Dies ist ein Beitrag zum Thema "Kleine Patientenverfügung" - was soll das sein? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich bin als Sohn gesetzlicher Betreuer meines Vaters.
Der AK Gesundheitssorge ist in der Betreuung inbegriffen.
Da mein Vater ...
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 61
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Hallo,
ich bin als Sohn gesetzlicher Betreuer meines Vaters. Der AK Gesundheitssorge ist in der Betreuung inbegriffen. Da mein Vater in den letzten Monaten mehr Zeit im Krankenhaus als in der Pflegeeinrichtung verbracht hat, hat mir letztere heute das beigefügte Formular ausgehändigt, mit der Überschrift "kleine Patientenverfügung". Eine Patientenverfügung besteht nicht; ein Betreuer darf auch keine Patientenverfügung ausstellen, soweit ist alles klar. Wer kommt auf die Idee, ein solches Formular zu erstellen und welche Aussagekraft soll es haben? https://i.postimg.cc/zv90G8Dg/kleine-patientenverfuegung.jpg Vielen Dank! Geändert von wth-2021 (24.08.2024 um 06:09 Uhr) |
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#2 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,917
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Moin,
Da fragst du am besten die Einrichtung, die dir diesen Zettel in die Hand gedrückt hat.
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#3 | |
Routinier
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: Im Weserbergland (NRW)
Beiträge: 1,061
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Hallo wth-2021,
Pflegeheime, die mangels Kenntnis der Rechtslage unsicher sind und sich davon einen "roten Faden" für möglicherweise (va.a. auch sehr kurzfristig) eintretende Veränderungen erhoffen. Im Rahmen einer umfangreichen Patientenverfügung oder einer ebensolchen "Vertreterdokumentation" ist eine solche "Zusammenfassung für den Notfall" jedoch durchaus üblich, wenn auch die Form (v.a. auch die Bezeichnung "Kleine Patientenverfügung" eher irreführend) und der Inhalt hier nicht so ganz optimal erscheinen (auf den ersten Blick). Zitat:
Also: Ich lese heraus, dass Dein Vater hochgradig pflegebedürftig ist und Fragen zur Behandlung bei fortgeschrittener Erkrankung mit infauster Prognose nicht mehr kognitiv erfassen kann?! Dann, und auch andernfalls (also etwa bei Vorliegen einer wirksamen Patientenverfügung), würden die entsprechenden rechtlichen Vorschriften (§§ 1827 ff. BGB) greifen. Da steht eigentlich alles drin. Das Ganze sollte umfangreich und aussagekräftig dokumentiert werden. MfG Florian |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 61
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Hallo Florian,
vielen Dank für Deine Antwort. Ich bin dazu geneigt, das Betreuungsgericht zu fragen. Papa hat PG5 mit Demenz. Er versteht sicher einfache Zusammenhänge noch, aber eine Patientenverfügung mit den vielen möglichen Konstellationen ist einfach zu komplex, selbst für einen Nichtfementen muss man sich da erstmal Gedanken machen, was alles passieren kann. Es geht halt ständig vom Pflegeheim ins Krankenhaus und wieder zurück. Wegen der Schluckstörungen traten nun 2 Lungenentzündungen in 4 Wochen auf. Das könnte man auch im Heim mit Antibiotika behandeln, denke ich!? Ich wurde nun bei den vielen Krankenhausaufenthalten gefragt, was man noch manchen soll oder nicht (ggf. Intubation, Wiederbelebung etc.). All das ist nicht eingetreten und er ist wieder genesen. Er liegt halt 20 Stunden am Tag im Bett und wird vormittags oftmals in den Aufenthaltsraum mit Rollstuhl gebracht. Er ist körperlich schwach und kommt nicht mehr hoch. Einfaches Essen funktioniert auch noch, wenn es mal zu einer Magensonde oder künstlicher Beatmung kommen sollte, dann würde man das wohl nicht mehr machen. |
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#5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Ich hab erstmal geschaut, von wem der Text ist. Ist nicht herauszufinden. Auf dieser Domain kann jeder Beliebiges zum Download anbieten.
Zur Bezeichnung, derjenige, der das eingestellt hat, wollte offensichtlich eine Kurzfassung, zusätzlich zur eigentlichen Patientenverfügung erstellen, wahrscheinlich um ein Papier zu haben, das man zusammengefaltet immer dabei hat, ähnlich einem Organspendeausweis. Darauf deutet auch hin, dass man oben ankreuzen kann, ob es noch eine „richtige“, also ausführlichere Patientenverfügung gibt. Das Dokument ist so kurz gefasst, dass man nicht wirklich etwas damit anfangen kann. Es isr ja ein Ankreuztext, ähnlich dem Musterformular des BMJ für Vorsorgevollmachten. Aber ohne jede Erläuterung. Mit dem Ankreuzen eines Punktes soll wohl ein Ja gemeint sein; es gibt aber keine Möglichkeit zum Nein. Da müsste man die ganze Passage, die man nicht will, durchgeixt werden, damit das nicht später von einem Anderen doch angekreuzt wird. Die Unterschrift des Bevollmächtigten neben dem Verfasser (wo ist eigentlich Platz für einen Betreuer) ist auch missverständlich. Vermutlich soll das eine Zeugenunterschrift sein (wie auf dem BMJ-Vordruck zur Vollmacht), man kann es aber auch so missverstehen, dass der Bevollmächtigte die Patientenverfügung selbst erklärt. Das ist unzulässig, eine Patientenverfügung ist (wie ein Testament) höchstpersönlich, § 1827 Abs. 1 BGB. Betreuer (und Bevollmächtigte) dürfen nur beratend, unterstützend tätig werden, Abs. 4 und 6. Insgesamt ist das unbrauchbar, weil irreführend. Auf eine Vertreterverfügung (inoffizielle Bezeichnung) wurde schon verwiesen. Dafür muss ZUVOR ein Gespräch des Vertreters mit dem behandelnden Arzt zur Ermittlung des Patientenwillens des einwilligungsunfähigen Patienten stattgefunden haben - und Einvernehmen hergestellt werden, § 1828 BGB. Dann kann in einem Vermerk so etwas festgehalten werden; wohlgemerkt mit der Unterschrift des Betreuers/Bevollmächtigen einerseits und des Arztes andererseits. Ubd dann in der Patientenakte im Krhs./Heim hinterlegt werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de Geändert von HorstD (24.08.2024 um 14:18 Uhr) |
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#6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 61
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Hallo Horst D.,
ich gebe Ihnen völlig recht. Dieses Formular verwirrt mehr als dass es hilft. So gesehen finde ich es auch sehr unprofessionell. Es schließt eben auch eine Betreuung aus. Natürlich habe ich mich dort als Betreuer zu erkennen gegeben. Ehrlich gesagt, wir werden den Papa in den nächsten Wochen wohl in eine andere Pflege geben. Zufällig scheint gleich 500 Meter von meiner Wohnung etwas frei zu werden; ich muss nur zurückrufen, habe es am Freitagvormittag nicht mehr geschafft. Das passt in dem Zusammenhang fast wie die Faust aufs Auge. Das Formular habe ich vom Pflegeheim erhalten und selbst hier hochgeladen! Eine Google-Suche dazu war auch bei mir erfolglos. *** Ich möchte an dieser Stelle einfach noch anmerken: natürlich würde ich, zusammen mit einem Arzt und ggf. meinem Vater in einem "lichten" Moment dies besprechen. Nur lässt sich ja kein Arzt dazu herab, so ein Gespräch zu führen und das Ergebnis, ggf. mit Zeugen, zu dokumentieren. Das Gesundheits- und Pflegesystem ist einfach am Ende, wenn man so herumwurschtelt. |
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#7 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Die Regelung gibts seit 2009, das sind 16 Jahre. Damals gabs keine Zweifel, dass man mit Ärzten darüber sprechen kann. Ich sehe ein, dass ein neuer Arzt, der den Patienten nicht langjährig kennt, nicht darauf eingehen dürfte. Aber manchmal gibts ja noch Patienten, die einen langjährigen Arzt des Vertrauens haben. Wenn das hier nicht der Fall ist, sind im Grunde vorsorgliche Regelungen nicht möglich.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 70
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Für mich sieht das nach einer sehr schlechten Umsetzung von BVP (Behandlung im Voraus Planen - advanced Care planning) aus.
Nach § 132g SGB V gibt es eine Möglichkeit, gesundheitliche Vorausplanung in Einrichtungen der stationären Altenhilfe und der Eingliederungshilfe über die Gesetzliche Krankenversicherung zu finanzieren. Leider gibt es hier keine Vorgaben bzgl. der Qualifikation und Umsetzung der Beteiligten. Einrichtungsbetreiber kochen gerne ihr eigenes Süppchen. Es gibt aber auch Anbieter, die sehr gute Schulungen anbieten. |
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#9 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 23.11.2021
Beiträge: 61
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Das hört sich interessant an, wobei ich der Meinung bin, dass wir uns hier sicher nicht in der letzten Lebensphase befinden. Wer kann mir hier weiterhelfen: ein guter Hausarzt oder die KV/PV? |
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#10 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 70
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Das hängt von der Region ab. Die besten Informationen sollten die regionalen Palliativdienste liefern. U.a. sind die Unikliniken Hildesheim, Göttingen und München hier sehr aktiv und bieten eine ganze Reihe an Informationen und Publikationen über das Internet an. Ist ein guter Startpunkt, sich mit der Thematik vertraut zu machen. Das System muss aber in der Region etabliert sein, da die Vorausverfügung ja auch vom Rettungsdienst (die sind ja meist zuerst beim Patienten) beachtet werden muss.
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