Dies ist ein Beitrag zum Thema Kliniken nehmen nicht auf wegen Unterbringung nach §1831 BGB im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,
ich habe einen Betreuten welcher noch bis Mitte nächsten Jahres geschützt untergebracht ist in einer ...
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#1 |
Club 300
Registriert seit: 31.07.2012
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Beiträge: 328
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Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,
ich habe einen Betreuten welcher noch bis Mitte nächsten Jahres geschützt untergebracht ist in einer STW. Er hat aufgrund einer Erkrankung einen erheblichen Tremor welcher Behandlungsbedürftig ist und dies ist auch so vom Klient gewünscht. Problem, die Kliniken nehmen ihn nicht auf wenn der Beschluss nach §1831 weiterhin Gültigkeit besitzt. Nur wegen 2 Wochen Behandlung lasse ich diesen nicht aufheben Meine Argumentation war bisher, was machen Sie wenn jemand lebensbedrohlich verletzt ist und untergebracht ist? Hierauf erfolgten regelmäßig keine Antworten. Kann hier jemand Input geben wie man rechtlich sicher auftreten kann? Zuständiges BG teilt mit, dass eine Aufhebung für Behandlungen nicht vorgesehen ist. VG der_andre |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Was ist STW? Und das Betreuungsgericht wird eigentlich „BetrG“ abgekürzt, die BG ist die Berufsgenossenschaft.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Club 300
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 328
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Hallo Herr Deinert,
es handelt sich bei der Einrichtung um eine Sozialtherapeutische Wohnstätte. VG der_andre |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Der Beschluss nach § 1831 BGB gestattet ja nur die Betreuerentscheidung, eine freiheitsentziehende Unterbringung anzuordnen. Beenden muss man sie als Betreuer, wenn sie nicht mehr nötig ist (§ 1831 Abs. 3 BGB). Wenn der Betreute einige Wochen auf eine „Normalstation“ kann, braucht er ja offenbar keine abgeschlossenen Türen. Da wäre die Beendigung doch ohnehin nötig.
Das Gericht hebt im Folgenden ja nur den Genehmigungsbeschluss wieder auf (als Folge der Entlassungsentscheidung des Betreuers, § 330 Satz 1 (1. Alternative) FamFG). Die 2. Alternative, dass das Gericht die Unterbringung selbst aufhebt, betrifft nur PsychKG-Unterbringungen. Ist zugegenermaßen ohne Kommentarliteratur schwer zu durchschauen.
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#5 |
Club 300
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 328
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Hallo Herr Deinert,
der Klient benötigt weiterhin eine Unterbringung gemäß 1831 BGB. Das Problem ist, dass keine Klinik gewillt ist jemanden mit Beschluss aufzunehmen, außer er kommt die Psychiatrie. Der Klient muß aber in die Neurologie. VG der_andre |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,642
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Aber WÄHREND der Jetzt vorgesehenen Behandlung wird die Freiheitsentziehung doch offensichtlich nicht benötigt, sondern im Gegenteil vom Krankenhaus sogar als Ausschlussgrund genannt? Wenn es keine Alternativen zu dieser Behandlung gibt, sollte das unverzüglich mit dem Richter besprochen werden. Betreuer hebt jetzige Unterbringung auf und beantragt unverzüglich eine neue, die ab dem Ende des Krankenhausaufenthaltes gelten soll. Die Anhörung kann ja währenddessen stattfinden. Leider sieht § 1831 BGB (anders als manche PsychKGs) keine „Beurlaubung“ vor.
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#7 |
Club 300
Registriert seit: 31.07.2012
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Genau das ist der Grund und wurde so mit dem -> BetrG besprochen. Die Kliniken können nicht wegen einer Unterbringung eine Behandlung ablehnen. Somit ist auch keine Bednigung der Unterbringung gerechtfertigt. Leider interessiert es die Kliniken nicht. Krankenkasse kennt solche Fälle auch nicht. Nun ist guter Rat teuer.
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,642
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Gibts kein Krankenhaus in der Nähe, dass sowohl eine Psychiatrie als auch eine Neurologie betreibt? Dann könnte der Patient doch in der psychiatrischen Abteilung (geschlossen) liegen, während der Neurologe von Nebenan zu „Besuch“ kommt?
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#9 |
Club 300
Registriert seit: 31.07.2012
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Es gibt solche Krankenhäuser in der Nähe, nur die sagen , wenn er in der Psych bleit kein Problem, auf einer anderen Station geht es nicht.
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#10 |
Moderator
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Wo ist denn dann das Problem?
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