Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

AOK lehnt Aufnahme ab

Dies ist ein Beitrag zum Thema AOK lehnt Aufnahme ab im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo, mein neuer Klient (m., 65 J., polnischer Staatsbürger, seit 28 J. in Deutschland, fortgesch. Korsakow, PG 2), wohnhaft seit ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts > Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 03.12.2025, 16:50   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
Standard AOK lehnt Aufnahme ab

Hallo,

mein neuer Klient (m., 65 J., polnischer Staatsbürger, seit 28 J. in Deutschland, fortgesch. Korsakow, PG 2), wohnhaft seit 2013 in einer Einrichtung der stationären Wohnungslosenhilfe, bezieht seit 2014 ausschließlich Sozialhilfe über einen Landschaftsverband. Rechtsgrundlagen hier: §§ 67-69 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten); § 19 Abs. 5 SGB XII, § 27 b in Verbindung mit § 2, § 21 und § 23 SGB XII.

Nun bestreitet bzw. verweigert die AOK seit mehreren Monaten die Mitgliedschaft mit der Begründung, dass er seit 2014 über die Betreuungsvereinbarung nach § 264 SGB V gemeldet war und somit eine Versicherung nicht möglich ist (zur Info noch: lt. Rentenverlauf hat er in den Jahren vor 2014 aber öfters mal wochenweise gearbeitet und war dann wohl bei der AOK versichert).

Der hiesige Kreis als Sozialhilfeträger hat jetzt der AOK eine Anmeldung für Betreuungsfälle nach § 264 SGB V geschickt und will ihn so rückwirkend versichern.

Ist das so in Ordnung? § 264 sagt mir relativ wenig. Der ablehnende Bescheid der AOK ist vom 19.11.2025, ich könnte noch Widerspruch einlegen. Oder lasse ich das jetzt so laufen?

Vielen Dank + Grüße in die Runde!
HarryTuttle ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.12.2025, 18:12   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
Standard

Der § 264 SGB V ist eine Scheinmitgliedschaft. Ggü Leistungserbringern macht das keinen Unterschied, der Betreffende hat eine KV-Karte. Der Unterschied ist: der SHT zahlt keinen Versicherungsbeitrag, sondern die kompletten Behandlungskosten, die KK stellt ihm das in Rechnung. Für die KK ist das ein gutes Geschäft, besonders bei Chronikern, für den SHT ein schlechtes. Dir und dem Betreuten kann das egal sein.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 03.12.2025, 20:14   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
Standard

Lieber Horst,
vielen Dank für die Info, da habe ich auch heute schon wieder was gelernt! Und, ich werde es dann so laufen lassen.
VG Harry
HarryTuttle ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
ablehnung, aok, aufnahme, mitgliedschaft

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:03 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2026, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40