Dies ist ein Beitrag zum Thema Anwartschaftsversicherung im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin,
mein Betreuter ist im Maßregelvolzug nach § 63 StGB.
Hat schon mal jemand die Kostenübernahme für die Anwartschaftsversicherung (bei ...
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14.06.2022, 17:18 | #1 |
Stammgast
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Anwartschaftsversicherung
Moin,
mein Betreuter ist im Maßregelvolzug nach § 63 StGB. Hat schon mal jemand die Kostenübernahme für die Anwartschaftsversicherung (bei der Krankenkasse) beim Sozialhilfeträger erfolgreich durchgesetz? Gibnt es da Urteile? Danke Der Leuchtturm |
14.06.2022, 19:47 | #2 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,253
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Eins vorweg: reden wir hier von der GKV oder der PKV?
Eine Anwartschaftsversicherung bei der GKV kenne ich nur in Zusammenhang mit einem Auslandsaufenthalt, nicht aber im Fall einer Inhaftierung. |
14.06.2022, 22:27 | #3 |
Stammgast
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Ort: Niedersachsen
Beiträge: 688
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Ups, Sorry,
von der GKV. |
15.06.2022, 08:34 | #4 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,284
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Gibt's auch bei einer Haftstrafe, ob die aber dann vom Sozialamt gezahlt werden kann, entzieht sich meiner Kenntnis.
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15.06.2022, 14:24 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Es gibt ein ganz gutes Merkblatt der Justiz dazu: https://www.justiz.nrw.de/Bibliothek...4_20140410.pdf
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
15.06.2022, 17:08 | #6 | |
Stammgast
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Beiträge: 688
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Zitat:
Danke für den Hinweis. Ganau auf die Aussage aus dem Merkblatt bezog sich meine Frage. Sofern die Anwartschaftsversicherung nicht aus eigenen Mitteln bezahlt werden kann, können die Kosten nach dm SGB XII übwernommen werden. Die Übernahme wurde abgelehnt. Nun suche ich einer Begründung für meinen Widerspruch. Grüße Der Leuchtturm |
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17.06.2022, 07:42 | #7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,807
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Während der Haft ist die KV nicht nötig. Es wäre jetzt zu prüfen, ob nach Haftende unproblematisch wieder eine KV entsteht. Bei Arbeitsaufnahme und ALG-Bezug ja, oder über eine Familienversicherung beim Ehegatten. Problematisch wirds, wenn der Betreffende nach der Haft nahtlos in die Sozialhilfe muss (wegen anderer freiheitsentziehender Unterbringung, bereits festgestellter dauerhafter voller Erwerbsminderung). Wie stehts darum?
Außerdem kann man den Widerspruch erst mal ohne Begründung erheben, zur Fristwahrung. Und diese nachliefern.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.06.2022, 13:41 | #8 |
Routinier
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Beiträge: 1,284
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Eine mögliche Begründung wäre, dass der Betroffene ohne Anwartschaft von der KvdR ausgeschlossen wäre und dadurch ein Grundsicherungsfall wird.
Man muss da genau rechnen. |
21.06.2022, 18:17 | #9 |
Stammgast
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Beiträge: 688
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Moin,
der Betroffene bezog vor dem Maßregelvollzug Leistungen nach dm SGB XII. Er ist geistig behindert und hat bisher keine Rentenansprüche erwirtschaftet. Nach Entlassung wird er wieder Leistungen nach dem SGB XII beziehen. In der Zeit, in der er "auf freien Fuß" war, war er freiwillig in der GKV versichert. Widerspruch wurde ohne Begründung gestellt. Der Leuchttuirm |
21.06.2022, 18:36 | #10 |
Routinier
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Beiträge: 1,253
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In der Konstellation kann ich das Ansinnen schon verstehen. Denn nach der Haftentlassung käme der Betreute nicht mehr in die freiwillige Versicherung zurück, fiele also dem Sozialhilfeträger zur Last, und hätte auch (was fast noch wichtiger ist) später keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.
Wobei sich der Sozialhilfeträger hier irgendwie auch selbst ins Bein schießt, indem sie die Anwartschaftsversicherung ablehnen. Die müssten doch selbst wissen, dass die bei Ablehnung später mal die Krankheitskosten des Betreuten bezahlen müssen? |
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