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Neue Brillen/Reparatur unter SGB II und XII

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Neue Brille einfach mal beantragen! 4. SG Mainz: (Gleitsicht)brille nicht vom Regelsatz erfasst =============================================== Dann möchte ich auf ein relevantes ...


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Alt 22.01.2017, 01:37   #1
"Nervensäge" vom Dienst
 
Benutzerbild von MurphysLaw
 
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 755
Standard Neue Brillen/Reparatur unter SGB II und XII

Neue Brille einfach mal beantragen!

4. SG Mainz: (Gleitsicht)brille nicht vom Regelsatz erfasst
===============================================
Dann möchte ich auf ein relevantes Urteil des SG Mainz hinweisen (SG Mainz v.16.12.2014 - S 16 SO 8/14) nach dem eine Gleitsichtbrille nicht vom Regelsatz umfasst ist.
Vorliegend geht es um ein Urteil im SGB XII, welches aber durchaus auf das SGB II übertragen werden kann.
Es stellt in Bezug auf das Urteil des BVerfG von Juli 2014 klar, dass Sehhilfen nicht im Regelsatz enthalten sind.
Da auch kein Übernahmeanspruch im SGB V besteht, entsteht hier eine Unterdeckung.
Aus diesem Grund sieht das SG Mainz einen Übernahmeanspruch im Rahmen der Auslegung (auf Zuschussbasis).
Ich denke hier sollte die Debatte über Brillen nochmals eröffnet werden, Anspruchsgrundlagen für SGB II’er können sein:

1. Für Erstanschaffung und Widerbeschaffung als einmalige atypische Bedarfe (in analoger Auslegung) über § 21 Abs. 6 SGB II;
2. Für Erstanschaffung und Wiederbeschaffung im Rahmen der Altenhilfe (ab 65 Jahre) im SGB XII zur Aufrechterhaltung von sozialen Kontakten nach § 71 Abs. 2 Nr. 6 SGB XII;
3. Für die Erstanschaffung und Wiederbeschaffung für alle anderen im Rahmen der Hilfe in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII;
4. Reparatur von Brillen über Reparatur und Miete von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (§ 24 Abs. 3 Nr. 3 SGB II/ § 31 Abs. 3 SGB XII);
5. neue Brillengläser über anlassbezogenen widerkehrenden, atypischen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II;
6. Brillenerst- und ggf. Wiederbeschaffung im Rahmen des Vermittlungsbudgets, insofern dies für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist (§ 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 SGB III) und
7. Brillenerst- und ggf. Widerbeschaffung und ggf. Reparatur als vom Einkommen abzusetzender Kosten, die mit der Einkommenserzielung notwendigerweise in Verbindung stehen ( § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II).

Nun zum Mainzer Urteil:
http://www.harald-thome.de/media/fil...SO-8-14-01.pdf
Quelle:
Thomé Newsletter 14/2015 vom 31.05.2015

Auszug:
Demzufolge besitzt der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Reparatur der Brille. Der Höhe nach ist der Anspruch unter Berücksichtigung des Gebots der Wirtschaftlichkeit auf das medizinisch Notwendige begrenzt. Eine funktionsfähige Brille ist im Falle des Klägers
- unbestritten - medizinisch notwendig. Eine Entspiegelung von Brillengläsern ist dagegen in aller Regel nicht medizinisch notwendig (BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 B3 KR 21/15 R - juris). Gründe, die beim Kläger ausnahmsweise eine Notwendigkeit der Entspiegelung begründen, sind nicht ersichtlich. Daher ist vom Rechnungsbetrag i.H.v. 110 € der auf die Entspiegelung entfallende Betrag i.H.v. 44 € abzuziehen, so dass sich der Erstattungsanspruch des Klägers auf 66 € beläuft, nachdem sich die Reparaturkosten im Übrigen der Höhe nach als angemessen erweisen.

Quelle:
Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Ein aktuelleres Urteil auch :


1. 4 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.12.2016 - L 13 AS 92/15 - Die Revision wird zu gelassen

Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Reparaturkosten einer Brille ( hier bejahend )

Leitsatz ( Redakteur )

1. Reparaturkosten einer Brille können einen Sonderbedarf i. S. d. § 24 Abs.3 S. 1 Nr. 3 SGB II darstellen.

2. Ein Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II aus, weil diese Bestimmung einen laufenden Bedarf voraussetzt.

Vielleicht ist das ein Ansatzpunkt für den einen oder anderen Betreuten von euch :-)

MurphysLaw
MurphysLaw ist offline  
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Alt 14.04.2017, 01:14   #2
Forumsikone
 
Registriert seit: 30.06.2005
Ort: Hilden (bei Düsseldorf, NRW)
Beiträge: 3,281
Standard

Dankeschön, ......!
Meine Brille ist 25 Jahre alt
und wird an einer Stelle von Klebeband zusammengehalten.
(Da ist keine Schraube locker,
da fehlt eine.)

Einen lieben Gruß & Frohe Ostern!
Jörg
__________________
Jörg ist offline  
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