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Gründungszuschuss

Dies ist ein Beitrag zum Thema Gründungszuschuss im Unterforum Off Topic Bereich , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo. Ich werde demnächst gekündigt und werde dann ALG I beantragen müssen. Die Zusage, demnächst als Berufsbetreuer bestellt zu werden, ...


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Alt 19.01.2016, 16:24   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 18.01.2016
Beiträge: 6
Standard Gründungszuschuss

Hallo.

Ich werde demnächst gekündigt und werde dann ALG I beantragen müssen.

Die Zusage, demnächst als Berufsbetreuer bestellt zu werden, habe ich bereits.
Die erste Zeit werde ich definitiv nicht von den Betreuungen leben können, also weiterhin arbeitslos im Sinne des SGB III sein.

Wenn die erste berufliche Betreuerbestellung erfolgt und in diesem Zusammenhang auch die Gewerbeanmeldung vorzunehmen ist, habe ich dann keinen Anspruch mehr auf einen Gründungszuschuss, weil ich ein Hauptgewerbe schon angemeldet und die Selbstständigkeit durch die Übernahme der ersten beruflichen Betreuung - zur Zeit, als ich noch nicht arbeitslos war - aufgenommen habe?

Ich meine, die Förderung wäre sehr sinnvoll, damit ich mich und den Aufbau der Selbstständigkeit finanzieren kann. Finales Ziel wäre ja letztlich auch, dass ich eben hierdurch nicht mehr arbeitslos bin und keiner Hilfe mehr bedarf - ....

SGB 3 - Einzelnorm

Oder soll ich jetzt Behörde und Gericht mitteilen, dass ich noch warten möchte, bis ich arbeitslos bin und Geld beim Arbeitsamt beantragen konnte? ....

Stand jemand von euch vor diesem Problem? ...
Tija ist offline  
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Alt 19.01.2016, 17:01   #2
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Wenn das Gewerbe bereits angemeldet ist bevor du mindestens 6 Wochen ALG I bezogen hast, hast du keinen Anspruch azfden Gründerzuschuss. Andererseits musst du im ALG I Bezug dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und entsprechend passende Stellen annehmen. Wenn du also beispielsweise nach 8 Wochen Arbeitslosigkeit einen passenden Job angeboten bekommst und bis dahin noch keine BB Fälle hast, kann es ebenfalls eng werden. Der Zeitraum ist also sehr eng gestrickt und es muss zeitlich alles passen.

Hatte mich damals auch informiert, es aber dann gelassen, weil die Chancen gering und die Anforderungen hoch sind.
Boomer ist offline  
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Alt 20.01.2016, 12:47   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 18.01.2016
Beiträge: 6
Standard

Woher nimmst du den Zeitraum mit den 6 Wochen? Warum soll ich erst 6 Wochen arbeitslos sein müssen?

Ich habe jetzt überlegt, dass in der Rechtsnorm ja nur von der Aufnahme einer selbstständige, hauptberuflichen Tätigkeit die Rede ist. Anfänglich würde es sich ja nur um einen Nebenerwerb handeln, der noch nicht einmal auf einen Hauptberuf ausgerichtet ist. Deshalb könnte doch auch der spätere Aufbau zum Hauptberuf unter den Anwendungsbereich des Gründungszuschusses fallen?
Tija ist offline  
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Alt 20.01.2016, 14:06   #4
Routinier
 
Registriert seit: 17.01.2015
Beiträge: 1,882
Standard

Dieser Zeitraum wurde mir damals genannt als Anspruchsvoraussetzung beim Arbeitsamt. Irgendwo hab ich sogar noch die Unterlagen. Wenn ich es nachher schaffe, such ich danach. Dann kann ich dir die entsprechende Rechtsgrundlage nennen.

Es gibt viele Anspruchsvoraussetzungen um den Zuschuss überhaupt gewährt zu bekommen. Ich hatte es damals wie gesagt gelassen weil zu kompliziert für die sehr geringe Chance auf Genehmigung. Mich hat der Besuch beim Arbeitsamt jedenfalls ernüchtert. Das Problem ist, dass der Zuschuss seit 2012 eine kann - Leistung ist und keine Pflicht mehr. Damals wurde vieles zum Nachteil für die Antragsteller geändert.

Aber such hier mal im Forum es gibt schon einige Beiträge mit Erfahrungen zu dem Thema

Geändert von Boomer (20.01.2016 um 14:31 Uhr)
Boomer ist offline  
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