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Pflegedienst kündigt zum 31.12. Behandlungspflege - Fristen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Pflegedienst kündigt zum 31.12. Behandlungspflege - Fristen? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo! Ein Pflegedienst kündigt nach 4 Jahren die Behandlungspflege (Medis stellen und Spritzen) aus heiterem Himmel zum 31.12.2024 ohne Erklärung ...


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Alt 08.12.2024, 00:55   #1
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 905
Standard Pflegedienst kündigt zum 31.12. Behandlungspflege - Fristen?

Hallo!


Ein Pflegedienst kündigt nach 4 Jahren die Behandlungspflege (Medis stellen und Spritzen) aus heiterem Himmel zum 31.12.2024 ohne Erklärung oder Begründung.

Dazu kommt, dass sich um die Besorgung der Verordnungen kostenpflichtig gekümmert wurde.



Pflegeaufgaben oder der §45 wurden nicht gemacht, sehr wohl aber die Beratungsgespräche.


Es gibt keinen Pflegevertrag, nur die Verordnungen zur Behandlungspflege wurden ausgeführt.
Gibt es Fristen, zu wann die Pflegedienste eine solche Versorgung einstellen dürfen?


Was, wenn keine Alternativen zu finden sind?


Erste Anfragen wurden wegen Aufnahmestop bis min. 7.1.2025 neg. beschieden.


Falls es eine Ländersache sein könnte, Bundesland ist Bayern.
MurphysLaw ist offline  
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Alt 08.12.2024, 00:58   #2
Stammgast
 
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 910
Standard

In den meisten Pflegeverträgen wird eine Frist von zwei Wochen genannt.


Ich würde mich an den Pflegestützpunkt wenden.
Michael77 ist offline  
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Alt 08.12.2024, 07:48   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 53
Standard

hier in dem Beitrag steht, es gibt keinen Pflegevertrag

nur diese Verordnungen zur Behandlungspflege

bei mir ist das ( Mutter) ähnlich gelagert auch diese VErordnungen

aber hier gibt es schon einen Pflegevertrag seit 2 Jahren.

ABer: die Krankenvers. der Mutter hat einfach zum 1. Mal
nach 2 jahren die Kosten nicht erstattet ( rund 600 im Monat
für 2x tägl. behandlungspflege Medi.Gabe )
sondern mit den 573 Pflegegeld verrechnet

Ich habe einspruch erhoben, und die Krankenkasse aufgefordert
sie soll die rund 600 nachbezahlen.

Weil bisher immer dieser Betrag bezahlt worden ist
allerdings schrieb die Krankenvers. ( Pflegegrad 3 besteht
bei der Mutter)
ich soll mitteilen ob die pflege der Mutter nun dauerhaft
vom PD geleistet wird

ich weiss, der Betrag für Sachleistung ist rund 1430 Euro

im Monat. Man könnte wenn da jetzt was schiefläuft

auf KombiLeistung umstellen, damit weiterbezahlt wird
ein Teil des Pflegegeldes ist sehr wichtig, für die Mutter
mit ihrer kleinen Rente.

gut ich weiss, das ist nicht unbedingt das Thema
des Threaderstellers..

Genau, ich dachte auch ein PD darf nur kündigen, wenn
eine Alternative gefunden ist, solange muss er weitermachen,

bei meinem Cousin, ( dessen Mutter) hatte auch der PD spontan
gekündigt ,evtl. wegen Unzumutbarkeit,


das habe ich auch mitbekommen, die sind alle überlastet ( die PD)
und haben sehr lange Wartelisten. Wenn KLienten zb.
alles verweigern, kündigen die.
Maria222 ist offline  
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Alt 08.12.2024, 13:27   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,641
Standard

Natürlich gibts immer einen Vertrag, hier dann wohl mündlich. Es dürfte sich hier um einen Dienstvertrag handeln (für die meisten Verträge gibts keine Formvorschriften, das scheint in Vergessenheit zu geraten). Da gibt es nach § 621 Nr 3 BGB eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende.

Aber tatsächlich kann die zur Unzeit erfolgen. Denn es muss ja möglich sein, eine Anschlussversorgung über jemand anderen zu versorgen. Sonst könnte sogar eine unterlassene Hilfeleistung vorliegen. Denn durch den Vertrag hat der Pflegedienst ja eine Garantenstellung übernommen.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 08.12.2024, 14:46   #5
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 24.07.2023
Ort: Bayern
Beiträge: 53
Standard

Es ist interessant zu lesen, offenbar habe ich selber keine Ahnung
von den Verpflichtungen eines Pflegedienstes.
d.h.. auch wenn die mal nicht kommen können, Personalmangel...
ist es offenbar bereits unterlassene Hilfeleistung, oder?
Maria222 ist offline  
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Alt 11.12.2024, 17:12   #6
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 911
Standard

Moin,

im Sinne des sozialen Leistungsdreiecks wird es ein öffentlich-rechtlichen Vertrag, bzw. Rahmenvertrag geben. Dieser Vertrag wurde zwischen dem Kostenträger und dem Leistungserbringer geschlossen.

Ich vermute, dass auch eine Versorgungspflicht im Einzugsbereich besteht. Nur so kann der Gesetzgeber seiner staatliche Fürsorge nachkommen.

Hier wurde ja der zivilrechtliche Vertrag mit dem Leistungsempfänger gekündigt.

Ich würde im Zweifel als letztes Mittel mit § 323c StGB und Beschwerde bei der Krankenkasse (da Behandlungspflege), winken.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 25.12.2024, 14:25   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von lupuss
 
Registriert seit: 25.01.2022
Ort: Hannover
Beiträge: 114
Standard

Zitat:
Zitat von Maria222 Beitrag anzeigen
d.h.. auch wenn die mal nicht kommen können, Personalmangel...
ist es offenbar bereits unterlassene Hilfeleistung, oder?
Ganz so ist es nicht: Dazu bedarf es u.a. einer Notsituation und jemanden, dem es zumutbar und möglich ist, notwendige Hilfe ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten zu leisten.

Die Hürden sind also hoch.
__________________
Gute Ratschläge gebe ich immer weiter. Es ist das Einzige, was man damit anfangen kann.
- Oscar Wilde -
lupuss ist offline  
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Alt 16.01.2025, 22:48   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,105
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Natürlich gibts immer einen Vertrag, hier dann wohl mündlich. Es dürfte sich hier um einen Dienstvertrag handeln (für die meisten Verträge gibts keine Formvorschriften, das scheint in Vergessenheit zu geraten). Da gibt es nach § 621 Nr 3 BGB eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende.

Aber tatsächlich kann die zur Unzeit erfolgen. Denn es muss ja möglich sein, eine Anschlussversorgung über jemand anderen zu versorgen. Sonst könnte sogar eine unterlassene Hilfeleistung vorliegen. Denn durch den Vertrag hat der Pflegedienst ja eine Garantenstellung übernommen.

Hm. Es dürfte sich auf der Ebene zwischen Pflegedienst und Patient um einen Behandlungsvertrag nach § 630a handeln. Auf den sind nach § 630 b zwar grundsätzlich die Vorschriften über Dienstverträge anwendbar.

§ 621 Nr. 3 dürfte nicht einschlägig sein, denn es gibt keinen Grund davon auszugehen, dass die Vergütung nach Monaten bemessen ist. Wenn man sich die Vergürungsvereinbarungen anschaut, erfolgt die Bemessung nach Leistungskomplexen und nach Minuten/Tagen. Demnach wäre der Vertrag jederzeit kündbar. Da die Vergütungsvereinbarung nicht zwischen Leistungserbringer und Leistungsnehmer geschlossen worden ist, kann zwar bezweifelt werden, ob § 621 BGB hier überhaupt andwenbar ist. Tatsache ist aber, dass der Vergütungsanspruch nur so lange besteht, wie die jeweilige Verordnung gilt und damit kann es keine Kündigungsfrist von 14 Tagen geben, wenn der Zeitraum der Verordnung vorher endet.
Garfield ist offline  
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