Dies ist ein Beitrag zum Thema 5 Monate seitdem ich Widerspruch gegen MDK-Gutachten eingelegt habe... im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Liebe KollegInnen,
am 22.02.22 hatte ich Widerspruch gegen ein MDK-Gutachten eingelegt.
Ich habe die Pflegekasse 3 mal erinnert, bekommen zur ...
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#1 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Liebe KollegInnen,
am 22.02.22 hatte ich Widerspruch gegen ein MDK-Gutachten eingelegt. Ich habe die Pflegekasse 3 mal erinnert, bekommen zur Antwort, man habe den Widerspruch an den MDK weiter geleitet und könne da auch nichts tun. Wirklich? Es ist nicht akzeptabel, dass man mehr als 5 Monate auf Rückmeldung warten muss... |
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#2 | |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 116
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Zitat:
1. Geduld 2. ein Blick ins Sozialgerichtsgesetz. Hier ist in § 88 Abs. 2 geregelt, dass bei einem Widerspruch nach drei Monaten die Klage zulässig ist. Vielleicht hilft dieser Hinweis der Pflegekasse, den Vorgang auf dem kurzen Dienstweg dann doch zu beschleunigen. |
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#3 | |
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Gesperrt
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Zitat:
![]() Ist die Bearbeitung denn wirklich sehr dringlich? Das evtl. erhöhte Pflegegeld wird bei Erfolg ja nachgezahlt. Wenn es wirklich eilt, einfach 3 Mal die Woche aufs Fax legen und erinnern, erinnern, erinnern. Länger wie 2 Wochen hat das noch keiner ausgehalten.
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#4 | |
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Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,508
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Zitat:
Wäre für einen Sozialrechtsanwalt sehr leicht verdientes Geld. |
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#5 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,674
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Man muss es ja nicht auf die Spitze treiben mit der Pflegekasse, Untätigkeitsklage androhen sollte ausreichend sein...
Aber Widerspruch gegen ein Gutachten einlegen kann man nicht, aber gegen den Bescheid. |
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#6 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,221
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So eine Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs.2 SGG ist mit den Formularen, die jedes Sozialgericht bereitstellt, schnell gestellt.
Damit hat man nichts auf die Spitze getrieben, sondern sich nur für die Rechte des Betroffenen eingesetzt. Und wenn es um den Unterschied zwischen PG1 und PG2 geht, ist dies meines Erachtens durchaus gerechtfertigt. |
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#7 |
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Stammgast
Registriert seit: 02.02.2011
Ort: NRW
Beiträge: 885
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Liebe KollegInnen, danke für die hilfreichen Kommentare.
Die Diskussion hat scheinbar gewirkt ;-) - gestern kam der Termin für die Nachbegutachtung... Es grüßt herzlich Marsupilami |
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