Dies ist ein Beitrag zum Thema Ärztliche Zwangsmaßnahmen nur im Krankenhaus? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
zufällig entdeckt:
https://www.bundesverfassungsgericht...bvl000124.html
"Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen."
Vor einigen Jahren ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,835
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Hallo,
zufällig entdeckt: https://www.bundesverfassungsgericht...bvl000124.html "Eine ausnahmslose Bindung der ärztlichen Zwangsmaßnahme an einen stationären Krankenhausaufenthalt ist allerdings unangemessen." Vor einigen Jahren hatte ich mal eine Auseinandersetzung mit einem AG, es ging um Zahnbehandlung. Die sollte unter Sedierung nur in einer Klinik erfolgen dürfen. Was ich für großen Unsinn hielt und halte. Ein behinderter Mensch (Down-Syndrom), aus seinem Umfeld gerissen, alleine in einer Klinik, nur um einen Zahn zu ziehen oder zu behandeln. Mit Einlieferung im Krankenwagen, ärztliche Begleitung, lauter fremde Menschen, das wäre doch ein Alptraum für meinen Betreuten gewesen. Aber wieder typisch deutsch, der Schutz geht über alles, auch wenn es schadet. Mal sehen, was dieses Urteil in der Praxis bedeutet. ChatGPT übersetzt das so: Worum geht es? Es geht um ärztliche Zwangsmaßnahmen – also medizinische Behandlungen, die gegen den Willen einer betreuten Person durchgeführt werden dürfen, zum Beispiel bei psychischer Krankheit oder wenn jemand sich selbst gefährdet. Was sagt der Text? Normalerweise dürfen solche Zwangsmaßnahmen nur in einem Krankenhaus durchgeführt werden. Diese Regel ist aber nicht immer sinnvoll. Warum nicht? Manche Menschen könnten ernsthaft körperlich geschädigt werden, wenn sie dafür extra ins Krankenhaus gebracht werden müssen – etwa durch den Transport, den Ortswechsel oder die Umstellung auf eine fremde Umgebung. Was ist die Lösung? In Ausnahmefällen soll es erlaubt sein, die Zwangsmaßnahme auch in der Einrichtung durchzuführen, in der die Person ohnehin lebt (zum Beispiel ein Pflegeheim oder eine psychiatrische Einrichtung) – aber nur dann, wenn: Diese Einrichtung fast den gleichen medizinischen Standard wie ein Krankenhaus bieten kann (für die konkrete Behandlung und Nachsorge), Und dadurch die Gefahr für die Gesundheit deutlich verringert wird, Und dabei keine anderen ernsthaften Gefahren für Gesundheit oder Grundrechte entstehen. Viele Grüße Andreas |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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Seit wann ist cGPT für rechtliche Themen zu gebrauchen?
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,835
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Hallo,so schlecht ist cGPT nicht, man muss aber aufpassen, ob z. B. zitierte Urteile stimmen. Das Urteil, dass ich hier zitiere, ist mir im Rechtspflegerforum aufgefallen. Viele Grüße Andreas |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Erstmal danke, dass deutlich gemacht wurde, dass eine KI befragt wurde. Da die gängigen KIs inzwischen als extrem unzuverlässig anzusehen sind, was das Zitieren von Rechtsquellen betrifft (auch schon hier im Forum sowie den anderen zum Betreuungsrecht) wunderte es mich eher, dass die Darstellung der BVerfG-Entscheidung korrekt zu sein scheint. Vermutlich hat das Teil eine Pressemitteilung des BverfG gelesen. Insgesamt rate ich aber weiter dringend davon ab.
Benutzen Sie als Suchmaschine besser startpage.de (die verwendet den Datenpool von Google, aber nicht deren KI).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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