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Gesundheitssorge und Einwilligungen

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gesundheitssorge und Einwilligungen im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Moin moin Die Argumente von Garfield kann ich nur unterstützen. Das sehe ich auch so. Insbesondere seine Position dazu, dass ...


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Alt 26.10.2024, 16:33   #51
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
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Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,031
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Moin moin


Die Argumente von Garfield kann ich nur unterstützen. Das sehe ich auch so.
Insbesondere seine Position dazu, dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung nicht automatisch die Einwilligungsunfähigkeit bedeutet, finde ich wichtig. Das wird ja auch und gerade durch den Wegfall des Wohles in der Gesetzgebung unterstrichen.

Solange ein betreuter Mensch seinen Willen äußern kann, soll er/sie das auch tun. Stellvertretend soll erst dann gehandelt werden, wenn das nicht mehr der Fall ist. Und dafür hilft eine Patientenverfügung, die im klaren Zustand verfaßt wurde ganz gewaltig.

Und noch einmal: Die Patientenverfügung kann für den Zustand der fehlenden Ansprechbarkeit/Einwilligungsfähigkeit eine ganz andere Verhaltens- und Entscheidungsvorgabe machen als es im fitten Zustand gehandhabt wird.

Wieviele Ärzte mußten schon ausgebremst werden, weil sie Patientenverfügungen mit dem Grund wegwischen wollten, dass die PatientInnen im sedierten Zustand eine andere Meinung haben könnten.



@ Florian:
Die erstgenannte Patientenverfügung war doch von 2020. Wenn Dein Betreuter damals noch fit war und die aktuelle Überarbeitung die selbe Wunschlage bestätigt, gibt es doch nix zu zweifeln.

Und wenn er "ab vom Pad" ist und immer noch mit seinem natürlichen Willen die Behandlung verweigert - also auch dann so verhält, wie er es in seiner Patientenverfügung wünscht - dann sollte man jeden mit einer Strafanzeige beglücken, der diese Haltung mißachtet.



Es ist völlig normal, wenn Angehörige das nahende und nicht abgewehrte Ableben eines Verwandten nicht aushalten können. Aber da müssen sie sich dran gewöhnen. Frage sie doch einmal was sie für sich in so einer Situation wünschen würden und wie sie darüber denken, wenn sich die anderen nicht an ihre Wünsche halten würden... (...dann fallen die Groschen ziemlich schnell)



MfG
Imre
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Alt 26.10.2024, 18:08   #52
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,061
Standard

Ja, alles klar, sehe ich ja wie ihr. Das ist gar nicht das Ding. Ich möchte (und werde) vermutlich zum selben Ergebnis kommen, wie eigentlich immer in diesen Fällen. Dennoch: Die Kommentierungen habe ich w.o. wiedergegeben, mich irritierten die ja auch.

Ganz so eindeutig wie Du es darstellt, Imre, ist es vermutlich leider in diesem Fall nicht. Im Forum kann man wohl den konkreten Einzelfall manchmal schlecht rüberbringen...Es scheint nicht so recht deutlich geworden zu sein, was ich hier zu hinterfragen und auszudeklinieren versuche. Aber das ist auch nicht weiter dramatisch.

Es geht einerseits um die Frage der aktuell vorhandenen Einwilligungsfähigkeit. Dass 2020 (vermutlich) alles tutti war ist ja ok. Und vor ein paar Tagen bei Aktualisierung auch, das habe ich naklar mit dem beh. Arzt direkt unter die Pat.-Verfügung dokumentiert: "einwilligungsfähig nach unserer Auffassung auf Basis des vorliegenden psych. Gutachten aus 05/2024". Soweit okay. Die Angehörigen zweifeln mit zugegebnermaßen recht allgemeinen Hinweisen, sei's drum. Gehen wir mal weiterhin davon aus, es lägen aktuell (noch) keine einschlägigen Willensmängel vor, so ja auch die Einschätzung der beh. Ärzte.

Die Einrichtung der Betreuung für den AB Gesundheit ist allenfalls ein Indiz auf eine mögliche Einw.Unfähigkeit, ich sehe das wie ihr kritisch, ich folge da den Kommentaren auch nicht weiter, zumal altes Recht (obj. Wohl usw.).

Ein weiteres Indiz für einen Willensmangel ergebe sich zudem (mit den Kommentierungen zu § 1904 BGB alt, insbs. Damrau/Zimmermann) daraus, dass eine zweifelsfrei notwendige Behandlung ohne ausreichende Gründe abgelehnt wird. Abgestellt wurde dabei nach meiner Lesart auf das mittlerweile mit der Reform eingeschränkte objektive Wohl. In einem solchen Fall habe der Patient "wohl keine ausreichende Einsicht mehr", so Damrau/Zimmermann. Vermutlich müsste man das nun anders bewerten und an die Einsichtsfähigkeit nicht mehr so hohe Anforderungen stellen wie im alten Recht. Wobei man naklar überhaupt fragen muss, wann ein durch den Patienten geäußerter Grund als ausreichend zu bewerten ist und v.a. wann nicht...

Ihr stellt ja beide darauf ab, der Patient wolle sterben, sei das Leben unter Schmerzen und sonstwas leid. Das ist so im vorliegenden Fall unklar, so sagt er das nicht. Auch konkludent kann das wohl kaum hergeleitet werden, "nur" weil er keinen Leistenkatheter möchte und für bestimmte Situationen eine Pat.-Verf. vorliegt. Er ließ sich in den verg. Wochen und Monaten immer wieder behandeln. Nur ist ihm der Eingriff in der Leiste nun scheinbar bei allg. reduziertem Affekt und Unzufriedenheit too much. Dafür nimmt er ganz offensichtlich in Kauf, in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Und ob dann schließlich die Pat.-Verfügung greifen wird, ist ebenfalls unklar, die Formulierungen des Standardformulares (ich schrieb davon w.o.) geben das eher nicht her. Also spätestens dann § 1832 BGB (§ 1904 alt) in Betracht ziehen? Bemühen werden sich die Ärzte kaum, das spricht niemand regelmäßig mit dem Patienten und versucht ihm die Ängste zu nehmen. Machen wir uns nichts vor. Er geht da allen auf den Sack, er ist ja auch insgesamt nicht gerade ein Sonnenschein. Ich halte das nicht für würdig, aber so ist doch die Realität! Angehörige können nicht kommen, wie gesagt. Und das war's dann? Betreuer war da, Pat.-Verf. aktualisiert, bisschen gequatscht "ach, machen sie mal, das ist doch halb so wild und dann können sie wieder schön im Heim rumlaufen und leben noch ein paar Jährchen, Sie brauchen da eigentlich keine Angst haben". Puuh. Seelsorge habe ich angeregt, wird wohl auch gar nicht hingeschickt werden, nehme ich an. Und ich werde 'nen feuchten Kehricht tun und mich da jetzt weiter einbringen und überprüfen, ob man sich kümmert. Toll ist das jedenfalls alles nicht, Menschenwürde wird zur leeren Phrase, ist es oftmals längst...

Geili war auch die Antwort einer Oberärztin auf meine Frage, ob denn versucht werde, psychologisch zu intervenieren, etwa durch einen Psychologen im Haus o.ä.: "Ja, wir behandeln ja hier alle psychologisch mit, die Ärzte und die Pflegekräfte, das schon eigentlich." Ah okay, alles supi! Weiter im Text:

Damrau/Zimmermann zur Zwangsbehandlung, zum "Recht auf Krankheit" des einwilligungsfähigen Patienten usw.: "Es muss daher gewartet werden, bis eines Tages der Zustand der Einwilligungsunfähigkeit oder des Notstandes eintritt; erst dann kann der Arzt von sich aus handeln (Notstand) oder der Betreuer für den Betreuten einwilligen." Diese befremdliche Rechtslage werde eben durch die hohen an die Einwilligungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen korrigiert, so D./Z. weiter.

Ich habe natürlich verstanden, was ihr (@Imre, @Garfield) meint, sehe es ja grds. ganz ähnlich. Letztlich wäre es unwürdig, einen sterbenden Menschen zwangsweise zu behandeln, wenn er es durch schriftliche Verfügung (ohne Willensmängel) abgelehnt hat, in bestimmten Situationen durch bestimmte ärztliche Maßnahmen am Leben gehalten zu werden. Im Zweifel, Imre schrieb es, gar strafbar. Anders dürfte es dennoch aussehen, wenn die angegebenen Anwendungssituationen der Pat.-Verfügung eben nicht auf den konkreten Lebenssachverhalt Anwendung finden, ich schrieb davon ja schon. Das ist schon ein gewichtiger Knackpunkt finde ich...

Kurzum: Es kann ja sein, und das ist vorliegend nicht ganz abwegig, der Patient hat einfach Muffe vor einem Katheter in der Leiste, ihm ist gerade alles schlichtweg zu viel, bei affektiven Störungen und (zweifelsohne verständlicherweise) allg. Unzufriedenheit. Trotzdem plante er in den verg. Wochen seinen Umzug nach fast-Dänemark zurück (wird nicht stattfinden, aber gut) und trotzdem will er nicht sterben. Was dann? Wann überhaupt Zwangsbehandlung? Oder nie, "nur" weil "alt"? Ich finde weder die Begrifflichkeit einladend, noch plädiere ich hier für eine inflationäre Prüfung der Anwendbarkeit. Aber mitdenken muss man das doch grds.

Ich werde vermutlich, wie bislang immer, und da bin ich ganz bei Euch, @Garfield und @Imre, die Ärzte zunächst machen lassen. Wenn dann nach deren Einschätzung Einwilligungsunfähigkeit eintreten sollte (vermutl. wird man mich da gar nicht drüber informieren) > Pat.-Verfügung und gut ist es. Dann sollen die beh. Ärzte beurteilen, ob es sich um einen Anwendungsfall (a.e. wohl "Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit") handelt oder eben nicht. Vermutlich wird er einfach einschlummern, wie immer in "diesen" Fällen, und das war's.

Trotzdem finde ich es wichtig, sich über diese wichtig(st)e Entscheidung des Betreuers sehr ausführlich Gedanken zu machen und möglichst viele Aspekte einzubeziehen. Sonst werden die entscheidensten Grundpfeiler unserer Arbeit Makulatur. Es darf m.E. nie "einfach so" laufen: "Alt" > "will bestimmt nicht mehr" > "wegvegetieren (lassen)". Damit meine ich jetzt nicht das hier von Imre u. Garfield (u. mir) geschilderte (korrekte) Vorgehen bei großem Leid nach den Wünschen des Klienten. Meist ist es aber leider so, dass keine Zeit und Muße für solch wichtige Entscheidungen bleibt und nach Schema F (v.a. auch von Ärzten) vorgegangen wird. Paar Kreuzchen auf irgendwelchen Formularen, bestenfalls(!)1x kurz quatschen/telefonieren, fertig. Und das ist den meisten schon zu viel. Aber man kann nix dagegen tun. Nicht nur in Fragen der Pat.-Verfügung oder Behandlungsablehnung. Auch beim (Nicht)"füttern im Pflegeheim und vielen anderen Dingen mehr. Ich sehe das einfach so, auch nach vielen Jahren, und da bin ich, das weiß ich ja, immer etwas umständlich...

Beste Grüße von Florian
Florian ist offline  
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Alt 31.10.2024, 09:15   #53
Routinier
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,061
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Vielen Dank @Garfield und @Imre für den schnellen Input!

Nun wurde der Klient über Nacht entlassen, gestern rief das Heim an, mit ausgeprägt-symptomatischer Endokarditis, Herzinsuffizienz, darunter rezidivierendem Lungenödem, Niereninsuffizienz usw. usf. Ärztin verg. Donnerstag: "Vier bis fünf Wochen muss er auch so (Anm.: ohne Dialyse) auf jeden Fall erstmal noch hier bleiben, allein schon wegen der Endokarditis." Naja, im Heim wird er nun vom Palliativnetzwerk mitbetreut, auch gut...

Viele Grüße von Florian
Florian ist offline  
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