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Taxifahrten zum Arzt bei Heimbewohner

Dies ist ein Beitrag zum Thema Taxifahrten zum Arzt bei Heimbewohner im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen, ich ärgere mich seit einiger Zeit mit folgendem Problem rum, vielleicht hat hier jemand einen Tipp, der mir ...


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Alt 09.01.2023, 06:34   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 30.11.2022
Ort: NRW
Beiträge: 5
Standard Taxifahrten zum Arzt bei Heimbewohner

Hallo zusammen,

ich ärgere mich seit einiger Zeit mit folgendem Problem rum, vielleicht hat hier jemand einen Tipp, der mir weiterhilft.

Der Klient ist Pflegeheimbewohner (PG 2, kein Merkzeichen beim GdB) und bezieht ergänzend zu einer kleinen Rente Sozialhilfe. Mithin steht ihm lediglich der Barbetrag zur Verfügung. Mittlerweile habe ich zwei Rechnungen eines Taxiunternehmens für Fahrten Heim - Arztpraxis vorliegen, es sind jeweils ca. 25 Euro. Da der Klient ziemlich starker Raucher ist und jeder übergebliebene Euro in Tabak investiert werden muss, ist das Geld grundsätzlich knapp.
Die Pflegekasse lehnt die Übernahme der Taxikosten ab. Habt ihr eine Idee?

Vielen Dank im Voraus!
Koleos ist offline  
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Alt 09.01.2023, 07:13   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,224
Standard

Wer hat denn das Taxi bestellt und mit welcher Begründung?



Grundsätzlich bleibt der Betreute auf den Kosten sitzen, aber wenn sich herausstellen sollte dass das Heim das Taxi ohne vorherige Rückfrage bestellt hat, in vollem Wissen dass der Betreute das zahlen muss, würde ich der Heimleitung auf die Finger hauen, denn das geht nicht.
Pichilemu ist offline  
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Alt 09.01.2023, 11:08   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,714
Standard

Nach den KTP-Richtlinien müssen „Krankenfahrten“ (also Taxi) VORAB von der KK genehmigt werden: https://www.g-ba.de/richtlinien/25/

Siehe § 8 Abs. 6: https://www.g-ba.de/downloads/62-492...2020-10-01.pdf. Ausnahmen sind die unter § 7 genannten Fälle. Was war es denn hier überhaupt?
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 09.01.2023, 12:47   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von Koleos Beitrag anzeigen
Die Pflegekasse lehnt die Übernahme der Taxikosten ab.
Gleiches wird für die Krankenkasse gelten. Der Weg zur Arztpraxis ist nämlich grundsätzlich Sache des Patienten.


Da die wenigen Ausnahmetatbestände hier nicht zutreffen, ist die entscheidende Frage, ob die Benutzung des ÖPNV in diesem Fall nicht möglich und somit preiswerter gewesen wäre.
lupuss ist offline  
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Alt 09.01.2023, 15:02   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo,

Taxifahrten für (geh)behinderte Betreuten zu ambulanten Arztterminen? Oftmals ein Ärgernis.

Auch wenn die o.g. Voraussetzungen m.E. zutreffen, erlebe ich es immer wieder, dass Ärzte die betr. Verordnung nicht ausstellen, es sei denn, es besteht mindestens PG 3 oder die betr. Schwerbehinderten-Merkzeichen.
Vielleicht sollte ich diesen Betreuten die o.a. Richtlinien zwecks Vorlage in der Arztpraxis mitgeben.
Eigentlich sollten die Ärzte bzw. die Arztpraxen dies auch von sich aus ggf. ansprechen bzw. erkennen. Dies darf man heutzutage aber anscheinend nicht mehr erwarten.

mfg
__________________
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(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 09.01.2023, 15:23   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Auch wenn die o.g. Voraussetzungen m.E. zutreffen, erlebe ich es immer wieder, dass Ärzte die betr. Verordnung nicht ausstellen, es sei denn, es besteht mindestens PG 3 oder die betr. Schwerbehinderten-Merkzeichen.
Hier liegt ein Missverständnis vor.

Eine Verordnung zu Lasten der GKV ist gemäß §8 Abs.3 der Krankentransportrichtlinie eben nur möglich, wenn PG 3 oder die betr. Schwerbehinderten-Merkzeichen vorliegen.
Daran sind die Arztpraxen gebunden.

Jede Verordnung, die sich nicht daran hält, führt in der Regel zum Regress, den die Arztpraxis allein tragen muss.

Änderungen dieser Regelungen sind nur über den Gemeinsamen Bundesausschuss oder den Gesetzgeber möglich.
lupuss ist offline  
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Alt 09.01.2023, 22:33   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Moin moin


Wenn die Arztfahrten mehrere, notwendig und verhersehbar sind, dann kann man die KÜ auch berim Sozialamt beantragen. Das hat bei einem Betreuten gut geklappt, der zu Nachuntersuchungen wg. Niere und Leberpunktionen zum Arzt mußte (30 km eine Strecke).
Nach einer Weile hat das Taxi-Unternehmen die Rechnungen direkt beim LK eingereicht und ich hatte nichts mehr damit zu tun.



MfG
Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 10.01.2023, 13:48   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Zitat:
Zitat von Imre Holocher Beitrag anzeigen
Moin moin


Wenn die Arztfahrten mehrere, notwendig und verhersehbar sind, dann kann man die KÜ auch berim Sozialamt beantragen. Das hat bei einem Betreuten gut geklappt, der zu Nachuntersuchungen wg. Niere und Leberpunktionen zum Arzt mußte (30 km eine Strecke).
Nach einer Weile hat das Taxi-Unternehmen die Rechnungen direkt beim LK eingereicht und ich hatte nichts mehr damit zu tun.



MfG
Imre
Das geht? Glückwunsch zu diesem Sozialamt. Aber Danke für den Tipp.
Das hiesige Sozialamt verweist da auf die Zuständigkeit der KK. Falls da kein Anspruch besteht, sieht sich auch das SAmt nicht in der Pflicht.

mfg
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carlos ist offline  
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Alt 13.01.2023, 12:11   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
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Ort: Hannover
Beiträge: 104
Standard Krankenfahrt ohne Genehmigung auch für Vorsorge

Die Krankenfahrt zu einer Gesundheits- oder Krebsfrüherkennungsuntersuchung kann für Versicherte verordnet werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß Sozialgesetzbuch XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 vorlegen und bei einer Einstufung in den Pflegegrad 3 wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Ferner sind die Verordnungsvoraussetzungen auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens den Pflegegrad 3 erhalten haben.

Das Einholen einer Genehmigung der Verordnung durch die Krankenkasse ist nicht erforderlich, wenn die Krankenfahrt beispielsweise mit einem Taxi oder Mietwagen verordnet wird.

So aus den aktuellen G-BA Fachnews
lupuss ist offline  
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