ist offline  
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Alt 15.06.2022, 14:24   #5
Moderator
 
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Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Es gibt ein ganz gutes Merkblatt der Justiz dazu: https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek...4_20140410.pdf
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 15.06.2022, 17:08   #6
Stammgast
 
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Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Es gibt ein ganz gutes Merkblatt der Justiz dazu: https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek...4_20140410.pdf

Danke für den Hinweis. Ganau auf die Aussage aus dem Merkblatt bezog sich meine Frage. Sofern die Anwartschaftsversicherung nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann, können die Kosten nach dm SGB XII übwernommen werden.


Die Übernahme wurde abgelehnt. Nun suche ich einer Begründung für meinen Widerspruch.


Grüße
Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 17.06.2022, 07:42   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
Standard

Während der Haft ist die KV nicht nötig. Es wäre jetzt zu prüfen, ob nach Haftende unproblematisch wieder eine KV entsteht. Bei Arbeitsaufnahme und ALG-Bezug ja, oder über eine Familienversicherung beim Ehegatten. Problematisch wirds, wenn der Betreffende nach der Haft nahtlos in die Sozialhilfe muss (wegen anderer freiheitsentziehender Unterbringung, bereits festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung). Wie stehts darum?

Außerdem kann man den Widerspruch erst mal ohne Begründung erheben, zur Fristwahrung. Und diese nachliefern.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 17.06.2022, 13:41   #8
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Eine mögliche Begründung wäre, dass der Betroffene ohne Anwartschaft von der KvdR ausgeschlossen wäre und dadurch ein Grundsicherungsfall wird.

Man muss da genau rechnen.
Mächschen ist offline  
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Alt 21.06.2022, 18:17   #9
Stammgast
 
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Moin,


der Betroffene bezog vor dem Maßregelvollzug Leistungen nach dm SGB XII. Er ist geistig behindert und hat bisher keine Rentenansprüche erwirtschaftet. Nach Entlassung wird er wieder Leistungen nach dem SGB XII beziehen. In der Zeit, in der er "auf freien Fuß" war, war er freiwillig in der GKV versichert.


Widerspruch wurde ohne Begründung gestellt.


Der Leuchttuirm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 21.06.2022, 18:36   #10
Routinier
 
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Beiträge: 1,253
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In der Konstellation kann ich das Ansinnen schon verstehen. Denn nach der Haftentlassung käme der Betreute nicht mehr in die freiwillige Versicherung zurück, fiele also dem Sozialhilfeträger zur Last, und hätte auch (was fast noch wichtiger ist) später keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.



Wobei sich der Sozialhilfeträger hier irgendwie auch selbst ins Bein schießt, indem sie die Anwartschaftsversicherung ablehnen. Die müssten doch selbst wissen, dass die bei Ablehnung später mal die Krankheitskosten des Betreuten bezahlen müssen?
Pichilemu ist offline  
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