Dies ist ein Beitrag zum Thema ohne KV aus JVA ins Krankenhaus im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
ich habe die Betreuung neu übernommen für eine Dame, die sich bis zum 20.09.24 im JVA-KH aufhält. Es ist ...
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#1 |
Stammgastanwärter
Registriert seit: 14.09.2010
Ort: Stuttgart
Beiträge: 473
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Hallo,
ich habe die Betreuung neu übernommen für eine Dame, die sich bis zum 20.09.24 im JVA-KH aufhält. Es ist im Anschluss eine Unterbringung zur medizinischen Behandlung notwendig. Die Dame war seit vielen Jahren obdachlos und ohne KV. Sie sei wohl zuletzt irgendwann bei der Barmer versichert gewesen. Wie gehe ich am besten vor, um die Begleichung der anstehenden Kosten der Krankenbehandlung zu sichern? Grüße Klima |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Das heißt, zuletzt gesetzlich krankenversichert gewesen. Nach der Haftentlasssung dürfte wohl Bürgergeld zu beantragen sein. Dadurch ist man pflichtversichert, § 5 Abs. 1 Nr 2a SGB V. Dabei kann man zwischen allen gesetzlichen KK wählen, ich würde es aber zunächt bei der BEK versuchen, da die aus der früheren Versicherung ja noch Unterlagen haben.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
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Die Frage ist, wird sie überhaupt entlassen?
Vielleicht bekommt sie auch freie Heilfürsorge für gefangene des Landes, also das Krankenhaus müsste dann mit dem Bundesland abrechnen. |
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#4 |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,469
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Das ist tatsächlich eine gute Frage. Handelt es sich hier um eine reguläre Haftentlassung, oder ist es lediglich eine Verlegung vom Justizvollzugskrankenhaus in ein reguläres Krankenhaus, was möglich ist, wenn die Krankheit aufgrund ihrer Schwere nicht in einem Justizvollzugskrankenhaus behandelt werden kann.
In letzterem Fall wäre sie weiterhin in Haft, d. h. sie würde auf Staatskosten behandelt und die Frage nach der Kostenübernahme stellt sich überhaupt nicht. |
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#5 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,730
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In der JVA bzw. dem Vollzugskrankenhaus gibt es aber auch einen zuständigen Sozialdienst; siehe hierzu:
https://www.gesetze-im-internet.de/s...6BJNG001100314 mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#6 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,941
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Vorsicht, das ist Landesrecht
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#7 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,730
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Stimmt, in diese Falle bin ich nun schon wiederholt getappt
![]() Aber für BaWü gilt hier wohl: https://dejure.org/gesetze/JVollzGB_III/41.html mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information (Heiner Müller)
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
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Hallo Carlos, das mit dem Strafvollzugsgesetz (des Bundes) ist wie mit dem Heimgesetz. Wechselten 2006 im Rahmen der Föderalismusreform zur Länderzuständigkeit. Da aber die 16 Bundesländer nicht sofort eigene Landesgesetze in ihre Stelle gesetzt haben, blieben die Bundesgesetze erstmal in Kraft; erst wenn alle 16 sie ersetzt haben, könnte sie insgesamt aufgehoben werden. Das wird aber wohl nicht regelmäßig gescheckt. So findet sich das Heimgesetz des Bundes auch immer noch auf der Internetseite, obwohl es tatsächlich in keinem Bundesland mehr gilt. Beim Strafvollzugsgesetz weiß ich gar nicht, obs davon inzwischen in jedem Bundesland ein eigenes gibt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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