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michaela mohr 26.08.2019 13:24

@Mimi vielleicht magst du dir mal die anderen Beiträge ansehen die von der TN verfasst wurden.


Da isses wieder- das sinnbefreite Genörgel am Betreuer:
Zitat:

Es kann doch wohl nicht sein, dass erst die persönliche Betroffenheit zu dieser Nachfrage hier führte. Jeder erfahrene ehrenamtliche und berufliche Betreuer sollte bereits im Rahmen der Gesundheitssorge mit entsprechenden Problemen konfrontiert gewesen sein.

Nichts ist einfacher wie sich an jeder unpassenden Stelle über Betreuer zu mokieren- vor allem dann wenn es gar nicht um einen Betreuer geht.


Zitat:

Wenn Threads zunehmend in gegenseitige noch dazu unsachliche Vorwürfe ausarten
Als unsachlich sehe ich es an wenn schnell mal wieder unterstellt wird dass ein Betreuer nix über seinen Job weiss.


Nix für Ungut aber manchmal reicht es (mir) einfach.

MurphysLaw 26.08.2019 23:36

Ich möchte euch den aktuellen Zwischenstand nicht vorenthalten:


Gestern habe ich noch, parallel zum Forum hier, die UPD (unabhängige Patientenberatung Deutschland) kontaktiert und dort die Problematik ausführlich geschildert.


Heute abend kam als Antwort :


Zitat:

.....


Sie fragen uns daher,

1. wie Ihre Mutter an die gesamten Krankenunterlagen kommt.

2. wie Ihre Mutter die Herausgabe umsetzten kann.

3. ob Ihre Mutter hierzu einen Rechtanwalt kontaktieren muss.


Zu 1. Ihre Mutter hat grundsätzlich die Möglichkeit, vollständige und vor allem leserliche Abschriften der Patientenunterlagen von den jeweils behandelnden Ärzten/ Krankenhäusern anzufordern.
Gemäß § 630g Absatz 2 BGB (https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__630g.html) können Patienten von diesen grundsätzlich eine vollständige und auch leserliche Kopie der Patientenakte fordern.
Hierfür kann der Behandelnde eventuell Kopiekosten von maximal 50 Cent pro Seite in Rechnung stellen.
Eine Abschrift der Unterlagen ist innerhalb von zwei bis vier Wochen bereitzulegen.
Dem Patienten ist auf entsprechende Anforderung ergänzend unverzüglich Einsicht in die vollständige Patientenakte zu gewähren.
Die gesetzliche Bestimmung findet man in § 630 g Abs. 1 BGB. Neben dem Einsichtsrecht nach § 630g BGB besteht seit dem 25.05.2018 mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein Auskunftsrecht des Patienten über alle verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie das Recht auf Überlassung einer Datenkopie, vgl. Art. 15 DSGVO (https://dejure.org/gesetze/DSGVO/15.html).

Sofern sich der Patient für eine Kopie seiner Patientenakte entscheidet, sieht Art. 15 Abs. 3 DSGVO grundsätzlich die kostenfreie Bereitstellung der Kopie vor.
Eine Kostentragungspflicht besteht danach nur bei Anforderung mehrerer Exemplare ab dem zweiten Exemplar.
Ob die Kostenregelung in § 630g Abs. 2 BGB neben der Regelung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO weiterhin aufrechterhalten werden kann, erscheint zumindest fraglich.
Hier muss die weitere Rechtsentwicklung abgewartet werden, so dass zur Frage der Kostentragungspflicht derzeit keine abschließende rechtssichere Auskunft erteilt werden kann.


Zu 2. Ihre Mutter kann sich unter Angabe der oben genannten Anspruchsgrundlagen an die Verwaltung des Krankenhauses wenden und diese schriftlich und ggf. unter Fristsetzung auffordern, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Sollte sich das Krankenhaus verweigern die Unterlagen heraus zu geben, kann sich Ihre Mutter bei der zuständigen Landesaufsichtsbehörde über das Krankenhaus beschweren.
Die zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie im Impressum des Krankenhauses oder unter www.weisse-liste.de .
Möglicherweise könnte für Sie noch hilfreich sein, den sog. Patientenfürsprecher mit "ins Boot" zu holen, der Sie unterstützen kann. In der Regel halten Krankenhäuser einen solchen vor.
Dieser arbeitet ehrenamtlich und soll Patienten und deren Angehörige unterstützen.
Auch diesen finden Sie unter www.weisse-liste.de unter Qualitäts- und Beschwerdemanagement, soweit vorhanden.
Daneben könnten Sie auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz kontaktieren und Ihr Anliegen vorbringen bzw. sich über einen Verstoß des Krankenhauses gem. Art 15 Absatz 3 DSGVO beschweren.
Letztlich verbleibt die Möglichkeit, den zivilgesetzlichen Anspruch im zivilrechtlichen Verfahren geltend zu machen.

Dort kann Klage gegen das Krankenhaus auf Herausgabe der Patientenakte erhoben werden.


Zu 3. Ihre Mutter kann sich grundsätzlich ohne anwaltliche Vertretung an das Krankenhaus wenden.
Eine Klage vor dem Amtsgericht kann ebenso ohne Anwalt erhoben werden.
Erst bei Klagen vor dem Landgericht ab einem Streitwert von über 5000 Euro gilt Anwaltszwang.
Es ist Ihrer Mutter insoweit unbenommen, jederzeit anwaltlichen Rat einzuholen. Ein Anwalt kann Ihre Mutter sowohl im außergerichtlichen Verfahren als auch in einem sich möglicherweise anschließenden Gerichtsverfahren vertreten. Hierbei hat Ihre Mutter die Möglichkeit, sich an einen Fachanwalt für Medizinrecht zu wenden, der auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechtes spezialisiert ist und schwerpunktmäßig Patienten vertritt.


.....

Ich bin allen konstruktiven Antworten sehr dankbar und werde nun schriftliche Aufforderungen mit den o.g. § und Vorschriften verfassen und die meiner Mum zur Unterschrift zusenden und dann weiterleiten.
Ich denke, wie oben erwähnt werde ich eine Fristsetzung von max. 4 Wochen setzen.


Zugleich habe ich heute schon mit der Krankenkasse meiner Mum ein sehr ernstes Gespräch geführt und auch für die weiteren Schritte (Überprüfung der erfolgten und eventuell unterlassenen Behandlung) wertvolle Informationen zur notwendigen Vorgehensweise erhalten.
Ich fühlte mich ernst genommen und ein Brief mit wichtigen Hinweisen und zur Weiterverfolgung notwendigen Dokumente wurden auf den Weg gebracht.


Es geht voran und ich glaube, ich werde heute nach 1 Woche mal wieder besser schlafen können :-)


Vielleicht kann ja jemand die UPD-Infos auch irgendwann mal brauchen, deshalb wollte ich euch nicht ohne diese Infos lassen.


MurphysLaw

sonnyblue3 27.08.2019 11:03

Vielen Dank! Das sind sehr nützliche Infos!

Dir und Deiner Mutter alles Gute!

Gruß,
Sonnyblue3


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