Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufhebungsbescheid-Widerspruchsbescheid im Unterforum Gesundheitssorge - Arzteinwilligungen - Krankenkasse , Teil der Rechtsfragen im Rahmen des Betreuungsrechts
Hallo zusammen,
Vielleicht kann mir jemand beim Ablauf einer Pflegegrad-Herabstufung weiterhelfen.
Es geht um die Herabstufung von PG 2 auf ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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Hallo zusammen,
Vielleicht kann mir jemand beim Ablauf einer Pflegegrad-Herabstufung weiterhelfen. Es geht um die Herabstufung von PG 2 auf PG 1. Zunächst kam ein Anhörungsschreiben der Pflegekasse, dass beabsichtigt ist, PG 2 aufzuheben. Dazu habe ich Stellung genommen. Gleichzeitig lief bereits vorher ein Widerspruch (dieser wurde vom vorher tätigen ehrenamtlichen Betreuer eingelegt) Dabei ging es um eine Erhöhung vom Pflegegrad, welcher abgelehnt wurde. Hierzu bekam ich dann ein Schreiben, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne und nun der Widerspruchsausschuss abschließend entscheiden würde. Danach sollte ein Widerspruchsbescheid kommen, gegen den dann Klage beim Sozialgericht möglich wäre. Soweit so gut. Jetzt kam diese Woche allerdings nur der Aufhebungsbescheid zu der Anhörung, wonach PG 2 zum 30.09. aufgehoben wird. In diesem Bescheid steht wieder, dass ich innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen kann. Den angekündigten Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses habe ich dagegen bis heute nicht erhalten. Heißt das, dass ich gegen den jetzigen Aufhebungsbescheid tatsächlich nochmal Widerspruch bei der Pflegekasse einlegen muss bzw. kann? Ich war eigentlich davon ausgegangen, dass nach dem Schreiben, dass der Widerspruchsausschuss entscheidet, als Nächstes der Widerspruchsbescheid kommt und danach der Weg zum Sozialgericht eröffnet ist. Mich irritiert deshalb, dass jetzt ein Aufhebungsbescheid mit einer neuen Widerspruchsmöglichkeit gekommen ist, aber kein Widerspruchsbescheid. Wenn ich nun Widerspruch einlege, hätte das ja nun auch wieder aufschiebende Wirkung, oder? |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,720
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Ja, sofern Du der Meinung bist, die Herabsetzung sei rechtswidrig, solltest Du Widerspruch einlegen, dieser Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.
Der andere Widerspruch wird noch in Bearbeitung sein... |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 06.03.2025
Beiträge: 169
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Ich würde das so verstehen, dass der eine mögliche Widerspruchsbescheid nur die abgelehnte Höherstufung auf Pflegegrad 3 betrifft und der zugegangene Aufhebungsbescheid betrifft die Runterstufung auf Pflegegrad 1?
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,720
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Nein, beide Bescheide stehen für sich.
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