Dies ist ein Beitrag zum Thema AOK lehnt Aufnahme ab im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo,
mein neuer Klient (m., 65 J., polnischer Staatsbürger, seit 28 J. in Deutschland, fortgesch. Korsakow, PG 2), wohnhaft seit ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
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Hallo,
mein neuer Klient (m., 65 J., polnischer Staatsbürger, seit 28 J. in Deutschland, fortgesch. Korsakow, PG 2), wohnhaft seit 2013 in einer Einrichtung der stationären Wohnungslosenhilfe, bezieht seit 2014 ausschließlich Sozialhilfe über einen Landschaftsverband. Rechtsgrundlagen hier: §§ 67-69 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten); § 19 Abs. 5 SGB XII, § 27 b in Verbindung mit § 2, § 21 und § 23 SGB XII. Nun bestreitet bzw. verweigert die AOK seit mehreren Monaten die Mitgliedschaft mit der Begründung, dass er seit 2014 über die Betreuungsvereinbarung nach § 264 SGB V gemeldet war und somit eine Versicherung nicht möglich ist (zur Info noch: lt. Rentenverlauf hat er in den Jahren vor 2014 aber öfters mal wochenweise gearbeitet und war dann wohl bei der AOK versichert). Der hiesige Kreis als Sozialhilfeträger hat jetzt der AOK eine Anmeldung für Betreuungsfälle nach § 264 SGB V geschickt und will ihn so rückwirkend versichern. Ist das so in Ordnung? § 264 sagt mir relativ wenig. Der ablehnende Bescheid der AOK ist vom 19.11.2025, ich könnte noch Widerspruch einlegen. Oder lasse ich das jetzt so laufen? Vielen Dank + Grüße in die Runde! |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,614
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Der § 264 SGB V ist eine Scheinmitgliedschaft. Ggü Leistungserbringern macht das keinen Unterschied, der Betreffende hat eine KV-Karte. Der Unterschied ist: der SHT zahlt keinen Versicherungsbeitrag, sondern die kompletten Behandlungskosten, die KK stellt ihm das in Rechnung. Für die KK ist das ein gutes Geschäft, besonders bei Chronikern, für den SHT ein schlechtes. Dir und dem Betreuten kann das egal sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 02.12.2017
Ort: Westl. Münsterland
Beiträge: 72
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Lieber Horst,
vielen Dank für die Info, da habe ich auch heute schon wieder was gelernt! Und, ich werde es dann so laufen lassen. VG Harry |
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| Stichworte |
| ablehnung, aok, aufnahme, mitgliedschaft |
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