Dies ist ein Beitrag zum Thema präsumtive Einwilligung? im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Eine Einwilligung zu einer ärztlichen Behandlung gilt juristisch als präsumtiv erfolgt, wenn eine beobachtbare Tatsache (= Prämisse) einen logischen Schluss ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 127
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Eine Einwilligung zu einer ärztlichen Behandlung gilt juristisch als präsumtiv erfolgt, wenn eine beobachtbare Tatsache (= Prämisse) einen logischen Schluss auf das Vorliegen einer Patienteneinwilligung zulässt. Typische Beispiele hierfür sind ein Hilfegesuch in einer Arztpraxis oder das Hinhalten des Armes zur Injektion.
Fraglich bleibt bei Betreuten dabei immer die Erfüllbarkeit der gesetzlichen Aufklärungspflicht. Je häufiger oder schwerer mögliche Komplikationen sind und je weniger dringlich eine Behandlung ist, desto eher sollte der Betreuer vom Arzt mit aufgeklärt werden. Es bleibt immer eine Ermessensfrage. Bei lebensrettenden Noteingriffen entfällt die Aufklärungspflicht logischerweise ganz. Meine Betreute verweigert die Medikamenteneinnahme seit längerer Zeit. Ihre Ärztin hat mehrere Monate abgewartet, bis sie schließlich meine Einwilligung dazu eingeholt hat, jegliche weitere Medikamentenverordnung einzustellen. Der natürliche Widerwille meiner Betreuten gegen Medikamente findet nun Beachtung wegen ihres konkludenten, "selbst bestimmten" Handelns. Nach altem Recht hätte man ihr im Heim die Tabletten einfach unter das Essen gemischt. |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 07.12.2018
Ort: Bayern
Beiträge: 133
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 127
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Das deutsche Kaiserreich wurde bekanntlich als Staat im Jahr 1871 gegründet - nach oder wegen dem Krieg gegen Frankreich. Damals konnten die deutschen Ärzte noch ohne Einwilligungen an ihren Patienten alle möglichen Behandlungen vornehmen. Erst das Richterrecht hat ihnen rechtliche Grenzen gesetzt. Wichtig war das Reichsgerichtsurteil vom 31.05.1894, RGSt 25 (1894), das ärztliche Behandlungen als Körperverletzung definiert bzw. erkannt hat.
Ärzte besaßen traditionell damals noch den Berufsdünkel, es mit ihren Patienten immer gut zu meinen. Dieses alte Recht hatte ich gemeint .
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#4 |
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Club 300
Registriert seit: 27.06.2024
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 336
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Ja gut, noch ein paar Jährchen weiter zurück hat man Abstand von der Vier-Säfte-Lehre genommen...
Die "Einwilligung in die Nichtverordnung" von Medikamenten durch den Betreuer war m.E. hier überflüssig. Wie es mal ein Richter so schön in meinem Beisein zum Arzt gesagt hat: "Der Betreuer ist nicht zu Ihrer Absicherung und für Sie als Erfüllungsgehilfe bestellt, also müssen Sie es auch ertragen, dass er sich nicht so verhält." |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.05.2026
Ort: Stuttgart in Baden-Württemberg
Beiträge: 127
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Hier zur Erinnerung eine digitalisierte Archivalie vom "Haus der Geschichte" Baden-Württemberg:
https://www.hdgbw.de/digitale-sammlu...2013-0473-083/ Dort kann man die Süddeutsche Zeitung vom 13.03.1920 sehen mit dem Titel "Die Reichsregierung gestürzt!" Das ist vor allem für sogenannte "Reichsbürger" wichtig, damit sie selbst erkennen können, dass die Bundesrepublik Deutschland heute der aktuelle (geltende) deutsche Rechtsraum ist. |
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