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Kliniken nehmen nicht auf wegen Unterbringung nach §1831 BGB

Dies ist ein Beitrag zum Thema Kliniken nehmen nicht auf wegen Unterbringung nach §1831 BGB im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen, ich habe einen Betreuten welcher noch bis Mitte nächsten Jahres geschützt untergebracht ist in einer ...


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Alt 04.11.2024, 12:50   #1
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Standard Kliniken nehmen nicht auf wegen Unterbringung nach §1831 BGB

Sehr geehrte Kollegen und Kolleginnen,


ich habe einen Betreuten welcher noch bis Mitte nächsten Jahres geschützt untergebracht ist in einer STW. Er hat aufgrund einer Erkrankung einen erheblichen Tremor welcher Behandlungsbedürftig ist und dies ist auch so vom Klient gewünscht. Problem, die Kliniken nehmen ihn nicht auf wenn der Beschluss nach §1831 weiterhin Gültigkeit besitzt. Nur wegen 2 Wochen Behandlung lasse ich diesen nicht aufheben Meine Argumentation war bisher, was machen Sie wenn jemand lebensbedrohlich verletzt ist und untergebracht ist? Hierauf erfolgten regelmäßig keine Antworten. Kann hier jemand Input geben wie man rechtlich sicher auftreten kann? Zuständiges BG teilt mit, dass eine Aufhebung für Behandlungen nicht vorgesehen ist.



VG
der_andre
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Alt 04.11.2024, 19:44   #2
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Standard

Was ist STW? Und das Betreuungsgericht wird eigentlich „BetrG“ abgekürzt, die BG ist die Berufsgenossenschaft.
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Horst Deinert

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Alt 04.11.2024, 20:25   #3
Club 300
 
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Hallo Herr Deinert,


es handelt sich bei der Einrichtung um eine Sozialtherapeutische Wohnstätte.



VG
der_andre
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Alt 06.11.2024, 12:37   #4
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Der Beschluss nach § 1831 BGB gestattet ja nur die Betreuerentscheidung, eine freiheitsentziehende Unterbringung anzuordnen. Beenden muss man sie als Betreuer, wenn sie nicht mehr nötig ist (§ 1831 Abs. 3 BGB). Wenn der Betreute einige Wochen auf eine „Normalstation“ kann, braucht er ja offenbar keine abgeschlossenen Türen. Da wäre die Beendigung doch ohnehin nötig.

Das Gericht hebt im Folgenden ja nur den Genehmigungsbeschluss wieder auf (als Folge der Entlassungsentscheidung des Betreuers, § 330 Satz 1 (1. Alternative) FamFG). Die 2. Alternative, dass das Gericht die Unterbringung selbst aufhebt, betrifft nur PsychKG-Unterbringungen. Ist zugegenermaßen ohne Kommentarliteratur schwer zu durchschauen.
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Horst Deinert

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Alt 06.11.2024, 12:59   #5
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Hallo Herr Deinert,


der Klient benötigt weiterhin eine Unterbringung gemäß 1831 BGB. Das Problem ist, dass keine Klinik gewillt ist jemanden mit Beschluss aufzunehmen, außer er kommt die Psychiatrie. Der Klient muß aber in die Neurologie.



VG
der_andre
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Alt 06.11.2024, 13:13   #6
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Aber WÄHREND der Jetzt vorgesehenen Behandlung wird die Freiheitsentziehung doch offensichtlich nicht benötigt, sondern im Gegenteil vom Krankenhaus sogar als Ausschlussgrund genannt? Wenn es keine Alternativen zu dieser Behandlung gibt, sollte das unverzüglich mit dem Richter besprochen werden. Betreuer hebt jetzige Unterbringung auf und beantragt unverzüglich eine neue, die ab dem Ende des Krankenhausaufenthaltes gelten soll. Die Anhörung kann ja währenddessen stattfinden. Leider sieht § 1831 BGB (anders als manche PsychKGs) keine „Beurlaubung“ vor.
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Alt 06.11.2024, 13:40   #7
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Genau das ist der Grund und wurde so mit dem -> BetrG besprochen. Die Kliniken können nicht wegen einer Unterbringung eine Behandlung ablehnen. Somit ist auch keine Bednigung der Unterbringung gerechtfertigt. Leider interessiert es die Kliniken nicht. Krankenkasse kennt solche Fälle auch nicht. Nun ist guter Rat teuer.
der_andre ist offline  
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Alt 06.11.2024, 14:04   #8
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Gibts kein Krankenhaus in der Nähe, dass sowohl eine Psychiatrie als auch eine Neurologie betreibt? Dann könnte der Patient doch in der psychiatrischen Abteilung (geschlossen) liegen, während der Neurologe von Nebenan zu „Besuch“ kommt?
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Horst Deinert

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Alt 06.11.2024, 14:22   #9
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Es gibt solche Krankenhäuser in der Nähe, nur die sagen , wenn er in der Psych bleit kein Problem, auf einer anderen Station geht es nicht.
der_andre ist offline  
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Alt 06.11.2024, 15:08   #10
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Wo ist denn dann das Problem?
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