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Die KK fordert die Betreuerin auf, für die Überzahlung zu zahlen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Die KK fordert die Betreuerin auf, für die Überzahlung zu zahlen im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Die Betreuung wurde am 31. Januar 2022 beendet und am 08. April 2022 wieder aufgenommen. Im März wurde ein Antrag ...


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Alt 11.09.2022, 16:56   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.08.2020
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Beiträge: 24
Standard Die KK fordert die Betreuerin auf, für die Überzahlung zu zahlen

Die Betreuung wurde am 31. Januar 2022 beendet und am 08. April 2022 wieder aufgenommen. Im März wurde ein Antrag auf vollstationäre Pflege gestellt. (Es wurde nicht von mir erstellt)
Es gab eine Überzahlung des Pflegegeldes für den Zeitraum vom 19.03.22 bis 30.04.22.
Die betreute Person starb am 21.05.22.
Die Krankenkasse verlangt nun, dass ich den zu viel gezahlten Betrag zurückzahle.
Ich habe bereits an die AOK geschrieben und die Situation geschildert, doch sie haben erneut eine Zahlung von mir verlangt.

Ich würde mich freuen, von Ihnen Vorschläge zu erhalten, wie ich dieses Problem lösen kann.
Maria Viana ist offline  
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Alt 11.09.2022, 18:45   #2
Gesperrt
 
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Teile der KV mit, dass der Betreute verstorben ist und sie sich mit ihrer Forderung an die Erben wenden mögen.
Du bist raus, du kannst doch gar nicht mehr verfügen.
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.09.2022, 18:53   #3
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.08.2020
Ort: Frechen
Beiträge: 24
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Vielen für die Antwort Michaela.

Ich habe auf meine Antwort an die KK alles informiert und Kopieren der Unterlagen geschickt.
Sie haben erneut geschrieben und verlangt von mir die Zahlung.
Maria Viana ist offline  
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Alt 11.09.2022, 19:26   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Ich hatte geschrieben, dass deine Tätigkeit als Betreuerin seit dem Tod beendet ist.
Was schreibst du da noch rum?
michaela mohr ist offline  
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Alt 11.09.2022, 19:41   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.08.2020
Ort: Frechen
Beiträge: 24
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Zitat:
Zitat von michaela mohr Beitrag anzeigen
Ich hatte geschrieben, dass deine Tätigkeit als Betreuerin seit dem Tod beendet ist.
Was schreibst du da noch rum?
Sie verlangen eine Zahlung für den Zeitraum 19.03 bis 30.04. Der Zeitraum 08.04.22 bis 30.04.22 liegt innerhalb meiner Betreuung.
Maria Viana ist offline  
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Alt 11.09.2022, 20:19   #6
Gibt einen aus
 
Registriert seit: 22.02.2022
Ort: Bayern
Beiträge: 111
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Zitat:
Zitat von Maria Viana Beitrag anzeigen
Sie verlangen eine Zahlung für den Zeitraum 19.03 bis 30.04. Der Zeitraum 08.04.22 bis 30.04.22 liegt innerhalb meiner Betreuung.
Aber JETZT ist die Betreuung beendet - und auch für Forderungen die den Betreuungszeitraum betreffen - sind jetzt die Erben zuständig. Mehr gibts der Kasse da nicht zu sagen - weitere Forderungsschreiben würden meinerseits in der Papierentsorgung landen.

LG Sabine
Sabine76 ist offline  
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Alt 11.09.2022, 20:19   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,594
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Moin moin


Es ist völlig egal, ob der von der KK angesagte Zeitraum innerhalb des Zeitraumes der Betreuung liegt oder nicht.



Die Betreuung ist mit dem Tod der betreuten Person beendet, und damit basta!

Du kannst und darfst nicht mehr über das Vermögen/Konto der betreuten Person verfügen. Selbst, wenn Du es wolltest nicht!
Das solltest Du der KV als erstes mitteilen.



Falls die MitarbeiterInnen der KV das dann immer noch nicht akzeptieren wollen, dann fordere sie doch auf, weniger Drogen zu nehmen und nicht weiter so einen Blödsinn zu schreiben. Verweise sie an den nächstliegenden SpsD oder die Telefonseelsorge.
Und mach es ruhig so frech. Das wirkt ziemlich schnell.


MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 11.09.2022, 20:28   #8
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,615
Standard

Hallo, offenbar hat die Krankenkassendame auch nicht die geringste Ahnung vom Wesen einer gesetzlichen Vertretung. Alle Handlungen des Vertreters wirken unmittelbar für den Vertretenen, § 164 BGB. Eine Eigenhaftung des Betreuers gibts nur, wenn er außerhalb seines AK gehandelt hat, also Vertreter ohne Vertretungsmacht war, § 179 BGB. Das dürfte hier kaum vorliegen.

Sofern hier schon eine Zahlungsaufforderung in Form eines Bescheides vorliegt (gerichtet gegen die Ex-Betreuerin in eigener Person), ist unverzüglich Widerspruch einzulegen. Begründung: Schuldner ist nur der Betreute (Versicherte) selbst, niemals der gesetzliche Vertreter (das gilt auch bei laufender Betreuung). Da der Betreute tot ist, muss sich die KK an den Erben wenden. Diesen kann sie beim Nachlassgericht erfragen. Oder die Forderung gleich ausbuchen (sog. Unbefristete Niederschlagung).

Außerdem dürfte sich die Krankenkassenmitarbeiterin sich wegen § 353 StGB strafbar machen. Wenn die das nicht unverzüglich beenden, Rechtsanwalt beauftragen: 1. Dienstaufsichtsbeschwerde beim
Vorstand der Krankenkasse, 2. Androhung der Strafanzeige nach § 353 StGB.

Das ist übrigens wieder mal ein Beispiel für Inkompetenz im öff. Dienst.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de

Geändert von HorstD (11.09.2022 um 20:40 Uhr)
HorstD ist offline  
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Alt 11.09.2022, 20:30   #9
Einsteiger
 
Registriert seit: 08.08.2020
Ort: Frechen
Beiträge: 24
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Vielen Dank für die Unterstützung.
Ich werde morgen die Situation mit der KK klären.
Schöne Grüße
Maria Viana ist offline  
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